Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103870/2/Fra/Ka

Linz, 01.08.1996

VwSen-103870/2/Fra/Ka Linz, am 1. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der V B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.6.1996, VerkR96-4379-1995-SR/GA, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und Abs.2, 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie als vom Zulassungsbesitzer des PKW's, Kz.: , namhaft gemachte Person, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.VerkR96-4379-1995, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 21.5.1995 um 17.02 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG erfordert, daß die als erwiesen angenommene Tat entsprechend zu konkretisieren ist, wozu auch die Feststellung der genauen Tatzeit gehört. Der Feststellung der Tatzeit kommt im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung besondere Bedeutung zu (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

In Ansehung des Deliktes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 muß unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwas das Datum der Aufforderung.

Es bedarf nicht (auch) der Anführung des Datums der Zustellung der Aufforderung der Lenkerbekanntgabe (VwGH, verstärkter Senat vom 8.11.1989, 89/02/0004). Der angefochtene Schuldspruch enthält weder das Datum der Aufforderung noch die Anführung des Datums der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Da dieser Mangel auch in den von der Erstbehörde während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen festzustellen ist, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem O.ö. Verwaltungssenat war es daher verwehrt, eine den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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