Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103892/26/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Oktober 1996 VwSen103892/26/Sch/<< Rd>>

Linz, 10.10.1996

VwSen 103892/26/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Oktober 1996
VwSen-103892/26/Sch/<< Rd>> Linz, am 10. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JG, vertreten durch die RAe, vom 17. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juli 1996, VerkR96-7082-1994 Pue, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. September zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafer kenntnis vom 8. Juli 1996, VerkR96-7082-1994 Pue, über Herrn JG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 3. Dezember 1993 in der Zeit von ca.

22.25 Uhr bis ca. 23.15 Uhr in T auf dem auf der B nächst der Kreuzung B/J befindlichen PKW-Abstellplatz den PKW der Marke Audi 80 mit dem Kennzeichen so aufgestellt habe, daß ein anderer Straßenbenützer am Wegfahren gehindert worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Anzeigerin wurde anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der im übrigen weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter erschienen sind, zeugenschaftlich einvernommen. Sie hat dabei glaubwürdig und schlüssig angegeben, über längere Zeit am Wegfahren mit ihrem PKW vom tatörtlichen Parkplatz deshalb gehindert gewesen zu sein, da ein anderer Lenker sein Fahrzeug so vor dem ihren abgestellt hatte, daß sie ihr Fahrzeug nicht weglenken konnte. Sie hatte anläßlich der Berufungsverhandlung noch in Erinnerung, daß ihr Fahrzeug mit dem Heck in Richtung Bahnsteig des Bahnhofes T abgestellt war, jenes des anderen Fahrzeuglenkers befand sich quer vor dem ihren.

Wenn die Zeugin vorbringt, einen Irrtum im Zusammenhang mit der Ablesung des Fahrzeugkennzeichens ausschließen zu können, so ist diese Aussage durchaus nicht lebensfremd. Im konkreten Fall war die Genannte nämlich bemüht, den Fahrzeuglenker im nahegelegenen Lokal zu finden, indem sie ihn dort ausrufen ließ. Zu diesem Zweck ist besonders das (genaue) Fahrzeugkennzeichen von Bedeutung, weshalb beim Ablesen eine gewisse Sorgfalt anzunehmen ist. Dazu kommt noch, daß sich eine Person als Lenker zu erkennen gegeben hat, wenngleich vom Berufungswerber bestritten wird, daß er diese gewesen ist. Dieses Vorbringen ist aber nicht überzeugend. Zum einen hat er selbst anläßlich der Niederschrift vom 13. Juni 1994, aufgenommen beim Stadtamt A, angegeben, am 3. Dezember 1993 mit seiner Freundin im genannten Lokal gewesen zu sein. Zum anderen wurde der damals von der Zeugin zur Rede gestellte Lenker von ihr als etwa 25jähriger Mann beschrieben, was gleichfalls mit dem Alter des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt in Einklang zu bringen ist. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, annehmen zu können, eine völlig andere Person habe sich als Fahrzeuglenker deklariert (aus welchen Gründen?), wozu noch kommt, daß dieser Fahrzeuglenker dann mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers weggefahren sein müßte, da es der Zeugin in der Folge doch noch ermöglicht wurde, ihr Auto wegzulenken.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher angesichts dieser Beweislage zu der Ansicht gelangt, daß den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugin bei weitem der Vorzug zu geben war gegenüber dem lediglich sich auf das Bestreiten der Tat beschränkenden und noch dazu unschlüssigen Berufungsvorbringen.

Die in Rede stehende Tatörtlichkeit wurde im Hinblick auf die Frage, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, in Augenschein genommen. Dabei stellte sich zweifelsfrei heraus, daß der in Rede stehende Parkplatz nunmehr Kurzparkzone - von allen Fahrzeuglenkern unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, weshalb das gegenteilige Berufungsvorbringen als widerlegt anzusehen ist.

Weitergehende Beweisaufnahmen, wie die beantragte Einholung einer Grundbuchsauskunft, konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Zur beantragten Einvernahme einer weiteren Zeugin ist zu bemerken, daß sich diese aus in ihrer Person gelegenen Gründen vorweg für ihr Fernbleiben von der Verhandlung entschuldigt hat. Abgesehen davon liegt bereits eine Aussage dieser Zeugin im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vor, aus der abgeleitet werden kann, daß sie der Wahrheitsfindung dienliche Angaben nicht machen könnte ("Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo er - siehe zur Frage der später bestrittenen Lenkereigenschaft auch noch die folgenden Ausführungen - sein Fahrzeug geparkt hat."). Es ist nicht anzunehmen, daß sich dieser Umstand zwischenzeitig geändert hätte.

Dem Berufungswerber wurde im Wege seines Rechtsanwaltes nach der Verhandlung Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, zumal er sich sehr kurzfristig vor der Verhandlung wegen seiner Nichtteilnahme aus beruflichen Gründen entschuldigt hat. In dieser Stellungnahme wurde erstmals behauptet, nicht er, sondern die oben erwähnte Zeugin habe sein Fahrzeug zur Tatzeit gefahren und vor dem oben erwähnten Lokal abgestellt.

Abgesehen davon, daß einem Vorbringen, das nahezu drei Jahre nach einer Tat erfolgt, schon aus diesem Grunde kaum zu überzeugen vermag, kommen noch die bereits oben angestellten Erwägungen hinzu. Nach Ansicht der Berufungsbehörde müssen diese Angaben als Schutzbehauptung abgetan werden. Ähnliches gilt auch für die Namhaftmachung eines weiteren Zeugen, der vom Berufungswerber im bisherigen, nahezu drei Jahre dauernden Verwaltungsstrafverfahren, noch mit keinem Wort erwähnt wurde. Die Rechtsmittelbehörde sieht jedenfalls keine Veranlassung, ein noch weitergehendes Beweisverfahren abzuführen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt absolut hinreichend ermittelt wurde.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) und kann schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Durch das Verhalten des Berufungswerbers war die Zeugin nahezu eine Stunde lang gehindert, mit ihrem Fahrzeug wegzufahren. Dazu kommt noch das uneinsichtige Verhalten des Berufungswerbers gegenüber dieser Zeugin, sodaß einer allfälligen Herabsetzung der Strafe der spezialpräventive Aspekt entgegenstand.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auch wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers zwischenzeitig insofern geändert haben, als er nunmehr für ein Kind sorgepflichtig ist, kann die Geldstrafe auch unter diesem Aspekt nicht als unbillig angesehen werden; das monatliche Nettoeinkommen von ca. 13.000 S wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung der Sorgepflicht ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum