Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103846/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juli 1996 VwSen103846/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.07.1996

VwSen 103846/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juli 1996
VwSen-103846/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. AH vom 21. Mai 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Mai 1996, VerkR96-13592-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1996, VerkR96-13592-1995, über Herrn Ing. AH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 12. Juli 1995 gegen 10.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen vom Großparkplatz der Autobahnraststätte Mondsee, Gemeinde Innerschwand, auf der Baustraße in Richtung Mondsee gelenkt habe. Als er in die Baustraße eingebogen sei, habe er die linke Seite des PKW mit dem Kennzeichen gestreift, wodurch dieser im Bereich des linken hinteren Kotflügels und der Stoßstange beschädigt worden sei. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

An der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vermag auch das Berufungsvorbringen nichts zu ändern. Daß ein Identitätsnachweis nicht, wie der Berufungswerber offensichtlich vermeint, mündlich erfolgen kann, ergibt sich schon begrifflich. Der Zweck des Vorweisens eines Lichtbildausweises kann nur der sein, das Lichtbild mit dem Gesicht des Fahrzeuglenkers in der Natur zu vergleichen (VwGH 4.12.1979, 1772/79). Rechtlich unerheblich ist auch die Tatsache im vorliegenden Fall, daß der Berufungswerber zum Unfallzeitpunkt einen F-LKW gelenkt hat, der entsprechende Aufschriften aufgewiesen hat. Hiedurch mag zwar das Fahrzeug individualisiert sein, keinesfalls kann damit der Zweck eines Identitätsnachweises des beteiligten Fahrzeuglenkers erreicht werden.

Wenn ein Identitätsnachweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet, so sind die Unfallbeteiligten zur Meldung des Verkehrsunfalles verpflichtet; eine solche ist unbestrittenerweise aber nicht erfolgt.

Es trifft zwar zu, daß eine Meldepflicht nur dann besteht, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist. Der Tatbestand nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist aber auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 16.12.1976, 1418/75).

Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht, daß er den Verkehrsunfall selbst nicht wahrgenommen hat, so wurde er in der Folge hierauf aufmerksam gemacht.

Wenn der Berufungswerber seine Zweifel zum Ausdruck bringt, daß er der Verursacher am Schaden des zweitbeteiligten Fahrzeuges gewesen ist, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es dem Sinn und Zweck des § 4 StVO 1960 widersprechen würde, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der dort normierten Pflichten nur aus einer ex-post-Betrachtungsweise zu beurteilen. Mit anderen Worten: Für die Maßnahmen vor Ort bzw.

die Meldepflicht sind die gegebenen Umstände entscheidend und ist es nicht Voraussetzung, daß ein Schaden an einem Fahrzeug mit 100%iger Sicherheit - noch dazu gestützt auf Sachverständigengutachten - einem bestimmten Fahrzeuglenker zugerechnet werden kann.

Ob und aus welchen Gründen die Erstbehörde keine Veranlassung gesehen hat, auch gegen den zweitbeteiligten Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, ist für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens völlig bedeutungslos.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Im übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen in der Berufung nicht entgegengetreten wurde.

Abschließend ist noch festzuhalten, daß ein weiteres Ermittlungsverfahren entbehrlich erschien, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend erwiesen ist. Auf den Teil des Berufungsvorbringens, der lediglich die sehr subjektive Meinung des Rechtsmittelwerbers in der Angelegenheit wiedergibt, war nicht weiter einzugehen, da er einer Beurteilung anhand objektiver Kriterien nicht zugänglich ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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