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VwSen-103890/8/Gu/Mm

Linz, 16.10.1996

VwSen-103890/8/Gu/Mm Linz, am 16. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des T. V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L.-L.

vom 30.5.1996, Zl. VerkR96-11144-1995-Hu, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 3.10.1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 600,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 19 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z 10 a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L.-L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 10.6.1995 um 20.00 Uhr im Gemeindegebiet von A. auf der Westautobahn A 1 bei Straßenkilometer 168,700 in Richtung S.

den PKW mit dem Kennzeichen KA im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h gelenkt zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 10 a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen zu haben.

In Anwendung der letzterwähnten Norm wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und ein 10%-iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz aus, daß sie den Sachverhalt entgegen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten dahingehend, er sei nicht schneller als 110 bis 120 km/h gefahren, aufgrund der Lasermessung von namentlich genannten Gendarmerieorganen, welche den Beschuldigten auf der Autobahn anschließend stellig machten, als erwiesen angenommen hat. Die im Verfahren vernommenen Gendarmeriebeamten hätten anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung dargetan, daß bei der Lasermessung die Bedienungsvorschriften genauestens eingehalten worden seien und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen gewesen sei.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber durch seinen Rechtsfreund das Straferkenntnis in seinem gesamtem Umfang, insbesonders die auf der letzterwähnten Beweiswürdigung zu Gunsten der Gendarmerieorgane beruhende Tatsachenfeststellung.

Wie im erstinstanzlichen Verfahren stellt er den Lebenssachverhalt dahingehend dar, daß bei Straßenkilometer 168,7 eine Baustelle angekündigt gewesen sei; dementsprechend sei vorerst eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verfügt gewesen. Im Bereich der aufgestellten Verbotstafeln (gemeint wohl Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln), habe sich in Form einer Absperrung ein über zwei Meter hoher Zaun befunden, welcher für eine Radarmessung absolut hinderlich gewesen sei. Kurz danach münde eine Straße in die Autobahn ein. Als er, der Beschuldigte, sich auf dieser Höhe befunden habe, sei von rechts ein Gendarmeriefahrzeug eingebogen und habe sich hinter dem Beschuldigten eingeordnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 100 km/h gefahren. Im anschließenden 80 km/h Beschränkungsbereich habe der Beschuldigte diese Geschwindigkeit eingehalten. Nach der Baustelle sei er vom Gendarmeriefahrzeug überholt und angehalten worden. Wann und wo die Messung mittels Laserpistole durchgeführt worden sei, sei unerfindlich. Im Bereich des Beginnes der Beschränkung der 100 km/h habe sie nicht durchgeführt werden können, da in diesem Bereich ein über zwei Meter hoher Bauzaun bestanden habe. Auch sei es den Gendarmeriebeamten keinesfalls möglich gewesen, nach Durchführung der Lasermessung das Auto zu besteigen und gleichzeitig mit dem Beschuldigten nach einigen hundert Metern bei Einmündung der Seitenstraße auf die Autobahn aufzufahren. Nachdem er das Gendarmeriefahrzeug erblickt hatte und sich jenes hinter ihm eingereiht hatte, habe der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht übertreten können.

Er beantragt sohin die Meldungsleger neuerlich einzuvernehmen, der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Aufgrund der Berufung wurde am 3. Oktober 1996 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen Insp. G. und BI G.

als Zeugen vernommen, eine Erklärung des I. F. B. und G. D.

(mitfahrende Gäste im PKW des Beschuldigten) verlesen und zur Erörterung gestellt, in die vom Beschuldigten anläßlich seiner Rechtfertigung an die erste Instanz angefertigte Skizze der Tatörtlichkeit Einsicht genommen und die seinerzeitigen Aussagen der Gendarmeriebeamten vor der ersten Instanz vom 7. bzw. 9.2.1996 mangels präziser Erinnerung der Zeugen herangezogen.

Im Zusammenhalt mit der Rechtfertigung des Beschuldigten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Als notorische Tatsache dient, daß auf der A 1 Westautobahn, im Bereich eines leichten Gefälles vom sogenannten E. B.

herein in Distanz zur Autobahnabfahrt L. bis nach der Abzweigung mit der W. Autobahn in Fahrtrichtung S.

