Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103867/2/Bi/La

Linz, 26.07.1996

VwSen-103867/2/Bi/La Linz, am 26. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, M, W, vom 27. Juni 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 1996, VerkR96-2540-1996-Hu, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 S herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Bescheid die mit der zur selben Zahl ergangene Strafverfügung vom 17. April 1996 wegen Übertretung gem. § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängte Geldstrafe von 1.600 S auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 auf 24 Stunden herabgesetzt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51 Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er könne den Betrag von 1.000 S auf Grund seines Einkommens nicht bezahlen. Seit 23. Februar 1996 sei er in Karenzurlaub und bekomme täglich 185,50 S. Er sei sorgepflichtig für das neunmonatige Kind und die studierende Frau. Er ersuche, ihm auf Grund seiner momentanen Situation die Geldstrafe zu erlassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, am 24. Dezember 1995 um 12.08 Uhr auf der W bei Autobahnkilometer im Gemeindegebiet von A in Richtung S gefahren zu sein, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h insofern überschritten habe, als eine Geschwindigkeit von 147 km/h mittels Radargerät gemessen wurde. Der Anzeige und dem Tatvorwurf der Erstinstanz wurde unter Abzug der in den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte vorgesehenen Toleranzwerte eine Geschwindigkeit von 140 km/h, somit eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h, zugrundegelegt.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die Erstinstanz unter Zugrundelegung eines Nettomonatseinkommens von 5.500 S sowie der Sorgepflicht für die Gattin und ein Kind und dem Umstand, daß der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz keine Vormerkungen aufweist, die Strafen gegenüber der in der Strafverfügung festgesetzten herabgesetzt hat.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, daß eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Im Hinblick auf die ungünstige finanzielle Situation des Rechtsmittelwerbers scheint jedoch letztmalig eine Herabsetzung der Geldstrafe noch gerechtfertigt, nicht zuletzt, um dem Rechtsmittelwerber nicht auch noch den vorgeschriebenen 20%igen Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war nicht möglich, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse irrelevant sind.

Zum Berufungsantrag, die Geldstrafe (offenbar zur Gänze) zu erlassen, ist auszuführen, daß auf der Grundlage des oben zitierten des § 19 VStG eine Strafnachsicht nicht mehr vorgesehen ist.

Die Anwendung des § 21 VStG und damit der Ausspruch einer Ermahnung ist im gegenständlichen Fall insofern ausgeschlossen, weil bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht von einem geringfügigen Verschulden des Rechtsmittelwerbers auszugehen war. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinn des § 20 VStG kommt deshalb nicht in Betracht, weil § 99 Abs.3 StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (5.500 S Nettomonatseinkommen, Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind, kein Vermögen) und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt wurden. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um Strafaufschub oder auch Ratenzahlung anzusuchen.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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