Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103925/21/BI/FB

Linz, 24.07.1997

VwSen-103925/21/BI/FB Linz, am 24. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, B, S, vom 26. Juli 1996 gegen das wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Juli 1996, VerkR96-1222-1995, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch der verhängten Strafen mit der Maßgabe bestätigt, daß im Punkt 1) von einer tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit von 30 km/h und einem tatsächlichen Nachfahrabstand von 3 m ausgegangen wird und das Wort "vorschriftsmäßig" zu entfallen hat und im Punkt 2) die Nichtbefolgung des vom Straßenaufsichtsorgan durch Zeichen mittels roter Taschenlampe beim Seitenfenster der Fahrerseite hinaus gegebenen Anordnung zum Anhalten eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3j StVO 1960 darstellt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz im Punkt 1) 100 S und im Punkt 2) 160 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 3 und 19 VStG, §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a und 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3j StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S (12 Stunden EFS) und 2) 800 S (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Februar 1995 um ca 22.55 Uhr den PKW BMW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet S auf der W Straße vom P Tor bis zur Kreuzung mit dem U gelenkt habe, wobei er 1) beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug vorschriftsmäßig plötzlich abgebremst worden wäre und 2) bei der weiteren Fahrt im Stadtgebiet in S auf dem O nächst dem R das Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 130 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Juni 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Vertreters der Erstinstanz Herrn I sowie der Zeugen D H und RI J S durchgeführt. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bei einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h zum Gendarmeriefahrzeug einen Abstand von mindestens 7 bis 8 m eingehalten und hätte daher jederzeit ohne Auffahrunfall anhalten können. Ein Anhaltezeichen aus dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hätten weder er noch seine Freundin gesehen oder erkennen können. Wenn aber der Gendarmeriebeamte zum Polizeiparkplatz zugefahren, also rechts eingebogen sei, wäre es auch nicht möglich gewesen, das rote Licht einer Taschenlampe, das beim Fahrerfenster hinausgehalten worden wäre, zu sehen, da für ihn als Nachfahrenden die linke Seite des Dienstfahrzeuges nicht einsehbar gewesen sei. Außerdem scheine ihm es praktisch nicht durchführbar, gleichzeitig den Blinker zu betätigen, nach rechts einzuschlagen, die Taschenlampe einzuschalten, das Fenster herunterzukurbeln und den Arm ausgestreckt aus dem Fenster zu halten. Außerdem sei unverständlich, warum ihm der Meldungsleger so lange nachgefahren sei und erst beim S das Blaulicht eingeschaltet habe. Er habe überdies bei Erkennen des Blaulichts sofort sein Fahrzeug angehalten. Auch sei sonderbar, daß er jetzt für zwei Verwaltungsübertretungen Geldstrafe leisten solle, wenn ihm der Meldungsleger nur wegen Mißachtung des Anhaltezeichens ein Organmandat von 500 S auferlegen wollte. Von zu wenig Abstand sei damals nicht die Rede gewesen. Im Hinblick auf die Strafbemessung sei ihm vom Vorliegen von Vormerkungen nichts bekannt und außerdem stünden diese Ereignisse nicht in ursprünglichem Zusammenhang mit dem nunmehrigen Vorfall. Überdies halte er die Behauptung aufrecht, daß der Meldungsleger an der Kreuzung W Straße - U den Blinker nicht betätigt habe, und beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Behördenvertreter gehört und die angeführten Zeugen einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Der Rechtsmittelwerber lenkte am Samstag, dem 18. Februar 1995, gegen 22.55 Uhr den PKW im