Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103913/7/Weg/Ri

Linz, 23.12.1996

VwSen-103913/7/Weg/Ri Linz, am 23. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K vom 22. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juli 1996, C, nach der am 28. November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren betreffend den Tatort Ustraße Nr., Linz, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 12. Mai 1995, um 22.35 Uhr, in Linz, Ustraße Nr., in Richtung stadtauswärts, mit dem KFZ, Kennzeichen L-, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 68 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe die Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und sei laufend rechts von schnelleren Fahrzeugen überholt worden. Er habe eindeutig erkennen können, daß der ihn zuletzt überholende PKW mittels einer roten Lampe (Kelle) zum Anhalten aufgefordert worden sei. Es sei daher technisch nicht möglich, gleichzeitig zwei verschiedene Fahrzeuge mit zwei verschiedenen Geschwindigkeiten auf zwei verschiedenen Fahrstreifen zu messen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des die Lasermessung durchgeführt habenden Bezirksinspektors, durch Befragung des Beschuldigten und durch Verlesung der Anzeige anläßlich der am 28. November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Demnach steht fest, daß der Standort des Meßorgans gegenüber Unionstraße Nr. war und vom Meßorgan der stadtauswärts fahrende Verkehr beobachtet und gemessen wurde. Es ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte im Meßbereich den linken Fahrstreifen seiner Richtungsfahrbahn benutzte. Eine Anhaltung des Berufungswerbers ist nicht erfolgt. Die Gründe für die Nichtanhaltung sind darin zu sehen, daß der Berufungswerber den linken Fahrstreifen benutzte und auch auf dem rechten Fahrstreifen Fahrzeuge unterwegs waren. Eine Anhaltung wäre, zumal das Meßorgan keine Anhaltekelle bei sich hatte und möglicherweise das andere Straßenaufsichtsorgan eine andere Amtshandlung durchführte, für das Meßorgan zu gefährlich gewesen. Es ist aber auch der Fall denkbar, daß eine Anhaltung des den linken Fahrstreifen benutzenden Beschuldigten versucht wurde, jedoch ein anderes (den rechten Fahrstreifen benutzendes) Fahrzeug angehalten hat, weil dessen Lenker das Anhaltesignal auf sich bezogen hat. Für die zweite Variante spricht die Aussage des Beschuldigten, welcher beobachten habe können, daß ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug angehalten wurde.

Der Anzeige entsprechend erfolgte die Messung des dem Standort (gegenüber Ustraße Nr.) sich nähernden Beschuldigten auf eine Entfernung von 262 m. Der Tatvorwurf in der Strafverfügung und auch im Straferkenntnis lautete, die Geschwindigkeit bei Ustraße Nr., Richtung stadtauswärts (Standort des Meßorgans) überschritten zu haben. Es stellte sich im Verhandlungsverlauf eindeutig heraus, daß der von der Erstbehörde zum Vorwurf gemachte Tatort (Ustraße Nr.) nicht jener Ort sein konnte, an welchem der Berufungswerber die ihm angelastete Tat verwirklicht haben soll.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat anzuführen und nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung diese Tat auch hinsichtlich des Tatortes so genau zu konkretisieren, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Da dem Beschuldigten eine punktuelle Geschwindigkeitsüberschreitung bei Ustraße Nr. zur Last gelegt wurde, diese Geschwindigkeit jedoch ca. 260 m entfernt gemessen wurde, war der Berufungswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten betreffend den angelasteten Tatort so eingeschränkt, daß er auf diesen Tatort bezogen keine Beweise anbieten konnte, um den Tatvorwurf zu widerlegen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm angelastete Tat (nämlich eine Verwaltungsübertretung beim Haus Ustraße Nr.) nicht begangen hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber die Geschwindigkeit auch beim Haus Ustraße Nr. überschritten hat, sind nicht zutagegetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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