Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103883/25/Le/Fb

Linz, 11.11.1997

VwSen-103883/25/Le/Fb Linz, am 11. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Robert F, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.6.1996, VerkR96-15498-1996-Kb, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, in Entsprechung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis vom 10.10.1997, B 434/97-10, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, keine Folge gegeben.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der zu Spruchabschnitt 2. verhängten Strafe, das sind 300 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 21.6.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Ab.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm im zweiten Spruchabschnitt vorgeworfen, am 9.3.1996 gegen 04.00 Uhr einen näher bestimmten Pkw auf der O im Ortsgebiet M (an einer näher bestimmten Stelle) gelenkt zu haben und hiebei als ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Im ersten Spruchabschnitt des genannten Straferkenntnisses wurde dem Bw eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO zur Last gelegt; da die dafür verhängte Strafe über 10.000 S liegt, ist für die Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zuständig. Die Entscheidung erfolgt daher gesondert.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf die Berufung gegen den zweiten Spruchabschnitt:

In der Begründung zu Spruchabschnitt 2. wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 18.3.1996 festgestellt und als erwiesen anzusehen sei.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.7.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu beheben und das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu führte der Bw im wesentlichen aus, daß der Tatort nicht genau konkretisiert sei, da sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht ergebe, um welche Straße es sich nun tatsächlich gehandelt habe, nämlich um die L oder die M. Überdies verwies er auf sein Wohlverhalten an der Unfallstelle, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen habe, was bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden möge. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Mit Schriftsatz vom 13.9.1997 erstattete der Bw unter Hinweis auf den Umstand, daß am 9.9.1996 hinsichtlich des gegenständlichen Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs.2 VStG eingetreten sei, die Äußerung, daß der Lenkzeitpunkt "gegen 04.00 Uhr" falsch sei. In Wahrheit hätte sich der Unfall um 05.30 Uhr ereignet. Er bot dazu einige Zeugen an.

3.2. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes, insbesonders zur Aufnahme der vom Bw angebotenen Beweise, wurde am 16.12.1996 im Stadtamt M eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der neben dem amtshandelnden Gendarmerieorgan auch noch die Zeugen Markus Aund Manfred G vernommen wurden.

3.3. Als Ergebnis dieser Verhandlung kam hervor, daß der Bw bis etwa 04.00 Uhr früh im Lokal "J" war und anschließend mit dem Kellner Markus A sowie einem weiteren Gast dieses Lokales in die nahegelegene Discothek "L" gegangen ist, wo er sich bis gegen 05.30 Uhr aufhielt. Anschließend ging er zu seinem Pkw, den er auf dem nahegelegenen Parkplatz des Gasthauses "B" abgestellt hatte, säuberte die Scheiben des Pkw vom anhaftenden Eis und fuhr daraufhin von diesem Parkplatz in Richtung stadtauswärts. Bereits nach wenigen Metern (nicht einmal 100 m) kam der Bw von der Fahrbahn ab und stieß mit seinem Pkw frontal gegen ein Brückengeländer, wobei der Pkw so schwer beschädigt wurde, daß eine Fortsetzung der Fahrt aus eigener Kraft nicht mehr möglich war. Der Bw wurde bei dem Aufprall leicht verletzt, als er mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe prallte; auf den von der Gendarmerie angefertigten Fotos ist zu erkennen, daß die Windschutzscheibe durch die Wucht des Anpralles des Kopfes des Bw gesplittert und leicht deformiert war.

Im Anschluß daran ging der Bw, nachdem er die Unfallstelle angeblich abgesichert hatte (der PKW ragte mit der linken Heckseite etwa einen halben Meter in die Fahrbahn), zum nahegelegenen Autohaus G, wo er den dort wohnenden Inhaber Manfred G jun. aus dem Schlaf weckte. Dieser fuhr daraufhin mit dem Abschleppwagen zur Unfallstelle und zog zunächst den verunfallten Pkw von der Straße; später schleppte er den Wagen in seine Werkstätte.

Zur Tatzeit befragt gab der Bw an, dem amtshandelnden Gendarmerieorgan gegenüber immer 04.00 Uhr als Lenkzeit angegeben zu haben. Tatsächlich sei er jedoch bis 04.00 Uhr im Lokal "J" gewesen und sei anschließend mit dem Kellner Markus A in die nahegelegene Discothek "L" gegangen, welche er gegen 05.30 Uhr verlassen habe, zum Auto gegangen sei, die Scheiben gereinigt und sodann um 05.30 Uhr losgefahren sei. Herr Markus A bestätigte als Zeuge, daß der Bw zumindest zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr früh desselben Tages im Lokal "J" anwesend war und um 04.00 Uhr gemeinsam mit ihm in die Discothek "L" gegangen ist.

