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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103916/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. August 1996 VwSen103916/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.08.1996

VwSen 103916/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. August 1996
VwSen-103916/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau MH vom 26.

Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. Juli 1996, VerkR96-2604-1996/Bi/Pr, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung (Faktum 2) bzw. die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1) wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 1.400 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straf erkenntnis vom 16. Juli 1996, VerkR96-2604-1996/Bi/Pr, über Frau MH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1) 4.000 S und 2) 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) vier Tagen und 2) drei Tagen verhängt, weil sie am 15. April 1996 um ca. 14.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Scharnsteinerstraße B 120 bei Straßenkilometer 6,750 von St. Konrad kommend in Richtung Gmunden gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1) das von ihr gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, und 2) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung (Faktum 2) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt.

Zum Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist zu bemerken, daß die Auslegung dieser Gesetzesstelle ("ohne unnötigen Aufschub") nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (VwGH 25.9.1974, 751/74). Wenn die Berufungswerberin als Grund für die unterlassene Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle ausführt, sie habe wegen eines dringenden Termines in einer Werkstätte vorerst das von ihr gelenkte Fahrzeug dort hinbringen wollen und sei dann, nach etwa 10 bis 15 Minuten, wieder an die Unfallstelle zurückgekehrt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß damit eine Rechtfertigung für die Nichtmeldung nicht vorliegt. Ganz abgesehen davon, wäre der Berufungswerberin an Ort und Stelle, zumal nur Sachschaden entstanden ist, die Möglichkeit offengestanden, mit dem zweitbeteiligten Fahrzeuglenker einen Identitätsnachweis durchzuführen. Ein solcher dauert nach der allgemeinen Lebenserfahrung lediglich wenige Minuten und wären der Berufungswerberin ohne weiteres zuzumuten gewesen, selbst wenn man ihr konzediert, daß sie tatsächlich unter (rechtlich ohnedies nicht relevantem) Termindruck - mag dieser selbst verursacht gewesen sein oder nicht - gestanden ist. Zumal der in der Folge noch erfolgte Identitätsnachweis erst etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Verkehrsunfall stattgefunden hat und zwischenzeitig bereits die Gendarmerie verständigt war, konnte hiedurch für die Rechtsmittelwerberin nichts mehr gewonnen werden.

Im Hinblick auf den Verkehrsunfall selbst und dessen Wahrnehmung durch die Berufungswerberin erübrigen sich weitergehende Ausführungen, zumal beide für die Entscheidung maßgeblichen Umstände unbestritten geblieben sind.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Hinsichtlich des Schutzzweckes des § 4 StVO 1960 wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend war vielmehr der Umstand zu werten, daß die Rechtsmittelwerberin bereits einmal wegen einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 bestraft werden mußte, also eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vorliegt. Es muß daher angenommen werden, daß diese den Pflichten nach einem Verkehrsunfall nicht hinreichend nachkommt. Einer allfälligen Herabsetzung der Geldstrafe stand sohin der spezialpräventive Zweck einer Strafe entgegen.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß die finanziellen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin derzeit als eingeschränkt angesehen werden müssen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und den spezialpräventiven Erwägungen konnte eine Herabsetzung der Geldstrafen allein aus diesem Grund aber nicht erfolgen. Der Berufungswerberin muß die Bezahlung derselben, allenfalls im Ratenweg, zugemutet werden, ohne daß hiedurch ihre Sorgepflicht für ein Kind gefährdet wäre.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




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