Ortsgebiet von S auf der W Straße vom P Tor auf den U und O, wobei die Zeugin D H auf dem Beifahrersitz saß. Beim P Tor schloß der Rechtsmittelwerber auf ein vor ihm fahrendes Gendarmeriefahrzeug auf, das vom Zeugen RI S gelenkt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Meldungsleger ausgeführt, auf der Strecke zwischen P Tor und der Kreuzung mit dem U habe er mit dem Gendarmeriefahrzeug eine Geschwindigkeit von 40 km/h laut Tacho eingehalten, was einer tatsächlichen Geschwindigkeit von ca 34 km/h entspreche, was durch Radarüberprüfung des Gendarmeriefahrzeuges festgestellt worden wäre. Ihm sei dabei aufgefallen, daß der hinter ihm fahrende PKW einen äußerst geringen Nachfahrabstand eingehalten habe, und zwar so, daß er beim Nachfahren nur noch den oberen Rand der Scheinwerfer dieses Fahrzeuges im Rückspiegel erkennen habe können. Er habe aus diesem Grund beabsichtigt, den Lenker dieses Fahrzeuges anzuhalten, um ihn auf einen größeren Abstand aufmerksam zu machen. Die Fahrt sei über den U zum O fortgesetzt worden und er habe etwa auf Höhe des Gasthauses F eine mit rotem Licht leuchtende Taschenlampe so aus dem Fenster auf der Fahrerseite gehalten, daß es als Zeichen zum Anhalten zu verstehen gewesen sei. Da es sich um eine gerade Straße handle, habe er angenommen, daß der nachkommende Lenker dieses Zeichen sehen und als Anordnung zum Anhalten erkennen mußte. Er sei dann beim Parkplatz neben dem Stadtamt rechts zugefahren und habe erwartet, daß der nachkommende Lenker dort hinfahre. Der Lenker sei aber geradeaus weitergefahren, sodaß er beschlossen habe, ihm nachzufahren und ihn genauer anzusehen. Er sei dem Fahrzeug über die S und den U nachgefahren und habe auf Höhe der Volksbank das Blaulicht eingeschaltet. Seiner Einschätzung nach sei der vor ihm fahrende Lenker trotz eingeschaltetem Blaulicht noch ca 100 m weitergefahren, obwohl es dort sicherlich die Möglichkeit gegeben hätte, sofort äußerst rechts stehenzubleiben, obwohl es sich um eine relativ enge Einbahnstraße handle. Der Lenker habe erst beim Haus O angehalten und habe ihm, als er ihn mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung eines ausreichenden Nachfahrabstandes konfrontiert habe, sofort vorgeworfen, daß er bei der Kreuzung W Straße - U nicht geblinkt habe. Der Lenker habe außerdem behauptet, er habe ein Haltezeichen nicht gesehen, und er habe ihm wegen Mißachtung des Haltezeichens ein Organmandat von 500 S angeboten. Der Lenker habe aber überhaupt nichts eingesehen, sodaß er ihm schließlich für den Nachfahrabstand und die Mißachtung des Haltezeichens eine Anzeige angedroht habe. Er habe auch beide Vorwürfe in die Anzeige hineingenommen, obwohl er ursprünglich gar nicht beabsichtigt habe, den Lenker wegen des zu geringen Nachfahrabstandes anzuzeigen. Dieser sei bei der Amtshandlung derart provokant geworden, indem er dann auch gesagt habe, er solle ihn ruhig anzeigen, denn seine Freundin werde ohnehin für ihn aussagen. Der Meldungsleger hat weiters geschildert, er habe den damaligen Nachfahrabstand zwischen Gendarmeriefahrzeug und dem Beschuldigten-PKW auf etwa 2 bis 3 m geschätzt und habe daraufhin mit dem Polizeifahrzeug, einem VW-Golf, und einem baugleichen BMW eine Stellprobe durchgeführt. Dabei habe sich ergeben, daß, wenn er in seiner Sitzposition beim Golf im Rückspiegel nur noch den oberen Rand der Scheinwerfer des BMW erkennen könne, dieser sich in einem Abstand von nicht ganz 3 m hinter dem Golf befindet. Das mit roter Taschenlampe gegebene Zeichen zum Anhalten sei für ihn eindeutig gewesen und er habe dieses Zeichen keinesfalls beim Einbiegen nach rechts gegeben, sondern noch auf dem geraden Straßenabschnitt. Der nachkommende Lenker sei aber auch, als er das Blaulicht schon eingeschaltet habe, erst nach ca 100 m stehengeblieben, obwohl er dieses einwandfrei erkennen und mangels Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer