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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103907/2/Ki/Shn

Linz, 13.08.1996

VwSen-103907/2/Ki/Shn Linz, am 13. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Christoph M, vom 27. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 14. Mai 1996, Zl.VerkR96-14883-1994, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1996, VerkR96-14883-1994, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 1.7.1994 um 16.12 Uhr den Kombi auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von I bei km 256,400 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1996 erhob der Bw Berufung gegen das Straferkenntnis mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie das Verwaltungsverfahren einzustellen, hilfsweise aber jedenfalls die Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

Der Bw argumentiert im wesentlichen, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren. Aus diesem Grund habe er ausdrücklich beantragt die Einholung eines SV-Gutachtens zum Beweis dafür, daß das Radargerät nicht funktionstüchtig war und durch die im Hintergrund des Lichtbildes gegebene Leitschiene eine reflektorische Wirkung ausgeübt wurde, aufgrund welcher die Messung beeinflußt wurde. Bei der nunmehr ausdrücklich beantragten fotogrammetischen Auswertung der Lichtbilder würde sich eindeutig durch Vergleich der zwischen den Bildern zurückgelegten Wegstrecken ergeben, daß vom Fahrzeug des Einschreiters keinesfalls die ihm angelastete überhöhte Geschwindigkeit eingehalten wurde. Durch gutachterliche Beurteilung und Auswertung der zwischen den Lichtbildern zurückgelegten Abstände ergebe sich vielmehr, daß die Geschwindigkeit des Einschreiters sich im erlaubten Bereich bewegte oder allenfalls geringfügig überhöht war. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung wie sie im vorliegenden Fall vorgeworfen wird, entbehre jedenfalls jeglicher Grundlage.

Die Erstbehörde sei diesen Beweisanträgen nicht nachgekommen und es entbehre schon deshalb der angefochtene Bescheid seiner Grundlage. Die bloße Vorlage des Eichscheines dokumentiere überhaupt nicht die Funktionstüchtigkeit des Radargerätes. Es sei zu berücksichtigen, daß die Eichung nur in großen zeitmäßigen Intervallen vorgenommen werde. Die Behörde habe auch überhaupt nicht näher ausgeführt, wie sie zu der Auffassung gelange, daß reflektorische Einflüsse bei Radargeräte gegenständlicher Bauart nicht zum Tragen kommen.

Gerade zum Beweis dafür diene die Einholung eines SV-Gutachtens.

Weiters wird bemängelt, daß die verhängte Geldstrafe auch der Höhe nach unangemessen sei und keinesfalls einem bloß geringen Schuld- und Unrechtsgehalt entspreche.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine Autobahn, sodaß der Bw, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte.

Im gegenständlichen Fall wurde die vom Bw am Tatort gefahrene Geschwindigkeit durch Messung mit einem Radargerät Multanova 6F festgestellt.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die Erstbehörde den mit der Bedienung des gegenständlichen Radargerätes betrauten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen hat. Der Zeuge hat ausgeführt, daß das Radargerät auf einem Stativ im Bereich der Notrufsäule montiert war. Es seien sämtliche Vorschriften beachtet worden und es sei vor der ersten Geschwindigkeitsmessung eine Kalibrierung durchgeführt worden. Das Radargerät sei voll funktionsfähig gewesen. Die Messung des PKW, sei bei km 256,4 erfolgt und habe eine Geschwindigkeit von 170 km/h, wonach nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze 162 km/h verbleiben, ergeben. Eine Verwechslung sei völlig ausgeschlossen.

Im Verfahrensakt findet sich ferner das Radarfoto, auf dem das Fahrzeug mit dem Kennzeichen eindeutig erkennbar ist.

Weiters liegt ein Eichschein vor, wonach das verfahrensgegenständliche Radargerät am 26. April 1994 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31. Dezember 1997 ab.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die Aussage des Zeugen schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens steht. Der Zeuge hat die Messung durch Vorlage des Radarfotos belegt und es kann somit eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Weiters ist zu bedenken, daß der Zeuge seine Aussage nach Belehrung über allfällige Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage getätigt hat. Als einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist ihm auch aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Es bestehen daher keine Bedenken, daß die Erstbehörde die Aussage des Zeugen der Bestrafung zugrundegelegt hat.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden. Seine Rechtfertigung ist jedoch insofern nicht begründet, als diese letztlich in einem bloßen Bestreiten des Tatvorwurfs bzw in einer nicht näher begründeten behaupteten Funktionsuntüchtigkeit des Radargerätes besteht.

Dazu wird ausgeführt, daß eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt (vgl etwa VwGH 91/18/0041 vom 5.6.1991). Wird ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, daß die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren nicht beeinträchtigt wird (VwGH 85/03/0099 vom 12.7.1995).

Was nun die behauptete Funktionsuntüchtigkeit des Radargerätes in bezug auf die Leitschiene anbelangt, so wird festgestellt, daß das Beweismittel der Radarmessung zwar nicht unwiderlegbar ist, jedoch rein abstrakte Behauptungen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern können.

In bezug auf Reflexionen des Radarmeßstrahls von ebenen Metallflächen, wie etwa Leitplanken, wurden bereits entsprechende Untersuchungen durchgeführt, und es haben sich diesbezüglich keine Fehlmessungen ergeben. Insoferne hat die Erstbehörde zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Punkt abgesehen, ist die Behörde doch nicht verpflichtet, Ermittlungen in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes anzustellen. Konkrete Behauptungen, warum im vorliegenden Falle die Funktionstüchtigkeit des Radargerätes durch Reflexionen von der Leitschiene beeinträchtigt worden sein könnte, hat der Bw nicht vorgebracht.

Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind in bezug auf die Schuld des Bw im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten könnten.

Auch wurden solche Gründe nicht vorgebracht. Der Bw hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die von der Erstbehörde festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen ist.

Generell ist darauf hinzuweisen, daß bei Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Die Erstbehörde hat bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt, daß der Bw als Student über kein eigenes Einkommen verfügt und weiters die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ebenfalls berücksichtigt.

Die im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung relativ gering bemessene Geldstrafe (10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe) ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Bw gerechtfertigt. Diese finanzielle Situation war jedoch im Hinblick auf die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen, sodaß das Ausmaß dieser Ersatzfreiheitsstrafe unter Zugrundelegung der bereits dargelegten Umstände durchaus gerechtfertigt ist.

Sowohl aus den bereits erwähnten generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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