Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130130/5/Gf/Km

Linz, 16.09.1996

VwSen-130130/5/Gf/Km Linz, am 16. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. U Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Juli 1996, Zl. 933-10-5775092-Ho, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Juli 1996, Zl. 933-10-5775092-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 21. November 1995 "in L" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö.

Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992, i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. August 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. August 1996 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6766467; bereits aus diesem ging hervor, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (weshalb im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte), und zwar aus folgendem Grund:

2.1. Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

In jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, bedeutet dies, daß die Tat dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses in solch konkretisierter Form vorzuwerfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und der Spruch insgesamt geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwSlg 11894 A/1985).

Im besonderen ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH v. 25. Oktober 1989, 89/03/0015,16); so ist etwa die Umschreibung des Tatortes mit "Kreuzung" unter gleichzeitiger Nennung der Straßennamen als nicht eindeutig anzusehen, wenn im Kreuzungsbereich ein Fahrzeug an mehreren Stellen abgestellt werden kann (vgl. VwGH v. 20. Jänner 1986, 85/02/0231).

2.2. Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich damit, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatortangabe "in L" deshalb nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entspricht, weil sich die S bei der Kreuzung mit der J im Westen beginnend über die Kreuzung mit der G weiter in östliche Richtung hinzieht und das Gebäude, in dem das Technische Gesundheitszentrum untergebracht ist, ab der J die ganze Länge der S bis zur Kreuzung mit der G einnimmt. "In L" kann daher sowohl einen westlich als auch einen östlich der G gelegenen Abstellort in der S meinen. Um derartige Zwiespältigkeiten, denen im Hinblick auf die Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung eine wesentliche Bedeutung zukommt (denkbar wäre etwa der Fall, daß der Beschuldigte wegen dieses Deliktes bereits zuvor und unabhängig vom vorliegenden Verfahren auch von einem anderen Aufsichtsorgan zur Verantwortung gezogen wurde), zu vermeiden, wäre es daher erforderlich gewesen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Tatort zumindest unter Angabe einer Hausnummer oder einer sonstigen ergänzenden Umschreibung näher zu konkretisieren, um damit dessen Unverwechselbarkeit sicherzustellen.

2.3. Da sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt auch neben dem angefochtenen Straferkenntnis keine entsprechend konkretisierte Verfolgungshandlung findet und sich der Oö. Verwaltungssenat - dem gemäß Art. 129 B-VG nur eine richterliche, nicht aber zugleich auch eine anklagende Funktion zukommt - von vornherein nicht für befugt hält, diese etwa zu substituieren, war der vorliegenden Berufung sohin schon aus den dargelegten Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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