Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103878/13/Bi/Fb

Linz, 01.10.1996

VwSen-103878/13/Bi/Fb Linz, am 1. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Z T, K S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 2. Juli 1996, VerkR96-3381-1995 Sö, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 25.

September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) des Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß sich der Vorfall bei km der B ereignet hat, wobei ein PKW und ein LKW überholt wurden. Die Geldstrafen werden jeweils auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt.

II. Im Punkt 1) sind keine Verfahrenskosten zu leisten. In den Punkten 2) und 3) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf jeweils 150 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative und 19 VStG, §§ 16 Abs.2 lit.b, 16 Abs.1 lit.a und 16 Abs.1 lit.c jeweils iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.2 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 16 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 3.000 S, 2) 2.500 S und 3) 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 3 Tagen, 2) 60 Stunden und 3) 60 Stunden verhängt, weil er am 2. August 1995 gegen 13.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der V B von S kommend in Richtung K gelenkt habe, wobei er 1) bei Strkm auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, nämlich vor einer unübersichtlichen Kurve, zwei PKW und einen LKW überholt habe, wobei 2) andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden hätten können, zumal für diesen Überholvorgang die erforderliche Überholsichtweite nicht gegeben gewesen sei, und er 3) nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen hätte können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, zumal er zu Beginn seines Überholvorganges aufgrund des Tiefenabstandes der vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine Behinderung oder Gefährdung der Lenker dieser Fahrzeuge nicht ausschließen habe können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. September 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen W G sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M A durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Berechnungen des Sachverständigen über den Überholvorgang anerkenne er, nicht aber die Zeugenaussagen. Der Sachverständige könne nicht genau wissen, wo er den Überholvorgang begonnen und beendet habe. Er verlange die Abhaltung eines Lokalaugenscheines, um den Überholvorgang neu zu berechnen.

Er habe bei dem Überholvorgang niemanden gefährdet und hätte bei ungenügender Sicht nicht überholt. Er habe auch nicht alle drei Fahrzeuge in einem Zug überholt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand lung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört, der oben angeführte Zeuge einvernommen, ein Ortsaugenschein auf dem betreffenden Straßenstück der B durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Zeuge Walter Glück lenkte am 2. August 1995 gegen 13.00 Uhr seinen PKW auf der B V aus Richtung S kommend in Richtung K und schloß ca im Bereich der ersten Zufahrt "Heiligenkreuz" auf einem leicht bergauf führenden Straßenstück auf einen LKW auf, sodaß er seine Geschwindigkeit von 100 km/h verringern mußte. Hinter ihm schloß ein von einer Frau gelenkter grüner Mercedes auf. Im Bereich zwischen km und fiel dem Zeugen, der ihn gerade überholende PKW mit dem Probekennzeichen auf, der vom Rechtsmittelwerber gelenkt wurde. Aufgrund der unmittelbar darauffolgenden unübersichtlichen Linkskurve erschien dem Zeugen dieses Überholmanöver derart gefährlich, daß er unmittelbar darauf beim Gendarmerieposten K Anzeige gegen diesen Lenker erstattete, obwohl dieser seinen Überholvorgang ohne Gegenverkehr beenden konnte.

Der Zeuge hat im Rahmen der Anzeigeerstattung ausgeführt, der Überholvorgang habe sich nach der zweiten 70-km/h-Beschränkung, kurz vor der Zufahrt zum Bau des F ereignet; die Kennzeichen des LKW und des hinter ihm fahrenden Mercedes konnte er nicht nennen.

Vom Inhaber des Probekennzeichens wurde der Rechtsmittelwerber als Lenker zum damaligen Zeitpunkt bekanntgegeben und dieser verantwortete sich zunächst dahingehend, es sei richtig, daß er zum angeführten Zeitpunkt den PKW nach K gelenkt habe, wobei er auf Höhe der Zufahrt zum F einen PKW und einen LKW mit ca 50 km/h erreicht und mit 70 km/h bei ausreichender Sicht überholt habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge G ausgeführt, er habe bergauf auf ca 100 km/h beschleunigt und dann wegen des LKW, auf den er aufgeschlossen habe, langsamer fahren müssen, schätzungsweise 80 bis 90 km/h. Wenn in der Kurve Gegenverkehr gekommen wäre, wäre es mit Sicherheit zu einem Unfall gekommen, und aus diesem Grund habe er die Anzeige erstattet. Ihm sei nicht aufgefallen, aus welcher Position der Rechtsmittelwerber überholt habe und er konnte auch nicht ausführen, ob der Rechtsmittelwerber beide PKW und den LKW auf einmal überholt oder, so wie von ihm angegeben, zunächst den grünen Mercedes und dann den PKW des Zeugen samt LKW. Ihm ist der überholende PKW erstmals ca bei km aufgefallen, was der Zeuge auch anhand von Leitpflöcken an Ort und Stelle gezeigt hat. Der Rechtsmittelwerber konnte sich nach den Ausführungen des Zeugen im Bereich der rechts unmittelbar vor der unübersichtlichen Kurve befindlichen Hauszufahrt vor dem LKW einordnen.

