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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103911/2/Gu/Km

Linz, 22.08.1996

VwSen-103911/2/Gu/Km Linz, am 22. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. A. F. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

H. L. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 1996, VerkR96-498-1996-EI/FF, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 4.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 12 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 450 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 65 VStG, § 99 Abs.3 Einleitungssatz StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 30.12.1995 gegen 14.20 Uhr den PKW ...........

auf der A1 Westautobahn bei Km 201,200 im Gebiet der Gemeinde E. in Richtung Salzburg gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 wurde ihm daher in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

In seiner durch seinen Rechtsfreund verfaßten rechtzeitigen Berufung ficht der Rechtsmittelwerber die Strafe der Höhe nach an und macht hiezu geltend, daß er bei der seinerzeitigen Vernehmung von der BPD Graz sich nicht mehr habe erinnern können, schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein.

Er sei nicht nur für zwei minderjährige Kinder, sondern auch für seine Ehegattin sorgepflichtig, was bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden sei. Ferner habe die erste Instanz das Doppelverwertungsverbot mißachtet indem der Unrechtsgehalt zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen worden sei. Ferner sei für die Strafe entgegen der erstinstanzlichen Ansicht wohl von Bedeutung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung dadurch entstanden sei, daß er ein Überholmanöver wegen eines nachfahrenden Fahrzeuges rasch abschließen habe wollen. Dies begründe zwar keinen entschuldigenden Notstand sei jedoch als mildernd zu werten, da die Tat im Sinne des § 34 Z4 StGB unter Einwirkung eines Dritten begangen wurde. Dieselbe Situation hätte auch noch den Milderungsgrund der Unbesonnenheit herbeigeführt (§ 34 Z7 StGB) was unberücksichtigt geblieben sei. Schließlich habe er ein reumütiges Geständnis abgelegt. Bei richtiger Würdigung hätte die erste Instanz eine wesentlich niedrigere Geldstrafe und zwar in der Höhe von 3.000 S zu verhängengehabt. Dies könne er deshalb sagen, weil in ähnlich gelagerten Fällen von der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. und der BPD Wels ebenfalls 3.000 S verhängt wurde.

Somit beantragt er die Herabsetzung der Geldstrafe auf 3.000 S.

Aufgrund der Berufung hat die erste Instanz eine Berufungsvorentscheidung getroffen, welche jedoch infolge rechtzeitigen Vorlageantrages des Rechtsmittelwerbers außer Kraft trat. Der Maßstab für die Berufung bildete daher das angefochtene Straferkenntnis.

Da nur die Höhe der Strafe angefochten war, konnte die Entscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn - letztere betrug ausgehend von den erlaubten 130 km/h 175 km/h - beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Aus der Situation, daß der Beschuldigte ein anderes Fahrzeug überholte und ihm seinerseits ein Fahrzeug folgte leuchtet hervor, daß auf der Autobahn ein entsprechendes Verkehrsaufkommen herrschte und der Unrechtsgehalt der Tat, bei dem durch die hohe Geschwindigkeit verursachten wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentiales, hoch einzustufen ist.

Ein besonderer Erschwerungsgrund darf allerdings daraus nicht zusätzlich geschöpft werden. Der Rechtsmittelwerber hat, nachdem er im Anschluß an die meßtechnische Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wurde, angegeben, er sei zu schnell gefahren, weil er seine Schwiegermutter nach Salzburg bringen müsse. Im Amtshilfeweg von der BPD Graz vernommen gab er an, daß er im Zuge eines Überholmanövers, bei dem er bestrebt gewesen sei aufgrund eines nachfahrenden Fahrzeuges dieses rasch abzuschließen, leider bei der Meßstelle die angeführte Geschwindigkeit erreicht habe. Durch seine Geschwindigkeit habe er keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet.

Gemäß § 34 Z17 StGB ist es mildernd, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis ablegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Durch die meßtechnische Feststellung des Sachverhaltes war ein Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht erkennbar. Das Geständnis des im Rechtshilfeweg Vernommenen wurde durch den Wechsel der Verantwortung vor den einschreitenden Gendarmerieorganen im Vergleich zu den Angaben vor der Behörde im Gewicht der Reumütigkeit nicht bestärkt und hatte insofern nur geringe mildernde Wirkung.

Der Umstand, daß ein aufschließendes Fahrzeug auf der Überholspur von hinten nahte, konnte nicht als besonderer Milderungsgrund in Anschlag gebracht werden, zumal es sich hiebei um Standardsituationen handelt und der Rechtsmittelwerber nicht dargetan hat, daß der Aufschließende etwa unter Mißachtung des Sicherheitsabstandes besonders nah an das Fahrzeug des Beschuldigten herangefahren wäre oder daß der Aufschließende durch seine Fahrweise aufgefallen wäre, daß er die Herrschaft über sein Fahrzeug nicht mehr besäße. Die Annahme eines besonderen Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Z4 StGB, daß die Tat unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht begangen worden sei, erschien somit nicht erhärtet.

Auch der vom Beschuldigten angezogene Milderungsgrund der Unbesonnenheit im Sinn des § 34 Z7 StGB vermochte nicht zu greifen, da jedem Schnellfahrer, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorsätzlich begeht, ein gewisses Maß an Unbesonnenheit, welches aber nicht mildernd wirkt, zu unterlegen ist. Würde man derart aufgesplittert denken, müßte man einem Autofahrer auf der Autobahn ansonst auch noch durch die gut ausgebaute Fahrbahn, die besonders verlockende Gelegenheit im Sinn des § 34 Z9 StGB jeweils als mildernd zubilligen. Derartiges kann aber nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates aus dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden.

Hingegen bildete die im Jahre 1993 erfolgte Abstrafung wegen Mißachtung der Bestimmung über die Fahrgeschwindigkeit welche somit auf der selben schädlichen Neigung beruhte einen bedeutenden Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 Z2 StGB.

Indem daß der Rechtsmittelwerber über ein gehobenes Einkommen verfügt, wenngleich er für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist, erschien dem O.ö. Verwaltungssenat unter Abwägung aller vorangeführten Gründe die nunmehr auf 4.500 S herabgesetzte Geldstrafe einerseits ausreichend andererseits notwendig um allen Strafzwecken insbesondere auch jenen der Spezialprävention zu genügen.

Dementsprechend war im Verhältnis auch die Ersatzfreiheitsstrafe sowie der 10%ige Verfahrenskostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung belasten den Rechtsmittelwerber keine Kosten für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Guschlbauer

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