Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103859/7/Ki/Shn

Linz, 04.11.1996

VwSen-103859/7/Ki/Shn Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P, vom 2. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 14. Juni 1996, VerkR96-9222-1994 Pue, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1996, VerkR96-9222-1994 Pue, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 12.2.1994 um 15.30 Uhr, im Gemeindegebiet von Leonding auf der Kreuzung B, ca. bei Strkm. in Richtung Wels, den LKW, Kz.: gelenkt hat, wobei er den Fahrstreifen nach rechts gewechselt hat, ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Er habe dadurch § 11 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 2. Juli 1996 Berufung erhoben. Darin hat er ausgeführt, daß er ohne den rechten Fahrstreifen zu überfahren in die B1, Richtung Linz (A7) abgebogen sei.

Diesen Vorgang könne auch sein damaliger Beifahrer bestätigen.

In diesem Kreuzungsbereich (Richtung A7) seien eine Links-, zwei Gerade- und eine Rechtsabbiegespur vorhanden. Da diese fünf Fahrbahnstreifen (inklusive seiner Linksabbiegespur) eine Gesamtbreite von mindestens 16,5 m ergeben, der Wendekreis seines LKW 13,5 m betrage, sei ihm ein leichtes und unbehindertes Wenden möglich gewesen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde im Rechtshilfeweg der in der Berufung namhaft gemachte Zeuge, M, durch die BPD Wien (Bundespolizeikommissariat Brigittenau) einvernommen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden zwei Zeugen einvernommen, welche bestätigten, daß der Bw vor dem Abbiegevorgang nach rechts ausgescherrt sei.

Der vom Bw namhaft gemachte Zeuge hat ausgeführt, daß der Bw bei der gegenständlichen Kreuzung nach links eingebogen sei, weil er wieder zurück zur A7 wollte. Ihm sei nicht aufgefallen, daß er bei diesem Wendemanöver den rechten Fahrstreifen befahren habe. Die Kreuzung sei sehr weitläufig.

Diese Zeugenaussage wurde dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er hat sich bis dato dazu nicht geäußert.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der beiden "Belastungszeugen" der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Diese Aussagen wurden in Kenntnis der strafrechtlichen Sanktion einer allfälligen unrichtigen Zeugenaussage getätigt bzw sind diese schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Gerade die tägliche Praxis zeigt, daß es bei einem Lastkraftwagen mit einem Wendekreis von 13,2 m grundsätzlich geradezu erforderlich ist, beim Umkehren auf die Gegen-(Richtungs)fahrbahn vorerst etwas nach rechts auszuscherren.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden. Seine Argumentation, daß fünf Fahrbahnstreifen (inklusive seiner Linksabbiegespur) vorhanden waren, ist entgegenzusetzen, daß dieser Umstand für den gegenständlichen Umkehrvorgang nicht relevant war. Wie aus einer im Akt aufliegenden von der Gendarmerie angefertigten Handskizze hervorgeht, sind auf der in Fahrtrichtung Linz führenden Richtungsfahrbahn der B1 im gegenständlichen Kreuzungsbereich lediglich zwei Fahrstreifen vorhanden.

Was die Aussage des vom Bw namhaft gemachten Zeugen anbelangt, so hat dieser zwar das inkriminierende Verhalten des Bw nicht wahrgenommen, dieser Umstand kann aber auch darauf zurückzuführen sein, daß er dem gesamten Verkehrsgeschehen keine Aufmerksamkeit geschenkt hat.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß der nicht unmittelbar vom gegenständlichen Vorfall betroffene Zeuge (Dr. S) den Bw willkürlich belasten würde.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Unter Zugrundelegung des oben dargelegten Beweisergebnisses wird die Verwirklichung des dem Bw vorgeworfenen Sachverhaltes auch durch die Berufungsbehörde objektiv als erwiesen angesehen. Demnach hätte sich der Bw vor dem gegenständlichen Fahrmanöver überzeugen müssen, daß er dadurch keine anderen Straßenbenützer gefährdet oder behindert. Daß er hiezu subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre (§ 5 VStG) wurde von ihm nicht behauptet und es sind solche Umstände auch nicht aus dem Verfahrensakt hervorgekommen. Er hat daher sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bereits auf die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen und seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde. Es darf nicht übersehen werden, daß letztlich das Verhalten des Bw kausal für einen Verkehrsunfall war.

Unter Bedachtnahme auf spezial- bzw generalpräventive Gründe ist daher im vorliegenden Fall eine Herabsetzung sowohl der verhängten Geld- als auch der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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