Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103924/6/Ki/Shn

Linz, 14.10.1996

VwSen-103924/6/Ki/Shn Linz, am 14. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Hannes M, vom 22. Juli 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. März 1996, Zl.VerkR96-2928-1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Steyr-Land vom 11. März 1996, VerkR96-2928-1994, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 2. Juli 1996 beim Postamt 1020 Wien hinterlegt.

2. Am 22. Juli 1996 (laut Postaufgabestempel) erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 2. Juli 1996 beim Postamt 1020 Wien hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 16. Juli 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 22. Juli 1996 zur Post gegeben.

Auf den Verspätungsvorhalt durch die erkennende Berufungsbehörde hin führte der Bw aus, daß es ihm leider unmöglich war, die ihm zugestellten Schreiben rechtzeitig zu erhalten, da die Zustellungsadresse nicht sein Wohnsitz sei sondern der seiner Ex-Freundin, welche ihm seine Post nur bei zufälligem Wiedersehen übermittle.

Laut Rechtsprechung des VwGH befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Nachdem der Bw trotz Kenntnis der grundsätzlichen Verspätung der Einbringung der Berufung keine konkreten Angaben über seinen Aufenthalt am Hinterlegungstag (2. Juli 1996) gemacht hat bzw er auch keine konkreten Beweisanbote (etwa namentliche Nennung von Zeugen udgl) in bezug auf eine allfällige unzulässige Hinterlegung gestellt hat, konnte die erkennende Berufungsbehörde iSd zitierten Judikatur des VwGH davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt und die Berufung somit verspätet eingebracht wurde.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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