Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103923/4/Fra/Ka

Linz, 02.12.1996

VwSen-103923/4/Fra/Ka Linz, am 2. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des S B, vertreten durch RA Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.7.1996, Zl.VerkR96-1139-1996/Win, betreffend Übertretung 1.) des § 82 Abs.8 2. Satz KFG 1967 und 2.) des § 82 Abs.8 3.Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung 1.) nach § 82 Abs.8, 2. Satz, KFG 1967 und 2.) nach § 82 Abs.8, 3. Satz, KFG 1967 je Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er 1.) am 23.4.1996 gegen 9.30 Uhr den Kraftwagen "G J LTD", mit dem ausländischen Kennzeichen (), auf der Rohrbacher-Bundesstraße (B 127) in Puchenau, von Ottensheim in Richtung Linz gelenkt hat, obwohl die Verwendung dieses Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 Kraftfahrgesetz 1967 nur während der drei unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig war, er jedoch den Kraftwagen im November 1995 in das Bundesgebiet, in welchem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eingebracht habe und 2.) weil er es bis zum 23.4.1996 unterlassen hat, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein nach Einbringung des oa Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet, in welchem er seinen Hauptwohnsitz hat, der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befand, abzuliefern, obwohl er hiezu nach Ablauf der dreitägigen Frist verpflichtet war. Ferner hat die Strafbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte Berufung. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 79 Abs.1 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.

Gemäß § 82 Abs.8 leg.cit. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

3.2. Im gegenständlichen Verfahren gilt es, den entscheidungswesentlichen Begriff "Einbringung" zu klären.

Unbestritten ist, daß der Bw das Fahrzeug verwendet (gelenkt) hat.

3.2.1. Der Bw behauptet, das gegenständliche Fahrzeug in das Bundesgebiet von Österreich nicht eingebracht zu haben, weil er einer beruflichen Tätigkeit in den USA nachgeht und das gegenständliche Kraftfahrzeug im Eigentum der B D Inc., , stand. Dementsprechend sei schon gemäß § 37 KFG eine Zulassung dieses Fahrzeuges in Österreich nicht möglich und wird auch seitens der Eigentümerin nicht gewünscht. Das Geschäftsinteresse der B D Inc. erstrecke sich nämlich auf ganz Europa, sodaß sich das gegenständliche Fahrzeug zwar zeitweise in Österreich befindet, jedoch nicht ständig, sondern eben in ganz Europa (Deutschland, Schweiz, Italien, Ungarn, ehemaliges Jugoslawien etc) benützt wird. Das KFZ "G C LTD" werde nicht in regelmäßigen Abständen in Österreich verwendet und auch vom Beschuldigten, welcher für die B D Inc. als freiberuflicher Mitarbeiter in ganz Europa und in den USA tätig ist, nicht ständig benutzt. Die Benützung dieses Fahrzeuges steht auch anderen Mitarbeitern der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Europa offen, welche diese Möglichkeit auch wahrnehmen. Es sei richtig, daß er das gegenständliche Kraftfahrzeug am 29.9.1995 von der Zulassungsbesitzerin in den USA übernommen habe. Da noch nicht klargestellt gewesen sei, wann das Kraftfahrzeug letztendlich in Österreich das erste Mal eingesetzt würde, wurde seitens der Zulassungsbesitzerin eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeugversicherung bereits beginnend mit Übernahmedatum in den USA abgeschlossen, wobei ihm als Ansprechpartner der Zulassungsbesitzerin auch eine grüne Versicherungskarte ausgestellt wurde.

3.2.2. Der Argumentation des Bw, daß er das gegenständliche Fahrzeug im Sinne der oa Bestimmung nicht in das Bundesgebiet eingebracht hat, wird im Ergebnis vom O.ö.

Verwaltungssenat gefolgt. Eine systematische und teleologische Auslegung des Begriffes "Einbringung" ergibt, daß diese nur durch eine solche Person erfolgen kann, die auch das Recht hat, das Fahrzeug nach § 37 KFG 1967 zuzulassen. Nach § 37 Abs.2 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er die weiteren in diesem Absatz angeführten Nachweise erbringt.

Im Grunde dieser Bestimmung könnte somit der Bw das gegenständliche Fahrzeug nicht zur Zulassung beantragen. Er ist laut Aktenlage lediglich Angestellter der B D Inc. mit Sitz in F, USA, und lediglich berechtigt, das Fahrzeug im Auftrag dieser Firma zu lenken (verwenden). Das ausschließliche Verwenden eines Fahrzeuges verletzt jedoch nicht § 82 Abs.8 leg.cit. Der Gesetzgeber wollte in der Bestimmung des § 82 Abs.8 leg.cit. Personen verpflichten, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nach Österreich einbringen und dieses auch tatsächlich verwenden.

Es kann kein Sinn darin gefunden werden, diese Verpflichtung lediglich einem (vorübergehenden) Verwender (Lenker) eines Fahrzeuges, das im Ausland zugelassen ist, aufzubürden.

Der Bw hat somit die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum