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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103843/2/Fra/Ka

Linz, 16.07.1996

VwSen-103843/2/Fra/Ka Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Firma N, Spedition GmbH, (Geschäftsführer: Herr J A jun.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20.5.1996, VerkR96-16574-1996-Ro, zu Recht erkannt:

Die als Berufung zu wertende Eingabe vom 28.5.1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20.5.1996, VerkR96-16574-1996-Ro, wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 50 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Von einem Beamten des Hauptzollamtes Linz, Kontrollposten Braunau/Inn, wurde gemäß § 50 VStG wegen einer Übertretung des KFG 1967 am 25.3.1996 eine Organstrafverfügung ausgestellt.

2. Mit Eingabe vom 22.4.1996 hat die Fa. N, S, GmbH L , Geschäftsführer: J A jun., dagegen Einspruch erhoben. Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit dem in der Präambel angeführten Bescheid zurückgewiesen.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß gemäß § 50 Abs.6 VStG gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Weiters führt die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, daß im Fall der Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen aufgrund der Anzeige eine Strafverfügung erlassen wird, gegen die der Berufungswerber das Rechtsmittel des Einspruches einbringen könne.

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde als Berufung zu wertende Eingabe. Im Rechtsmittel wird ausgeführt, daß gegen die am 25.3.1996 ausgestellte bargeldlose Organstrafverfügung Einspruch erhoben und dieser Einspruch auch begründet wurde. Der Einspruch sei nun mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden. Der Fahrer hätte den Strafbefehl nicht bezahlen und auch nicht entgegennehmen dürfen. Mit der Annahme des Beleges werde die Straftat zugegeben. Im konkreten Fall hatte der Fahrer Herr H keine andere Wahl. Die Einreise nach Österreich wäre ihm bei Nichtannahme bzw -bezahlung des Strafbefehles verweigert worden. Aus diesem Grunde müsse auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Strafbetrages bestanden werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem im Absatz 2 erwähnten, hier nicht relevanten, Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 24 VStG gilt ua § 66 Abs.4 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Bei der Auslegung des Begriffes "Sache" ist zu beachten, daß die Berufungsbehörde nur über die Angelegenheit zu entscheiden befugt ist, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den oa Einspruch bescheidmäßig zurückgewiesen. Sache der gegenständlichen Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs.4 AVG ist somit die Frage der "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Der Berufungsbehörde ist es im konkreten Fall verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.2.1974, Slg. 8552A) ist eine Organstrafverfügung einem Bescheid nicht gleichzuhalten. Ist somit die angefochtene Erledigung kein Bescheid, ist eine Berufung dagegen unzulässig (§ 66 Abs.4 AVG). Auch die hier anzuwendende Gesetzeslage ist eindeutig. Gemäß § 50 Abs.6 1. Satz VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Die belangte Behörde hatte daher keine Möglichkeit, eine andere Entscheidung als die angefochtene zu treffen.

Aufgrund des oben näher dargestellten Prüfungsumfanges der Berufungsbehörde kann im Rahmen dieser Entscheidung nicht auf die vom Bw vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Auswirkungen, wenn der Fahrer die Organstrafverfügung nicht bezahlt hätte, sowie auf die Frage der Rückzahlung des Strafbetrages eingegangen werden. Diesbezüglich offene Fragen mögen mit der belangten Behörde abgeklärt werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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