Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103857/16/Bi/Fb

Linz, 19.11.1996

VwSen-103857/16/Bi/Fb Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn D S, M, C, Deutschland, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt T E, E, B, D, vom 2. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. Juni 1996, VerkR96-4099-1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 1. Oktober und 12. November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 1) hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.

Im Punkt 2) wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz auf 700 S; im Rechtsmittelverfahren zu Punkt 1) und im Punkt 2) waren keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 20 Abs.2, 97 Abs.5 und 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 8.000 S und 2) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 8 Tagen und 2) 1 Tag verhängt, weil er am 22. Oktober 1995 um 16.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der P A im Gemeindegebiet von S in Richtung K gelenkt habe, wobei er 1) bei km die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe und 2) bei km das Haltezeichen eines Straßenaufsichtsorganes mißachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 900 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. Oktober und am 12. November 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. W, des Behördenvertreters Herrn W sowie der Zeugen AI K, RI G und RI P durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er sei nicht der Lenker zu diesem Zeitpunkt gewesen und hege außerdem Zweifel am Meßgerät, "da es Beispiele gebe, die keine Eindeutigkeit des Verfahrens belegen". Im Lauf des Berufungsverfahrens hat der Rechtsmittelwerber ergänzt, er sei lediglich Beifahrer von Herrn H K, E, gewesen, der sein Fahrzeug gelenkt habe und mit ihm dieses Wochenende bei der Firma P GmbH in Graz gewesen sei. Er habe den Vorgang zunächst gar nicht beachtet, da er sich als Beifahrer unschuldig gefühlt habe und von der Tragödie seines mittlerweile verstorbenen Geschäftspartners so erschüttert gewesen sei, daß er die Angelegenheit verdrängen wollte. Er übermittelte die Kopie der Titelseite der Bild-Zeitung Chemnitz vom 3. Januar 1996, aus der hervorgeht, daß "H K. (47)" zunächst seine Gattin und dann sich selbst erschossen hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigten- wie der Behördenvertreter gehört und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf ihre strafgerichtliche Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

AI K, ein Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung-Außenstelle K, führte am 22.

Oktober 1995 ab 13.30 Uhr auf der A von km aus Lasergeschwin digkeitsmessungen der aus Richtung S kommenden Fahrzeuge mittels Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4330, durch. Er ist für solche Messungen speziell geschult und hat, wie bereits aus dem Meßprotokoll hervorgeht, zu Beginn der Messungen und nach halbstündigen Intervallen eine Gerätefunktionskontrolle bzw Zielerfassungskontrolle und 0-km/h-Messung durchgeführt. Das Lasermeßgerät war zuletzt vor diesem Tag am 11. August 1995 letztmalig vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden und AI K befand sich neben dem auf dem Pannenstreifen abgestellten Gendarmeriefahrzeug und stützte bei der geöffneten Fahrzeugtür das Lasermeßgerät auf.

Um 16.00 Uhr näherte sich aus Richtung S der deutsche PKW und wurde vom Meldungsleger mit einer Geschwindigkeit von 197 km/h gemessen, wobei sich ein anderes Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe befand, sodaß nach seinen glaubwürdigen Angaben auch eine Verwechslung auszuschließen ist.

Die Meßentfernung betrug 460 m, sodaß das Fahrzeug bei km gemessen wurde. Der Meldungsleger versuchte sofort, den Lenker mittels Anhaltestab anzuhalten, und ging zu diesem Zweck drei Schritte zum Fahrbahnrand, wobei der PKW auf dem Überholstreifen fuhr. Er stellte fest, daß der Lenker im Vorbeifahren abbremste, weil ein Aufleuchten der Bremslichter erkennbar war, jedoch machte dieser keine Anstalten, an den rechten Rand zu fahren oder überhaupt stehenzubleiben.

Da dem Meldungsleger bekannt war, daß sich im Bereich zwischen K und S eine Gendarmeriestreife befand, verständigte er diese über Funk und teilte den beiden Zeugen RI G und RI P die Fahrzeugmarke und einen Teil der Kennzeichenkombination mit dem Ersuchen um Anhaltung des Lenkers mit.

Die beiden Zeugen fuhren mit einem Gendarmeriefahrzeug im Rahmen des Streifendienstes von W Richtung P, wobei ihnen kurz vor der Autobahnabfahrt der PKW in Richtung W fahrend entgegenkam. Der den Streifenwagen lenkende RI P wendete das Fahrzeug und fuhr dem deutschen PKW etwa 200 m nach, bis dieser im Bereich der Tankstelle beim Lagerhaus R anhielt.

