Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103847/2/Weg/Ri

Linz, 09.07.1996

VwSen-103847/2/Weg/Ri Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K vom 25. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 19. Juni 1996, ..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 26. Februar 1996, um 21.54 Uhr, in ..., ... Straße 110,7 m westl. der Kreuzung mit der ...straße, Fahrtrichtung ..., als Lenker des Kraftfahrzeuges ... die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er sei nicht 69 km/h gefahren, das Meßergebnis sei lediglich über die Straße gerufen und ihm auch nicht gezeigt worden. Er bemängelt, daß zwar gegenüber der Strafverfügung eine Meßtoleranz von 3 km/h abgezogen worden sei, aber andere für seine Entlastung relevante Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. So hätte die Behörde eine Reihe von Möglichkeiten, nämlich durch bauliche Maßnahmen, durch Bodenmarkierungen oder durch Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen, den Verkehrsfluß zu verlangsamen. Alle diese Maßnahmen würden eine optische Einengung des Gesichtsfeldes bewirken und sollten den Kraftfahrer indirekt zur Verlangsamung seiner Geschwindigkeit veranlassen. Der Berufungswerber empfindet es als Zumutung der Behörde, Fahrzeuge bei Geschwindigkeitskontrollen so zu parken, daß die Sicht des Kraftfahrers auf diese indirekten Verkehrsberuhiger und -verlangsamer vollkommen verdeckt werde. Es bedürfe lediglich eines gesunden Menschenverstandes, um festzustellen, daß diese Vorgangsweise zu höheren als an diesem Ort notwendigen Geschwindigkeiten führt. Die Verkehrssicherheit werde dadurch nicht erhöht sondern lediglich die Einnahmen der Behörde. Er hätte bei rechtzeitiger Sicht auf die von den Fahrzeugen der Polizei verstellen rot-weiß-rot strahlenden Querbaken die Geschwindigkeit so vermindert, daß sie zum Zeitpunkt der Kontrolle ca. 50 km/h betragen hätte. Er beantragt, das Strafverfahren einzustellen.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt.

Da diese Voraussetzungen vorliegen und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt scheint, war ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Auf Grund der Aktenlage ist als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges auf der im Straferkenntnis näher bezeichneten Straße im Ortsgebiet von ... schneller als 50 km/h, nämlich 66 km/h fuhr. Die mitttels geeichtem Lasergerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit betrug 69 km/h, wovon auf Grund der Meßtoleranz von +/- 3 km/h zugunsten des Beschuldigten 3 km/h in Abzug gebracht wurden. Die Messung wurde um 21.54 Uhr auf einer breiten Einfallstraße - jedoch im Ortsgebiet liegend - durchgeführt. Ob nun das Patrouillenfahrzeug, welches ca. 3 m vor einer Leitbake abgestellt war, die Sicht auf diese Leitbake verstellt hat oder nicht, ist im Hinblick auf die Tatsache, daß der Straßenzug im Ortsgebiet liegt und dort keine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist, ohne Belang.

Die Erstbehörde hat den ihrem Straferkenntnis zugrundegelegten Sachverhalt nach einem dem Verwaltungsstrafgesetz entsprechenden Verfahren als erwiesen angenommen, wobei das Straßenaufsichtsorgan Insp. R M unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Folgen einer falschen Aussage vernommen wurde.

Wenn der Berufungswerber einwendet, daß die Behörde eine Reihe von Möglichkeiten habe, den Verkehrsfluß zu verlangsamen, so ist dem zwar beizupflichten aber gleichzeitig entgegenzuhalten, daß bei Nichtvorhandensein der angeführten Verkehrsfluß-Verlangsamer im Hinbick auf § 20 Abs.2 StVO 1960 trotzdem nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf. Dies auch nicht auf einer breiten Einfallstraße zur Nachtzeit. Aus diesem Grund ist es im Hinblick auf die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbildes unerheblich, ob eine Leiteinrichtung durch das Patrouillenfahrzeug verstellt wurde oder nicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Rechtsgrundlagen (§ 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) und hinsichtlich der durchgeführten Subsumtion des Sachverhaltes unter diese Gesetzesstellen auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zur Strafhöhe:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber hat den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht widersprochen, sodaß auch diesbezüglich auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen wird.

Richtig ist, daß im Hinblick auf die relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer außergewöhnlich breiten Straße zur Nachtzeit das mit der Tat verbundene Ausmaß der Gefährdung der Verkehrssicherheitsinteressen als geringfügig zu bewerten ist. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist geringfügig, es liegt aber immerhin zumindest leichte Fahrlässigkeit vor. Mildernd iSd § 34 StGB war kein Umstand, erschwerend hingegen mußte gewertet werden eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe, weil gegen den Berufungswerber am 9. Juli 1992 wegen einer Übertretung nach § 52 Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt wurde.

Insgesamt erweist sich die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in Anbetracht des bis 10.000 S reichenden Strafrahmens als tat- und schuldangemessen.

5. Die Kostenvorschreibung ist eine gesetzliche Folge des § 64 Abs.1 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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