betrachtet, zur Verringerung des Gefahrenpotentiales eine 100 km/h Beschränkung verordnet und kundgemacht ist. Zum Zeitpunkt der Beanstandung des Beschuldigten herrschten auf einem begrenzten Abschnitt dieses Teilstückes der Westautobahn Bauarbeiten, wodurch im Baustellenbereich eine 80 km/h Beschränkung kundgemacht war. Zum Tatzeitpunkt hatte ein Dienstkraftwagen der Autobahngendarmerie mit zwei Beamten als Besatzung, auf der Betriebsumkehr der Autobahnmeisterei, welche in der Nähe vor der Autobahnabfahrt L. abzweigt, Aufstellung bezogen und vom geöffneten Seitenfenster aus Lasermessungen von den herannahenden Fahrzeugen vorgenommen. Dieser Aufstellungsort bot freie Sicht auf die vom E. Berg sich herabbewegenden, in der 100 km/h Zone fahrenden Kraftfahrzeuge. Die vom Rechtsmittelwerber als Bauzaun bezeichnete Anlage ist eine ständig montierte Lärmschutzwand, welche erst nach der Autobahnabfahrt L. beginnt. Die Messung wurde mit einem geeichten Lasermessgerät durchgeführt. Bei dem im Einsatz gestandenen Meßbeamten handelte es sich um eine Person, die im Umgang mit dem Lasermeßgerät durch dessen häufigen Einsatz gut vertraut war. Als der Meßbeamte Insp. G. den PKW mit dem Kennzeichen KA herannahen sah und ihn ins Visier nahm, stellte er innerhalb des 100 km/h Bereiches bei Autobahnkilometer 168,7, Fahrtrichtung S., eine Fahrgeschwindigkeit von 148 km/h fest. Daraufhin nahmen die beiden Beamten - deren Gepflogenheit es war Fahrzeuglenker mit Geschwindigkeitsüberschreitungen über 30 km/h stellig zu machen - die Verfolgung auf, überholten das Fahrzeug nach dem Baustellenbereich, hielten es an und stellten fest, daß der Lenker T. V. - der Beschuldigte - war.

Bei der Anhaltung gab der Beschuldigte an, nicht schneller als 100 - 120 km/h gefahren zu sein. Bezüglich weiterer Vorhalte, nämlich daß er zum vorderen KFZ einen zu geringen Sicherheitsabstand gehalten habe und ständig auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, wobei er die Lichthupe zum voranfahrenden KFZ betätigt habe, zeigte er sich geständig.

Letztere Vorhalte sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Bei der Würdigung der Beweise war folgendes von Belang:

Auch die im Berufungsverfahren erhobenen Beweise bestätigen, daß die Beweiswürdigung der ersten Instanz zutreffend vorgenommen wurde. Die vernommenen meldungslegenden Gendarmeriebeamten sind ruhig, sachlich, erfahren und sicher aufgetreten.

Aufgrund deren Ortskundigkeit im Zusammenhalt mit den sich als offenkundig präsentierenden Tatsachen bezüglich der Meßstelle, den Beginn der Lärmschutzwand, der Möglichkeit der sofortigen Verfolgungsaufnahme durch das am Autobahnrand im Bereich der Betriebsabfahrt aufgestellten Dienstfahrzeuges, ist plausibel und nachvollziehbar, daß die Messung einerseits von den geschulten Beamten aufgrund der gegebenen freien Sichtverhältnisse einwandfrei durchgeführt werden konnte und die Aufnahme der Verfolgung unmittelbar nach der Messung und das Stelligmachen des Lenkers nach dem Baustellenbereich lebensnah ist, wobei letzterer Punkt ohnedies nicht bestritten ist. Wenn der Beschuldigte meinte, daß er bei der Verfolgung durch die Gendarmerie nur mehr 100 km/h vor und auch im Baustellenbereich die 80 km/h Beschränkung einhielt, dann konnte ihn dies nicht entlasten, zumal die Meßstrecke vorher gelegen war und der E. Berg ein leicht einfallendes Gefälle aufweist, mit dem auch ein Fahrzeug, welches keine besonders starke Motorisierung aufweist, ohne besondere Mühe eine Geschwindigkeit von 150 km/h erreichen kann.

Insoferne konnte auch das Schreiben der mitfahrenden Gäste des Beschuldigten, welche von Zündungsproblemen beim Auto sprachen, welches Schreiben vom Beschuldigtenvertreter während der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, das Meßergebnis nicht widerlegen. Im übrigen wurden vom Beschuldigten im Verfahren keine ladungsfähigen Adressen der Zeugen bekanntgegeben, sodaß der im Ausland verfaßte Schriftsatz, deren Verfasser wenig riskierten, die schriftlichen Aufzeichnungen und Aussagen der meldungslegenden Beamten, welche seriös aufgetreten sind, nicht zu widerlegen vermochten. Somit ist die objektive Tatseite erwiesen.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist im Verfahren nichts hervorgekommen, welches die vom Beschuldigten zu verantwortende Fahrlässigkeit beim zu schnellen Betrieb seines Kraftfahrzeuges im 100 km/h Bereich und dem damit vorliegenden Ungehorsamsdelikt hätte entschuldigen können (vergl. § 5 Abs.1 VStG). Damit war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die nicht gerügte Strafbemessung anlangt, so war von Amts wegen folgendes zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) im Sinne des § 52 lit. a Z 10 a StVO 1960 mißachtet.

Angesichts dieses Strafrahmens hat die erste Instanz bei der Strafbemessung das monatliche aktenkundige Bruttoeinkommen von DM 3.500,--, die Vermögenslosigkeit des Beschuldigten und die Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder in Anschlag gebracht. Strafmildernd wurde ebenfalls die bei der BH L.-L. aufscheinende bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit war allerdings nicht als besonderer Straferschwerungsgrund zu werten, sondern ließ den Unrechtsgehalt der Tat als gewichtig erscheinen.

Aus diesem Grunde konnte auch von der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG kein Gebrauch gemacht werden und ist in der ersten Instanz im Ergebnis bei der Strafzumessung kein Ermessensmißbrauch unterlaufen. Aus diesem Grunde war auch die Strafhöhe zu bestätigen. Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß Kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG dem erfolglosen Berufungswerber ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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