Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103882/26/Le/Ha

Linz, 11.11.1997

VwSen-103882/26/Le/Ha Linz, am 11. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Robert F, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.6.1996, VerkR96-15498-1996-Kb, wegen Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, in Entsprechung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis B 427/97-10 vom 10.10.1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Satzteil "gegen 04.00 Uhr" ersetzt wird durch "gegen 05.30 Uhr". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) gemindert wird.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.400 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 21.6.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 17.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 9.3.1996 gegen 04.00 Uhr einen näher bestimmten PKW auf der O im Ortsgebiet M (an einer näher bestimmten Stelle) gelenkt zu haben und sich aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben.

Im zweiten Spruchabschnitt des genannten Straferkenntnisses wurde dem Bw eine Übertretung des § 31 Abs.1 StVO zur Last gelegt; da die dafür verhängte Strafe unter 10.000 S liegt, ist für die Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig. Die Entscheidung erfolgt daher gesondert. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf die Berufung gegen den ersten Spruchabschnitt.

In der Begründung zu Spruchabschnitt 1. wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 18.3.1996 festgestellt und als erwiesen anzusehen sei. Der Bw habe die Alkoholisierung nicht bestritten. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.7.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu beheben und das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu führte der Bw im wesentlichen aus, daß der Tatort nicht genau konkretisiert sei, da sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht ergebe, um welche Straße es sich nun tatsächlich gehandelt habe, nämlich um die L oder die M. Überdies verwies er auf sein Wohlverhalten an der Unfallstelle, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen habe, was bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden möge. Überdies sei seine einschlägige Vorstrafe rund viereinhalb Jahre zurück, weshalb sie einen nicht mehr sehr gewichtigen Straferschwerungsgrund darstelle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Mit Schriftsatz vom 13.9.1997 erstattete der Bw unter Hinweis auf den Umstand, daß am 9.9.1996 hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs.2 VStG eingetreten sei, die Äußerung, daß der Lenkzeitpunkt "gegen 04.00 Uhr" falsch sei. In Wahrheit hätte sich der Unfall um 05.30 Uhr ereignet. Er bot dazu einige Zeugen an.

3.2. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes, insbesonders zur Aufnahme der vom Bw angebotenen Beweise, wurde am 16.12.1996 im Stadtamt M eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der neben dem amtshandelnden Gendarmerieorgan auch noch die Zeugen Markus Aigner und Manfred Geigl vernommen wurden.

3.3. Als Ergebnis dieser Verhandlung kam hervor, daß der Bw bis etwa 04.00 Uhr früh im Lokal "J" war und anschließend mit dem Kellner Markus A sowie einem weiteren Gast dieses Lokales in die nahegelegene Discothek "L" gegangen ist, wo er sich bis gegen 05.30 Uhr aufhielt. Anschließend ging er zu seinem PKW, den er auf dem nahegelegenen Parkplatz des Gasthauses "B" abgestellt hatte, säuberte die Scheiben des PKW vom anhaftenden Eis und fuhr daraufhin von diesem Parkplatz in Richtung stadtauswärts. Bereits nach wenigen Metern (nicht einmal 100 m) kam der Bw von der Fahrbahn ab und stieß mit seinem PKW frontal gegen ein Brückengeländer, wobei der PKW so schwer beschädigt wurde, daß eine Fortsetzung der Fahrt aus eigener Kraft nicht mehr möglich war. Der Bw wurde bei dem Aufprall leicht verletzt, als er mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe prallte; auf den von der Gendarmerie angefertigten Fotos ist zu erkennen, daß die Windschutzscheibe durch die Wucht des Anpralles des Kopfes des Bw gesplittert und leicht deformiert war.

Im Anschluß daran ging der Bw, nachdem er die Unfallstelle angeblich abgesichert hatte (der PKW ragte mit der linken Heckseite etwa einen halben Meter in die Fahrbahn), zum nahegelegenen Autohaus G, wo er den dort wohnenden Inhaber Manfred G aus dem Schlaf weckte. Dieser fuhr daraufhin mit dem Abschleppwagen zur Unfallstelle und zog zunächst den verunfallten PKW von der Straße; später schleppte er den Wagen in seine Werkstätte.

Den zwischen 07.39 und 07.41 Uhr durchgeführten Alkomattest sowie das Alkomattestergebnis stellte der Bw auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede. Demnach ist von einem Atemalkoholgehalt von 1,02 mg/l Atemluft auszugehen. Daß sich der verwendete Alkomat in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, wurde bereits von der Erstbehörde über Betreiben des Bw festgestellt.

Zur Tatzeit befragt gab der Bw an, dem amtshandelnden Gendarmerieorgan gegenüber immer 04.00 Uhr als Lenkzeit angegeben zu haben. Tatsächlich sei er jedoch bis 04.00 Uhr im Lokal "J" gewesen und sei anschließend mit dem Kellner Markus A in die nahegelegene Discothek "L" gegangen, welche er gegen 05.30 Uhr verlassen habe, zum Auto gegangen sei, die Scheiben gereinigt und sodann um 05.30 Uhr losgefahren sei.

Herr Markus A bestätigte als Zeuge, daß der Bw zumindest zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr früh desselben Tages im Lokal "J" anwesend war und um 04.00 Uhr gemeinsam mit ihm in die Discothek "L" gegangen ist.

3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 10.1.1997, VwSen-103882/16/Le/La der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit geringfügig korrigiert wurde.

Aufgrund einer Beschwerde des Bw hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10.10.1997, B 427/97-10, das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

In der Begründung dazu hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß er mit Erkenntnis vom 9.10.1997, G 216/96, die Zahl "20" im § 100 Abs.5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung erfolgte zwar nicht aufgrund der Beschwerde des nunmehrigen Bw, doch wurde dessen Beschwerde einem Anlaßfall gleichgehalten.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes wendete die belangte Behörde (= der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbe-stimmung an. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, da aufgrund der aufgehobenen Vorschrift nicht gehörig erhoben werden durfte, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und deshalb die Strafe zu mildern gewesen wäre.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über die Berufung im Lichte dieser Judikatur nunmehr erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 17.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf der, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem ... Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen (§ 99 Abs.1 lit.a StVO).

Es steht durch die eigenen Angaben des Bw fest, daß er in den frühen Morgenstunden des 9.3.1996 seinen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Feststellung des Atemalkoholgehaltes erfolgte mit einem ordnungsgemäß geeichten Alkomaten durch ein dazu besonders ermächtigtes und geschultes Organ der Gendarmerie. Die Atemluftuntersuchung ergab einen Atemalkoholwert von 1,02 mg/l Atemluft. Damit steht fest, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

4.3. Der Bw bekämpft das Straferkenntnis aber aus formalen Gründen:

4.3.1. Er bekämpft die Umschreibung des Tatortes damit, daß sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht ergebe, ob es sich bei der Straße, auf der er sein Fahrzeug gelenkt hat, um die "L" oder um die "M" gehandelt habe.

Tatsächlich handelt es sich jedoch bei der besagten Straße in Wahrheit um ein und dieselbe Straße, nämlich um die Landesstraße L, die im Ortsgebiet von M eben "M" heißt. Aus straßenrechtlicher Sicht ist jedoch diese Straße auch im Ortsgebiet von M die Landesstraße, sodaß die Tatortumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis mit "O (L) im Ortsgebiet M" und weiters "... bis Strkm 35.701" ausreichend konkretisiert ist.

4.3.2. Der Bw bekämpft weiters die Tatzeitangabe im angefochtenen Straferkenntnis, wo der Lenkzeitpunkt mit 04.00 Uhr angegeben worden war und behauptet in seiner nachträglichen Äußerung, daß es bereits 05.30 Uhr gewesen wäre. Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte weder für die eine noch die andere Zeitangabe ein unmittelbarer Beweis gefunden werden, weil der Bw zum Zeitpunkt des Lenkens alleine im Kraftfahrzeug gewesen war und keine anderen Zeugen gefunden werden konnten, die den Unfall allenfalls beobachtet haben.

Aufgrund der Zeugenaussage Markus A konnte jedoch die von der Erstbehörde aufgrund der Angaben des Beschuldigten angenommene Lenkzeit von 04.00 Uhr nicht verifiziert werden, weil der Bw zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen Markus A zu Fuß in die Discothek "L" ging, die sich in entgegengesetzter Richtung zum Parkplatz, auf dem der Bw seinen PKW abgestellt hatte, befindet.

Der Lenkzeitpunkt "05.30 Uhr" ergibt sich allein aus den Angaben des Bw. Wenn man davon ausgeht, daß er kurz vor 05.30 Uhr die Discothek "L" verlassen hat, die etwa 200 bis 300 m zum Parkplatz, auf dem sein PKW abgestellt war, gegangen war, dort die Scheiben des PKW´s teilweise vom Eis befreit hat, so erscheint der Lenkzeitpunkt "gegen 05.30 Uhr" als plausibel. Dafür sprechen auch die nachfolgenden Ereignisse:

Aufgrund der massiven Beschädigung der Windschutzscheibe des PKW´s, hervorgerufen durch den Anprall des Bw´s mit seinem Kopf, ist davon auszugehen, daß der Bw eine gewisse Zeit benommen war. In Verbindung mit der erheblichen Alkoholisierung ist daher aller Wahrscheinlichkeit nach anzunehmen, daß er nicht auf raschestem Weg zum Autohaus G gegangen ist, sondern die nachfolgenden Handlungen verlangsamt vorgenommen hat. Dazu gehörte zunächst einmal sein Versuch, das Auto aus eigener Kraft von der Unfallstelle zu entfernen, was aber aufgrund der massiven Beschädigung des Fahrzeuges nicht mehr möglich war. Nachdem er die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen erkannt hatte, hat er nach eigenen Angaben das Pannendreieck aufgestellt und ist in weiterer Folge zum Autohaus G gegangen, wo er Herrn Manfred G jun. weckte, um das Auto von der Straße wegbringen zu lassen.

Aus der Zeugenaussage des Herrn G ist zwar zu entnehmen, daß er um etwa halb bis dreiviertel sieben Uhr aus dem Schlaf geweckt wurde, doch konnte er diese Zeitangabe nicht bestätigen, weil er selbst aussagte, nicht auf die Uhr gesehen zu haben. Die Zeitangabe ist daher nicht präzise.

Fest steht allerdings, daß die Bezirksleitzentrale der Gendarmerie in Braunau um 07.05 Uhr vom Unfall verständigt wurde, worauf unverzüglich eine Patrouille (mit dem Meldungsleger) an Ort und Stelle fuhr, wo sie den Bw antraf, und wo Herr G gerade damit beschäftigt war, den PKW des Bw von der Unfallstelle zu bergen. Der Bw wurde zur Aufnahme des Verkehrsunfalles sowie zur Durchführung eines Alkotests zum Gendarmerieposten gebracht. Nach den Zeitangaben der dort aufgenommenen Niederschrift wurde diese in der Zeit 07.26 Uhr bis 07.37 Uhr aufgenommen; der Alkomattest wurde in der Zeit zwischen 07.39 Uhr und 07.41 Uhr durchgeführt.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Bw tatsächlich erst um 05.30 Uhr des 9.3.1996 sein KFZ gelenkt hat und nicht, wie von ihm ursprünglich angegeben wurde, schon um 04.00 Uhr.

4.4. Demgemäß war eine geringfügige Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf eine Richtigstellung der Lenkzeit vorzunehmen, wozu die Berufungsbehörde berechtigt ist (siehe hiezu etwa VwGH 94/02/0370 vom 25.11.1994).

Die Erstbehörde hatte zur Ermittlung der Tatzeit keine gesonderten Feststellungen getroffen, weil sie sich auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten stützte, die dieser im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in Abrede gestellt hatte. Erst im Berufungsverfahren hat der Bw die Unrichtigkeit der Uhrzeitangabe behauptet und so die Ermittlungen der Berufungsbehörde ausgelöst.

Die geringfügige Korrektur der Uhrzeit am Tattag durch die Berufungsbehörde war möglich, da es sich um eine Tatzeit am selben Tag, lediglich um 90 Minuten zeitversetzt, handelte. Der Bw wird dadurch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, weil die beiden Zeitpunkte sehr eng beisammenliegen und überdies die kurze Lenkzeit durch einen Verkehrsunfall abgebrochen wurde, bei dem der PKW des Bw fahruntauglich wurde. Der Bw konnte daher mit diesem PKW gar nicht mehr weiterfahren, sodaß ein weiteres Lenken dieses Fahrzeuges, das im Spruch genau bezeichnet ist, aus faktischen Gründen gar nicht mehr möglich war.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Zu Recht wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr zählen und deshalb einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen, weil diese Verstöße im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen aufgrund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft, eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Ergänzend zur Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kam der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß als Erschwerungsgründe im besonderen das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung von immerhin 1,02 mg/l Atemluft zu berücksichtigen ist sowie der Umstand, daß der Bw im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem nicht nur sein Kraftfahrzeug, sondern auch straßenbauliche Einrichtungen beschädigt worden sind.

Der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe war im nunmehrigen Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da diesbezüglich in der Zwischenzeit die Tilgung dieser einschlägigen Vorstrafe eingetreten ist. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Milderungsgründe lagen keine vor, zumal der Bw nicht absolut unbescholten ist.

Aufgrund des Vorliegens doch gewichtiger Erschwerungsgründe sowie des Fehlens von Milderungsgründen kam eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG nicht in Betracht; zum Tatzeitpunkt war der Bw auch nicht mehr jugendlich im Sinne des § 4 Abs.2 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. B l e i e r

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