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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103869/2/Ki/Shn

Linz, 16.08.1996

VwSen-103869/2/Ki/Shn Linz, am 16. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Wolfgang M, vom 19. Juni 1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1996, CSt 10.623/95/Bu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. Juni 1996, CSt 10.623/95-Bu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 20.6.1995 um 10.13 Uhr in Linz M, das Kraftfahrzeug mit Kz. abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht (übertretene Rechtsvorschrift: § 24 Abs.1 lit.a StVO).

Außerdem wurde er gemäß § 64 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 19. Juni 1996 Berufung und er argumentiert, daß das Halteverbot, dessen Übertretung ihm zur Last gelegt wurde, nicht gehörig verordnet bzw kundgemacht sei. Die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.1994 beinhalte folgend dem in ihr aufgenommenen Betreff die Verkehrsregelung auf der gesamten Museumstraße.

Die Punkte 1 und 2 betreffen ausdrücklich den Bereich auf der Südseite der Museumstraße. Die Punkte 3 und 4 enthalten keine solche Einschränkung. Die darin gehaltene Regelung bezieht sich demnach sowohl auf die Süd- als auch auf die Nordseite der Museumstraße. Die tatsächliche Beschilderung in diesem Bereich entspreche nicht dem Inhalt der Verordnung, sodaß diese insgesamt nicht als gehörig kundgemacht gelten kann.

Als Beweis wurde ein Ortsaugenschein beantragt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO 1960 verboten.

Der Bw bestreitet nicht, daß er das tatgegenständliche Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort abgestellt hat. Nachdem sich auch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nichts Gegenteiliges ergibt, wird dieser Sachverhalt als objektiv erwiesen angenommen.

Allerdings vertritt der Bw die Auffassung, daß die tatsächliche Beschilderung im vorfallsgegenständlichen Bereich nicht dem Inhalt der Verordnung entspricht und diese daher insgesamt nicht als gehörig kundgemacht gelten kann.

Die verfahrensgegenständliche Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 25. April 1994, GZ 101-5/19, betreffend Museumstraße, Verkehrsregelung, lautet wie folgt:

"VERORDNUNG I. Gemäß § 43 StVO 1960, i.d.Fassung BGBl.Nr.522/1993, wird verordnet:

1. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z.13b StVO 1960) Bereich: Südseite der Museumstraße vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder mit der Fadingerstraße 15 m Richtung Westen Zeit: An Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00-18.30 Uhr samstags von 8.00-13.00 Uhr an Einkaufssamstagen von 8.00-18.30 Uhr Ausnahme: Ladetätigkeiten 2. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z.13b StVO 1960) Bereich: Beginnend 15 m Richtung Westen vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder Museumstraße Fadingerstraße auf der Südseite der Museumstraße bis zu jenem Punkt der sich im Schnittpunkt aus der gedachten Verlängerung der Westseite der Prunerstraße mit der Museumstraße ergibt.

3. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z.13b StVO 1960) Bereich: 9 m Richtung Osten vom Eingang zum Haus Nr.10 beginnend Richtung Westen bis zum ostseitigen Ende der Einfahrt zu Haus Nr.10 Zeit: 7.00 - 19.00 Uhr, werktags 4. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z.13b StVO 1960) Bereich: Vom ostseitigen Ende der Einfahrt zu Haus Nr.10 bis zum Graben. Dieser Bereich wird zur Abschleppzone erklärt.

II. Gemäß § 25 Abs.1 iVm § 43 StVO 1960, idF BGBl.Nr.522/1993, wird verordnet:

II. Das Parken wird zeitlich beschränkt - Kurzparkzone (§ 52 lit.a Z.13d und e StVO 1960).

Bereich: Südseite der Museumstraße, beginnend vom Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Westseite der Prunerstraße mit der Museumstraße bis 9 m östlich des östlichen Endes des Einganges zum Haus Nr.10 Zeit: An Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00-18.30 Uhr samstags von 8.00-13.00 Uhr an Einkaufssamstagen v. 8.00-18.30 Uhr Max. Parkdauer: 90 Minuten Die Verkehrsregelung (Verkehrsverbote, -beschränkung) gilt dauernd" Der Bw ist zwar im Recht, daß in den Punkten 3 und 4 dieser Verordnung nicht auf die Südseite der Museumstraße bezug genommen wurde. Es bedarf aber nach Auffassung des O.ö.

Verwaltungssenates keinerlei subtiler Auslegungsmechanismen, die Verordnung hinsichtlich der Punkte 3 und 4 dem Wortlaut nach inhaltlich zu beurteilen. Durch die Bezugnahme auf das Haus Nr.10, welches südseitig der Museumstraße situiert ist, ist in klarer Weise zum Ausdruck gebracht, daß nur für diese eine Seite der Museumstraße die verordneten Verbote gelten.

Daß durch diese Regelung sowohl die Süd- als auch die Nordseite der Museumstraße gemeint sein könnten, davon ist keine Rede. Der Argumentation der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die gegenständliche Verordnung hinreichend bestimmt ist und die fragliche Verbotszone völlig eindeutig durch die zugrundeliegende Verordnung gedeckt ist, ist daher nichts entgegenzusetzen und es ist aus den dargelegten Gründen auch objektiv entbehrlich, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.

Es bestehen daher keine Bedenken, die verfahrensgegenständliche Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 25. April 1994 der Bestrafung zugrundezulegen.

Was die nicht angefochtene Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde Ermessen im Rahmen des Gesetzes ausgeübt. Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Zu Recht hat die Erstbehörde argumentiert, daß die verhängte Strafe notwendig erscheint, den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß gerade im Hinblick auf die Übertretung von Halte- und Parkverboten eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen notwendig ist.

Unter Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vormerkung bzw der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) durchaus angemessen, mildernde Umstände können keine berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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