Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103914/4/Sch/Rd

Linz, 28.08.1996

VwSen-103914/4/Sch/Rd Linz, am 28. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JAH vom 25. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 1996, VerkR96-17142-1995-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 1996, VerkR96-17142-1995-K, über Herrn JAH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14. September 1995 um 7.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnbahnstraße aus Traun kommend in Richtung Leondingerstraße gelenkt und dabei im Bereich der Kreuzung Pyhrnbahnstraße - Leondingerstraße Fußgängern auf diesem Schutzweg das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 ua, folgendes ausgesprochen:

"§ 55 Abs.8 idF der 13. StVO-Nov BGBl 1986/105 ist verfassungswidrig. Die Bestimmung widerspricht dem aus Art.

18 Abs.2 iVm Art. 139 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (Anordnung von Bodenmarkierungen, an die das Gesetz Gebote und Verbote knüpft) als Verordnung zu erlassen. Anders als jene faktischen Maßnahmen, mit deren Hilfe der Straßenerhalter die Gestalt von Verkehrswegen verändert (zB durch Gehsteige, Straßen mit Gleisen von Straßenbahnen, unübersichtliche Straßenstellen, Brücken und Unterführungen etc), bilden bestimmte Bodenmarkierungen ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Gebote und Verbote (zB Halte- und Parkverbote) ausgedrückt werden sollen. Solche Bodenmarkierungen haben als Kundmachung von Verordnungen in Erscheinung zu treten." Ein Schutzweg hat für die Verkehrsteilnehmer zahlreiche Geund Verbote zur Folge (vgl. etwa die Bestimmungen der §§ 9 Abs.2, 16 Abs.1 lit.d, 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 ua). Die einen Schutzweg kennzeichnende Bodenmarkierung, die sogenannten "Zebrastreifen", ist daher als Kundmachung einer Verordnung anzusehen. Naturgemäß setzt ein solcher Kundmachungsvorgang für seine Rechtserheblichkeit eine entsprechende zugrundeliegende Verordnung voraus.

Die Erstbehörde wurde daher eingeladen, mitzuteilen, ob eine solche Verordnung vorliegt und gegebenenfalls eine Ablichtung derselben der Berufungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Hierauf wurde ein mit 27. Jänner 1978 datierter Bescheid mit dem Inhalt übermittelt, daß ein im tatörtlichen Bereich gelegener Schutzweg bis zu einem bestimmten Termin mit gelbem blinkendem Licht zu kennzeichnen sei. Dieser Behördenakt kann aber nicht als Anordnung des Schutzweges in Verordnungsform angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß es hiebei auch inhaltlich nicht um den Schutzweg selbst geht.

Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein ohne auf den Inhalt des Rechtsmittels bzw. die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers eingehen zu können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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