Der Rechtsmittelwerber hat beim Ortsaugenschein zunächst angegeben, auf diesem Straßenstück habe er überhaupt niemanden überholt, hat dann aber ausgeführt, er habe aus der vorherigen Kurve heraus in das gerade Straßenstück bergauf führend bei der Zufahrt H zunächst einen PKW überholt, wobei zwischen diesem PKW und dem PKW Glück ein Abstand von seiner Schätzung nach 7 bis 8 m bestanden habe. Er hat weiters angegeben, er habe das vom Zeugen G als Überholstrecke angeführte Straßenstück ohne Überholmanöver durchfahren und nach der unübersichtlichen Kurve in etwa bei dieser Zufahrt zum Bau des F, also auf einem übersichtlichen Straßenstück, den PKW G und den LKW überholt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Angaben des Zeugen G, dem der Rechtsmittelwerber unbekannt ist, insofern schlüssig und glaubwürdig sind, als er zum einen widerspruchsfrei und nachvollziehbar das Überholmanöver aus seiner Sicht geschildert und auch seinen subjektiven Eindruck einer Gefährdung dabei glaubwürdig dargelegt hat. Der Zeuge hat betont, ihm liege nichts an einer Bestrafung des Rechtsmittelwerbers, jedoch möge diesem vor Augen geführt werden, daß er, wenn er an einer solchen Straßenstelle überhole, die Insassen der überholten Fahrzeuge gefährde, auch wenn zufällig kein Gegenverkehr käme. Für den unabhängigen Verwaltungssenat bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen G, zumal sich dieser aufgrund dieser Gefährdung veranlaßt sah, sofort Anzeige beim nächstgelegenen Gendarmerieposten zu erstatten, wobei er bereits bei der Anzeigeerstattung zwar nicht den Straßenkilometer exakt benennen konnte, jedoch die Örtlichkeit so geschildert hat, daß sie bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar war. Festgestellt wird auch, daß die in der Anzeige enthaltene Kilometerangabe offenbar vom die Anzeige aufnehmenden Gendarmeriebeamten und nicht vom Zeugen G stammt, wobei an Ort und Stelle zweifelsfrei erkennbar war, daß km weder mit den Schilderungen des Zeugen G vereinbar ist, noch die örtliche Beschreibung damit übereinstimmt.

Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe erst nach dieser unübersichtlichen Kurve überholt, ist aufgrund der detaillierten Schilderung des Zeugen, die von der Beschuldigtenverantwortung erheblich divergiert, nicht glaubwürdig.

Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich nicht beide PKW und den LKW auf einmal, sondern zunächst den ersten PKW, offenbar den grünen Mercedes, und dann erst in einem anderen Überholvorgang den PKW des Zeugen und den LKW in einem Zug überholt hat.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 16 Abs. 2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

Der technische Amtssachverständige hat auf der Grundlage des Ortsaugenscheins ausgeführt, daß beim Befahren der B entgegen ihrer Kilometrierung in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers auf Höhe des km über eine Fahrbahnkuppe und eine Rechtskurve hinweggeblickt und ein anschließendes gerades Straßenstück bzw der Eingangsbogen der unübersichtlichen Linkskurve mit Beginn auf Höhe des km eingesehen werden kann. Ein eventueller Gegenverkehr kann vom geraden Straßenstück aus günstigstenfalls ab Strkm eingesehen werden, zumal die Kurve durch eine Nadelbaumreihe in der Innenkurve unübersichtlich ist.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen hat der Sachverständige das Wiedereinordnen des Beschuldigtenfahrzeuges auf den Bereich einer linksseitigen Feldzufahrt bei km und einer rechtsseitigen Hauszufahrt auf Höhe km eingeschränkt, wobei unter der Annahme, daß der Überholvorgang an der günstigsten Stelle, nämlich bei km , begonnen wurde, sich ein Überholweg von 242 bis 280 m ergibt. Die Sichtweite bei Beginn des Überholvorganges konnte günstigstenfalls 335 m betragen.

Der Rechtsmittelwerber hat die Geschwindigkeit des PKW G und des LKW mit etwa 40 bis 50 km/h angegeben und ausgeführt, er habe mit ca 70 km/h überholt. Aufgrund der Aussage des Zeugen, er habe die Geschwindigkeit mit 80 bis 90 km/h geschätzt, ohne auf den Tacho zu blicken, zumal er die Geschwindigkeit beim Aufschließen auf den LKW verringern mußte, und aufgrund von an Ort und Stelle durchgeführten Geschwindigkeitsschätzungen vorbeifahrender Fahrzeuge gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die tatsächliche Geschwindigkeit des PKW des Zeugen tatsächlich zwischen 40 und 60 km/h angenommen werden kann. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung dieser Bandbreite einen Überholvorgang mit einem Überholweg von 242 bis 280 m als grundsätzlich technisch nachvollziehbar bezeichnet. Ein solches Überholmanöver, bei dem auch nach der Aussage des Zeugen G der Überholvorgang noch vor Beginn der unübersichtlichen Linkskurve abgeschlossen war, kann nicht unter den zur Last gelegten Tatbestand subsumiert werden (vgl VwGH v.

29. Mai 1974, 1391/73, ua), sodaß im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genug Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Der technische Sachverständige hat ausgeführt, daß bei einem Überholweg von 242 bis 280 m und einer Überholsicht von günstigstenfalls ca 335 m bei einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 60 km/h der Rechtsmittelwerber zu Beginn des Überholvorganges zwar die für den Überholvorgang benötigte Strecke einsehen konnte, sich der Überholweg jedoch nahezu bis zum Ende der Sichtweite erstreckte, sodaß die vom Gegenverkehr während des Überholvorgangs zurückgelegte Wegstrecke keinesfalls Berücksichtigung finden konnte. Bei Beginn des Überholvorganges, auch unter Zugrundelegung der günstigsten Voraussetzungen konnte daher der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer keinesfalls ausschließen.

Der Lenker eines Fahrzeuges darf nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Im gegenständlichen Fall konnte der Rechtsmittelwerber aufgrund der für den Überholvorgang zu kurzen Sichtweite und der unmittelbar daran anschließenden unübersichtlichen Linkskurve nicht ausschließen, daß er einen eventuell ankommenden Gegenverkehr behindern oder gefährden könnte, wobei im gegenständlichen Fall irrelevant ist, daß sich tatsächlich kein Gegenverkehr genähert hat. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Der Sachverständige hat ausgeführt und schlüssig begründet, daß für den Rechtsmittelwerber aufgrund des Fahrbahnverlaufs in Verbindung mit den Abmessungen des LKW und der unmittelbaren Nähe zum Ende der Sichtweite bzw der zuvor befahrenen Rechtskurve mit kuppenartigem Fahrbahnverlauf bei Beginn des Überholmanövers eine sichere Einordnungsmöglichkeit vor dem LKW am Ende des Überholvorgangs nicht erkennbar gewesen sei.

Diesen Ausführungen vermag der unabhängige Verwaltungssenat nichts entgegenzusetzen, zumal beim Ortsaugenschein deutlich wurde, daß es für den Rechtsmittelwerber beim Aufschließen auf den PKW des Zeugen G und den LKW aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich sein mußte, das vor dem LKW befindliche Straßenstück einzusehen, um festzustellen, ob er sich nach dem Überholvorgang vor dem LKW gefahrlos wieder einordnen würde können. Die Beurteilung dieser Situation hat vor Beginn des Überholmanövers zu erfolgen, wobei hier ebenfalls unmaßgeblich ist, ob der Lenker des überholten Fahrzeuges beim Wiedereinordnen tatsächlich behindert oder gefährdet wurde, sondern es genügt die bloße Möglichkeit (vgl ua VwGH vom 23. Oktober 1986, 86/02/0097).

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber auch diesen ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses ist außerdem zu bemerken, daß die Spruchkonkretisierung im gegenständlichen Fall deshalb gerechtfertigt war, weil sich die örtliche Umschreibung des Vorfalls durch den Zeugen G an Ort und Stelle nachvollziehen ließ und dem Rechtsmittelwerber der gesamte Akteninhalt bereits am 9. November 1995, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einschränkung des Tatvorwurfs im Hinblick auf einen überholten PKW ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er sei nur mehr teilzeitbeschäftigt und beziehe ein Bruttogehalt von 6.800 S.

Unter Berücksichtigung dieser nunmehr schlechteren Einkommenssituation waren die verhängten Strafen entsprechend herabzusetzen, wobei der Rechtsmittelwerber mehrere nicht einschlägige Vormerkungen aufweist, sodaß Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht zu berücksichtigen waren.

Die nunmehr verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor - und sind geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Überholbestimmungen anzuhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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