Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103887/5/Ki/Shn

Linz, 15.10.1996

VwSen-103887/5/Ki/Shn Linz, am 15. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich M, vom 8. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 20. Juni 1996, VerkR96-7701-1995-Ga, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 360 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 20. Juni 1996, VerkR96-7701-1995-Ga, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 23.11.1994 um 11.50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von G auf der L 503 bei Strkm.

in Richtung Lamprechtshausener Bundesstraße 156 lenkte und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat. Bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei der Bw 96 km/h (die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Meßgerät festgestellt) gefahren. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 180 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob durch seinen Rechtsvertreter gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. Juli 1996 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 20.6.1996 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Als Berufungsgrund machte er geltend, daß er den verfahrensgegenständlichen PKW nicht selbst gelenkt habe.

Gleichzeitig teilte der Rechtsvertreter mit, daß das Bevollmächtigungsverhältnis mit dem Bw - auch in allenfalls noch anhängigen Verfahren - mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, das Straferkenntnis dem Bw weiterzuleiten, zumal er seinen Aufenthaltsort seit längerer Zeit nicht kennt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß die in der Berufung ausgesprochene Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsvertreter und dem Bw mit sofortiger Wirkung nicht zur Kenntnis genommen wird.

Es wird nicht verkannt, daß die Vollmacht seitens des Machthabers grundsätzlich jederzeit in Form einer einseitigen Willenserklärung durch Aufkündigung beendet werden kann. Dennoch handelt es sich bei der Auflösung bzw Kündigung eines Bevollmächtigungsverhältnisses um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche erst dann wirksam wird, wenn sie dem Vertragspartner zugegangen bzw in dessen Sphäre gelangt ist. Für Kündigungen gilt die Vorschrift des § 862a ABGB (iVm § 10 Abs.2 AVG) analog, dh, sie müssen dem Vertragspartner zugegangen sein (vgl OGH 26.4.1995, 9 OAb 55/95 ua).

Im Hinblick darauf, daß der Rechtsvertreter im Berufungsschriftsatz selbst ausgeführt hat, daß ihm der Aufenthaltsort des Bw seit längerer Zeit nicht bekannt ist bzw es deshalb nicht möglich ist, das Straferkenntnis weiterzuleiten, ist davon auszugehen, daß die Kündigung des Bevollmächtigungsverhältnisses dem Bw nicht zugegangen sein konnte. Es wurde auch keine Vertragsvereinbarung behauptet, wonach die Kündigung bzw Lösung des Bevollmächtigungsverhältnisses ohne Empfang durch den Bw rechtswirksam wäre.

Mit dem im Schriftsatz vom 28. August 1996 dargelegten Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1976, 2306/95, wonach die Erklärung einer Partei gegenüber einer Behörde, sie wolle nunmehr das Verwaltungsstrafverfahren alleine weiterführen, bedeutet, daß das Vollmachtsverhältnis zum gewillkürten Vertreter gekündigt ist, ist nichts zu gewinnen, zumal hier offensichtlich von der Partei der Behörde eine rechtswirksame Kündigung mitgeteilt wurde (arg.

Erklärung der Partei, sie habe den bisherigen Vertreter ersucht, von ihrer Vertretung Abstand zu nehmen).

Aufgrund der dargelegten Umstände geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, daß nach wie vor ein aufrechtes Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Bw und dem einschreitenden Rechtsvertreter vorliegt.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Im vorliegenden Fall wurde die der Bestrafung zugrundeliegende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch Messung mit einem Radargerät Marke Multanova, Type 6F, Seriennummer: 383, festgestellt.

Laut Rechtsprechung des VwGH stellt eine Radarmessung ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl VwGH 5.6.1991, 91/18/0041 ua). Nachdem keine konkreten Einwendungen gegen die Radarmessung erhoben wurden, geht die erkennende Berufungsbehörde davon aus, daß im vorliegenden Fall eine ordnungsgemäße Messung zustande gekommen und daher die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv als erwiesen angesehen werden kann.

Das bloße Vorbringen des Bw, er habe das Fahrzeug damals nicht selbst gelenkt, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung als bloße Schutzbehauptung gewertet.

Unabhängig davon, daß dieses Vorbringen erst im Berufungsverfahren eingebracht wurde, wird der Bw darauf hingewiesen, daß laut Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Nachdem sich der Bw weder im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend geäußert hat, noch er in seiner Berufung Angaben machte, welche seine Aussage belegen könnten, geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, daß er selbst zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt bzw am vorgeworfenen Tatort das tatgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die Strafe relativ niedrig bemessen. Es darf nicht übersehen werden, daß durch Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegendsten Folgen kommt.

Die Erstbehörde hat die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw bei der Strafbemessung berücksichtigt, weiters mußten drei einschlägige Vorstrafen als straferschwerend gewertet werden, strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden.

Eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldbzw Ersatzfreiheitsstrafe ist sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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