Beide Zeugen sagten aus, daß sich im Fahrzeug zwei Männer befunden hätten, wobei der Beifahrer in die Amtshandlung nicht involviert wurde. Der Lenker wies die verlangten Lenker- und Fahrzeugpapiere, lautend auf den Rechtsmittelwerber, vor und wurde auch mit dem Vorwurf konfrontiert, er sei auf der Autobahn zu schnell gefahren. Er antwortete, er sei nicht zu schnell gefahren und habe auch gar keinen Gendarmeriebeamten bemerkt. Es war bei der gesamten Amtshandlung nicht die Rede davon, daß jemand anderer als der Rechtsmittelwerber, der Lenker zum Anhaltungszeitpunkt, gefahren sein könnte. RI G hat ausgeführt, sie seien dem PKW 100 m - aus ihrer Sicht vor der Einmündung der Autobahnabfahrt in die Bundesstraße begegnet und es sei nicht wahrgenommen worden, daß der PKW angehalten gehabt hätte oder daß ein Fahrerwechsel stattgefunden gehabt hätte, was ihnen mit Sicherheit auffallen hätte müssen. Vom Empfang des Funkspruchs bis zur Anhaltung seien sie eine Strecke von etwa 2 km gefahren, wobei theoretisch schon auf der Autobahn ein Fahrerwechsel stattfinden hätte können, jedoch sei bei der Amtshandlung davon nie die Rede gewesen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat hat das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß überhaupt ein Fahrerwechsel zwischen der Geschwindigkeitsmessung durch AI K auf der P und der Anhaltung durch die beiden Zeugen im Bereich des Lagerhauses R stattgefunden hätte. Abgesehen davon hat der Rechtsmittelwerber nie behauptet, in diesem Bereich oder überhaupt einen Fahrerwechsel durchgeführt zu haben, sondern er hat lediglich behauptet, daß er bei der Geschwindigkeitsmessung auf der Autobahn Beifahrer war. Bei der Anhaltung war der Rechtsmittelwerber eindeutig der Lenker des Fahrzeuges, was von den Zeugen anhand der Papiere überprüft wurde. Wer der damalige Beifahrer war, konnte im Beweisverfahren nicht mehr eruiert werden, da diese Daten bei der Amtshandlung nicht festgehalten wurden. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die zweite Person im PKW der vom Rechtsmittelwerber angeführte H K gewesen sein könnte. Ein Hinweis darauf, daß dieser tatsächlich den PKW gelenkt haben könnte, ergibt sich aus dem Beweisverfahren nicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt aufgrund der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW angehalten und ein Fahrerwechsel weder behauptet noch im Sichtbereich der drei Gendarmeriebeamten vorgenommen wurde, als erwiesen an, daß der Rechtsmittelwerber den PKW auch zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auf der A selbst gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Im gegenständlichen Bereich waren keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnet, sodaß die auf österreichischen Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h für den Rechtsmittelwerber zu beachten war.

Die vom Meldungsleger vorgenommene Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermeßgerät ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Beweisverfahrens insofern ordnungsgemäß durchgeführt worden, als die in den Zulassungsbestimmungen vorgeschriebenen Kontrollen am Beginn der Messungen und in halbstündigen Intervallen durchgeführt wurden. Der Meldungsleger ist speziell für die Bedienung solcher Geräte geschult und geübt, und das konkret verwendete Gerät war ordnungsgemäß geeicht. Aus den glaubwürdigen, weil nachvollziehbaren, Schilderungen des Meldungslegers läßt sich ersehen, daß dieser die Bestimmungen der Bedienungsanleitung eingehalten hat, wobei die Messung durch Aufstützen des Geräts an der geöffneten Fahrzeugtür durchgeführt wurde und ein eindeutiges und auch eindeutig dem PKW des Rechtsmittelwerbers zuzuordnendes Meßergebnis erbrachte. Die bloß pauschal gehaltene Behauptung des Rechtsmittelwerbers, es gebe Beispiele, die keine Eindeutigkeit des Verfahrens belägen, weshalb er Zweifel am Meßgerät hege, sind in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Heranziehbarkeit der gegenständlichen Lasermessung als Grundlage für den Tatvorwurf zu begründen. Der Rechtsmittelwerber war nicht in der Lage, konkrete Fehlermängel oder Ungenauigkeiten auch nur zu behaupten.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl ua Erkenntnis vom 2. März 1994, 93/03/0238).

Die vorgeschriebenen Toleranzabzüge (3 % der gemessenen Geschwindigkeit über 100 km/h) wurden korrekt durchgeführt und eine Geschwindigkeit von 191 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Auch die Meßentfernung entsprach sowohl der Zulassung als auch den Verwendungsbestimmungen des Herstellers. Auf dieser Grundlage steht für den unabhängigen Verwaltungssenat in Verbindung mit den obigen Ausführungen zur Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers einwandfrei fest, daß dieser den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd, das Ausmaß des Verschuldens jedoch als erschwerend gewertet hat.

Mangels konkreter Angaben des Rechtsmittelwerbers wurde sein Monatsnettoeinkommen als Diplomingenieur auf umgerechnet 20.000 S geschätzt und angenommen, daß weder Vermögen noch Sorgepflichten bestehen. Dem hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß auch der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Schätzungen ausgeht.

Er vertritt jedoch die Auffassung, daß auch unter Zugrundelegung einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h die verhängte Strafe als etwas überhöht anzusehen ist, weshalb mit einer geringfügigen Herabsetzung vorzugehen war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung - eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht als geringfügig anzusehen, sondern läßt eher den Schluß zu, daß der Rechtsmittelwerber sich um in Österreich geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen in keiner Weise gekümmert hat, sodaß zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist -, als auch dessen finanziellen Verhältnissen.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Zum Vorwurf des Nichtanhaltens:

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Meldungsleger bei der gegenständlichen Lasergeschwindigkeitsmessung alleine war und daher nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung in einer Entfernung von 450 m mittels neben ihm liegenden Anhaltestab die Anhaltung des Lenkers des gemessenen Fahrzeuges, das sich auf dem Überholstreifen der A, Fahrtrichtung R, befand, durchführen wollte. Da das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h unterwegs war, sohin von einer zurückgelegten Wegstrecke von 53 m/sec auszugehen war, kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß der Rechtsmittelwerber den Anhalteversuch des Meldungslegers als solchen erkannt hat, wobei außerdem der Anhalteweg bei dieser Geschwindigkeit allein 418 m betragen hat und auch die Zeit zu berücksichtigen ist, die der Meldungsleger für das Weglegen des Meßgerätes, das Aufnehmen des Anhaltestabes, den Weg zum Fahrbahnrand und den Beginn des deutlich sichtbaren Zeichens zum Anhalten benötigt hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Überlegungen war im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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