Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103897/2/Le/La

Linz, 12.12.1996

VwSen-103897/2/Le/La Linz, am 12. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.5.1996, Zl. VerkR96-4036-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.800 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.5.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 29.1.1996 gegen 16.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen V auf der Brucknerstraße und weiter auf der Bundesstraße 1 durch das Stadtgebiet von Attnang-Puchheim bis zur Kreuzung Brucknerstraße-Bundesstraße 1 gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen der Gang des Ermittlungsverfahrens dargelegt. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich im Strafverfahren zu äußern, hätte der Beschuldigte nicht Gebrauch gemacht.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung zähle zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, da es im besonderen Maße geeignet sei, die Interessen der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die Behörde hätte daher diese Übertretungen streng zu sanktionieren. Nachdem er bereits mehrmals wegen eines derartigen Deliktes rechtskräftig bestraft werden mußte, sei zu erkennen, daß der Beschuldigte offenbar nicht gewillt sei, sich den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Normen zu unterwerfen und bringe sein Verhalten damit eine gleichgültige, wenn nicht ablehnende Haltung gegenüber den aufgezeigten rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck.

Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Einkommen von 7.000 S Arbeitslosenunterstützung, keine Sorgepflichten, ledig, angenommen, zumal der Beschuldigte dazu ebenfalls keine Angaben machte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.5.1996, mit der der Bw lediglich das Strafmaß bekämpfte.

In der Begründung dazu führte er aus, daß er über keine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 7.000 S verfüge, sondern nur zeitweise etwas Taschengeld von seiner Mutter bekomme.

Er ersuchte daher um Linderung des Strafmaßes, eventuell um Bewilligung einer Ratenzahlung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der Aktenvorlage war angeschlossen ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Bw, aus dem hervorgeht, daß er seit 25.2.1992 bereits vier einschlägige Vorstrafen sowie etwa 15 weitere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung sowie des Kraftfahrgesetzes aufzuweisen hat.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sohin der Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Aus der Gendarmerieanzeige geht hervor, daß der Bw bei der Anhaltung angegeben hat, keinen Führerschein zu besitzen.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Er hat dies in keiner Phase des Verfahrens in Abrede gestellt.

Es ist daher im Berufungsverfahren ausschließlich zu prüfen, ob die vorgenommene Strafbemessung den Grundsätzen des Verwaltungsstrafgesetzes entspricht.

§ 19 VStG bestimmt dazu folgendes:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Vorweg ist festzustellen, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung von diesen Grundsätzen ausgegangen ist und demgemäß die Strafe korrekt festgesetzt hat.

Der Bw hat sich in seiner Verantwortung auf keinen Milderungsgrund berufen; er behauptete lediglich, über keine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 7.000 S zu verfügen, sondern lediglich zeitweise Taschengeld von seiner Mutter zu bekommen.

4.3. Bei der Überprüfung der Strafbemessung durch den unabhängigen Verwaltungssenat war somit davon auszugehen, daß keine Milderungsgründe vorliegen, jedoch eine Reihe von Erschwerungsgründen zu berücksichtigen sind:

Aus dem Verwaltungsvorstrafenregister geht hervor, daß der Bw bereits vier einschlägige Vorstrafen hat und überdies (seit 25.2.1992) wegen einer Reihe weiterer Verstöße (ca. 15) gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung bestraft worden ist. Überdies wurde der Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1996 wiederum wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG bestraft; diese Strafe wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 11.12.1996, VwSen-103860, bestätigt.

Daraus ist eine außergewöhnliche schädliche Neigung gegenüber den Schutzzwecken dieser Gesetze, die zur Sicherung des Straßenverkehrs erlassen worden sind, zu erkennen.

Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine Person, die nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist, und sohin auch nicht die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderliche Ausbildung genossen hat, stellt wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte und der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften eine gravierende Gefährdung aller übrigen am Straßenverkehr beteiligten Personen dar, weshalb diese Tat einen außerordentlich hohen Unrechtsgehalt aufweist.

Dazu kommt, daß der Bw diese Tat vorsätzlich begangen hat:

Wie schon aus seiner Aussage vor der Gendarmerie hervorgeht, hat er gewußt, daß er nicht fahren darf, weil er keinen Führerschein besitzt. Daraus ist eine außergewöhnliche Gleichgültigkeit gegenüber den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu erkennen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß kein Milderungsgrund erfüllt ist, jedoch massive Erschwerungsgründe vorliegen.

Der für Verwaltungsübertretungen dieser Art vorgesehene Strafrahmen reicht bis 30.000 S; dem Bw wurden daher - trotz vier einschlägiger Vorstrafen - lediglich 20 % dieser Höchststrafe auferlegt, was auch in Anbetracht des Umstandes, daß er über kein festes Einkommen verfügt, nicht als zu hoch anzusehen ist.

Eine Herabsetzung der Strafe wäre auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, weil einerseits diese Strafe eine abschreckende Wirkung hinsichtlich der Allgemeinheit (zB dem Bekanntenkreis des Bw) haben soll, andererseits auch den Bw selbst davon abhalten soll, jemals wieder ein Kraftfahrzeug zu lenken, ohne vorher die entsprechende Lenkerberechtigung erworben zu haben.

Der Bw wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Kraftfahrgesetz neben Geldstrafen auch Arreststrafen bis zu sechs Wochen vorsieht, die beide nebeneinander verhängt werden können. Es wird ihm daher dringend angeraten, nicht mehr ohne Führerschein zu fahren.

4.4. Ein allfälliger Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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