Der Bw hat nicht in Abrede gestellt, die Gendarmerie vom Unfall nicht verständigt zu haben. Es bleibt daher die in der schriftlichen Berufung erhobene Behauptung aufrecht, daß er beabsichtigt gehabt hätte, die Gendarmerie nach der Entfernung des Fahrzeuges von der Straße zu verständigen. Dies sei ihm aber nicht mehr gelungen, weil die Gendarmerie zwischenzeitig schon eingetroffen sei. 3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit seinem Erkenntnis vom 10.1.1997, VwSen-103883/14/Le/La, der Berufung keine Folge gegeben.

Aufgrund einer Beschwerde des Bw hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10.10.1997, B 434/97-10, diesen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. In der Begründung dazu hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß er mit Erkenntnis vom 9.10.1997, G 216/96, die Zahl "20" im § 100 Abs.5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Dies bedeute, daß im Anlaßfall so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Der vorliegende Fall wurde als Anlaßfall gewertet und daher der angefochtene Bescheid aufgehoben. Nach Lage des Falles sei es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, da aufgrund der aufgehobenen Vorschrift nicht gehörig erhoben werden durfte, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und deshalb die Strafe zu mildern wäre.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat im Lichte dieses Erkenntnisses über die Berufung erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Gemäß § 99 Abs.2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Dieser Strafnorm liegt als Gebotsnorm die Bestimmung des § 31 Abs.2 StVO zugrunde: Demnach dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere ... Verkehrsleiteinrichtungen ...), ... Geländer ... und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial nicht beschädigt ... werden. Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, daß der Bw mit seinem Pkw der Marke N, polizeiliches Kennzeichen, am Tattag (in alkoholisiertem Zustand) von der Straße rechts abkam und mit der rechten Vorderseite seines Pkw eine Schneestange und einen Leitpflock umfuhr und sodann gegen das Geländer der Brücke über die M prallte. Dabei wurden die Schneestange und der Leitpflock umgerissen und dadurch beschädigt; ebenso wurde das Brückengeländer leicht beschädigt. Die Gendarmeriedienststelle M hat von diesem Unfall erst durch eine anonyme Anzeige, die bei der Bezirksleitzentrale Braunau einlangte, Kenntnis erlangt. Der Bw hat es unterlassen, eine solche Anzeige ohne unnötigen Aufschub zu erstatten. Wenn man der Verantwortung des Bw folgt, daß der Unfall um 5.30 Uhr stattfand, und er daraufhin zum Autohaus G ging, um das Auto von der Straße entfernen zu lassen, so wäre es für ihn durchaus zumutbar gewesen, spätestens vom Autohaus G aus die Gendarmerie telefonisch zu verständigen. Dadurch, daß er dies nicht getan hat, obwohl zwischen Unfall und Herbeiholen des Abschleppdienstes bereits ca 1 Stunde vergangen war, hat er sohin seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen. Damit aber hat der Bw den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 5 Abs.1 VStG zu verweisen: Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es wäre im vorliegenden Fall die Pflicht des nunmehrigen Bw gewesen, ohne unnötigen Aufschub der Gendarmerie (oder dem Straßenerhalter) die Beschädigung (der oben näher beschriebenen) Verkehrsleiteinrichtungen anzuzeigen. Was unter einem "unnötigen Aufschub" zu verstehen ist, ist nach herrschender Lehre und Judikatur zwar nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, doch ist im Anlaßfall davon auszugehen, daß der Bw spätestens bei seinem Eintreffen im Autohaus Geigl, wo er den Firmeninhaber etwa um 6.30 Uhr geweckt hat, die Möglichkeit hatte, die Beschädigung der Gendarmerie anzuzeigen. Er hat dies auch in weiterer Folge unterlassen, sodaß die Gendarmerie erst durch die anonyme Anzeige eines Dritten vom Unfall Kenntnis erlangt hat. Dadurch, daß der Bw die Beschädigung nicht nur nicht ohne unnötigen Aufschub, sondern überhaupt nicht der Gendarmerie (oder dem Straßenerhalter) angezeigt hat, hat er die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Daß die Beschädigung etwa eineinhalb Stunden später von einem Dritten der Gendarmerie angezeigt wurde, konnte den Bw von seiner Verpflichtung nicht entbinden.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Bei dem Verkehrsunfall wurden ein Leitpflock, eine Schneestange sowie das Brückengeländer über die M beschädigt. Es handelte sich dabei um Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, sodaß deren Beschädigung zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, ja zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führte. Dazu kommt, daß der Bw die Gendarmerie nicht nur nicht ohne unnötigen Aufschub, sondern überhaupt nicht verständigt hat; die Gendarmerie wurde vielmehr von einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer verständigt. Dabei wäre es dem Bw ein Leichtes gewesen, vom Autohaus G auch die Gendarmerie zu verständigen. Milderungsgründe konnten keine gefunden werden.

Eine Anwendung des § 20 VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil Milderungsgründe gänzlich fehlen, zumal der Bw auch nicht absolut unbescholten ist. Daß der Bw zum Tatzeitpunkt 9.3.1996 kein Jugendlicher mehr war, ergibt sich bereits aus seinem Geburtsdatum 23.8.1968. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 300 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. L e i t g e b

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