ausschließlich auf sich beziehen mußte. Die Zeugin D H hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe damals als Beifahrerin im Bereich des Stadtplatzes einen Parkplatz gesucht. Bei der Fahrt hinter dem Polizeifahrzeug sei ihr nichts besonderes aufgefallen und das Polizeifahrzeug sei dann zum Polizeiparkplatz eingebogen und sie hätten weiter Parkplatz gesucht. Im Zuge dieser Runde habe sie hinter dem Beschuldigtenfahrzeug ein Blaulicht bemerkt und zu ihrem Freund gesagt, er solle auf die Seite fahren, das Polizeifahrzeug wolle offensichtlich vorbei. Der Meldungsleger sei dann aber vor ihnen stehengeblieben und hätte sofort gefragt, ob sie das Haltezeichen nicht bemerkt hätten. Sie seien beide überrascht gewesen und hätten den Meldungsleger gefragt, wo das gewesen sein solle. Sie habe auch zum damaligen Zeitpunkt schon einen Führerschein gehabt und beim Mitfahren auch aufgepaßt und wenn ihr etwas besonderes auffalle, dann sage sie das dem Lenker auch. Von der übrigen Amtshandlung, die eine Fahrzeugkontrolle beinhaltet habe, habe sie nichts mitbekommen. Sie habe sich im Bereich des O und U darauf konzentriert, einen freien Parkplatz zu finden, und deshalb dem Polizeifahrzeug nicht näher nachgesehen.

Der Rechtsmittelwerber hat bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe bei der Nachfahrt hinter dem nach außen als solches erkennbaren Polizeifahrzeug sicher keine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h eingehalten und er könne sich nicht an eine gefährliche Situation erinnern, sondern der Nachfahrabstand sei ihm ganz normal vorgekommen. Beim Zufahren zum Polizeiparkplatz habe das Polizeifahrzeug geblinkt, nicht aber bei der Kreuzung W Straße - U. Er sei dann zwecks Parkplatzsuche eine Runde gefahren und plötzlich habe sich das Polizeifahrzeug wieder hinter ihnen befunden. Im Zuge dieser Runde habe er dann das Blaulicht bemerkt und sei im Bereich der Einbahn an den linken Rand gefahren, weil dort ein Parkplatz frei gewesen sei, um dem hinter ihm fahrenden Polizeifahrzeug ein Vorbeifahren zu ermöglichen. Dieses sei aber nicht weiter-, sondern schräg vor ihm nach links zugefahren, und es sei zu einem Gespräch mit dem ihm persönlich nicht bekannten Meldungsleger gekommen. Dieser habe ihn gefragt, ob er nicht stehenbleiben müsse, wenn er ein Haltezeichen sehe, und er habe eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt und ihm ein Organmandat in Höhe von 500 S angeboten, das er sich zu bezahlen geweigert habe. Von einem nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand sei damals nicht die Rede gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß die Aussage des Meldungslegers über die konkrete Feststellung des Nachfahrabstandes durchaus schlüssig ist, wobei insbesondere die von ihm im nachhinein durchgeführte Stellprobe und der dabei ermittelte Nachfahrabstand von ca 3 m durchaus nachvollziehbar sind. Der in der Beschuldigtenverantwortung geltend gemachte Nachfahrabstand von 7 bis 8 m, den der Rechtsmittelwerber im übrigen in der mündlichen Verhandlung in dieser konkreten Länge nicht mehr behauptet hat, ist insofern unglaubwürdig, als sich bei tatsächlicher Einhaltung dieses Nachfahrabstandes sowohl das Zeichen zum Anhalten, als auch die Nachfahrt und die darauffolgende Amtshandlung erübrigt hätten und zum anderen einem Straßenaufsichtsorgan die Schätzung eines zu geringen Nachfahrabstandes und deren Überprüfung durch die Stellprobe zuzumuten ist. Auch haben sich der Rechtsmittelwerber und der Meldungsleger vor diesem Vorfall nicht gekannt, sodaß auch diesbezüglich kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers besteht. Die zum Zeitpunkt des Vorfalls vom Gendarmeriefahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 34 km/h entspricht in etwa der Beschuldigtenverantwortung und war daher eine Geschwindigkeit von 30 km/h dem Tatvorwurf im Punkt 1) zugrundezulegen.

Zum Vorwurf der Nichtbeachtung des Zeichens zum Anhalten ist auszuführen, daß für einen nachkommenden Fahrzeuglenker ein auf einer geraden Straße gegebenes Zeichen mit einer roten Taschenlampe, die beim Fahrerfenster hinausgehalten wird, sehr wohl erkennbar sein muß, sodaß die Beschuldigtenverantwortung in diesem Punkt eher unglaubwürdig ist. Auch der von der Zeugin bestätigte Umstand, daß beide Insassen des Beschuldigtenfahrzeuges auf Parkplatzsuche waren, vermag den Rechtsmittelwerber als Lenker nicht davon zu befreien, den vor ihm fahrenden Verkehr mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu beobachten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nie behauptet, daß sich auch noch andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe befunden hätten, denen dieses Zeichen gelten hätte können. Die Aussage der Zeugin, ihr sei bei der Parkplatzsuche ein solches Zeichen zum Anhalten nicht aufgefallen, ist durchaus glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Punkt 1.: Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Der Nachfahrabstand muß daher, um ein rechtzeitiges Anhalten zu gewährleisten, - geht man von der gleichen Bremswirkung beider Fahrzeuge aus - mindestens dem Reaktionsweg, dh dem Weg entsprechen, den das Fahrzeug in der Reaktionszeit von 1 sec zurücklegt. Bei 30 km/h legt das Fahrzeug in dieser Zeit ca 8 m zurück, sodaß mindestens dieser Nachfahrabstand einzuhalten ist. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß im gegenständlichen Fall der Nachfahrabstand etwa 3 m betragen hat und bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h jedenfalls als zu gering zu beurteilen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat daher zweifellos den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Punkt 2.: Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Das vom Meldungsleger mittels roter Taschenlampe, die aus dem Fahrerfenster gehalten wurde, gegebene Zeichen war zweifellos als Anordnung zum Anhalten zu verstehen und auch auf den Rechtsmittelwerber zu beziehen. Dieser hätte trotz Parkplatzsuche das vor ihm fahrende Fahrzeug beobachten müssen, um sein Fahrverhalten auf das dieses Fahrzeuglenkers einstellen zu können. Wenn er aber einwandfrei beobachtet hat, daß der Lenker rechts blinkte und in Richtung Polizeiparkplatz einbog, ist nicht einzusehen, weshalb ihm nicht auch das Zeichen zum Anhalten aufgefallen sein sollte. Sollte der Rechtsmittelwerber eine von ihm wahrgenommene Aufforderung zum Anhalten ignoriert haben, weil ihm der Zweck eines solchen Anhalteversuchs nicht erklärlich war - er hat nach eigenen Angaben den geringen Nachfahrabstand für "normal" empfunden -, so ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Anordnung auch ohne vorhergehendes Fehlverhalten des betreffenden Lenkers zulässig ist. Daß dieser Anordnung unmittelbar - andere Verkehrsteilnehmer, die dadurch behindert oder gar gefährdet werden hätten können, waren nicht in der Nähe - und nicht erst nach Auffinden eines geeignet scheinenden Parkplatzes Folge zu leisten ist, liegt wohl auf der Hand. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber auch diesen ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat, zumal er nicht in der Lage war, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Die Spruchkorrekturen stützen sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß sich die verhängten Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen - § 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Sie entsprechen dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt beider Übertretungen - hier ist von fahrlässiger Begehung, nicht aber von geringfügigem Verschulden auszugehen - und auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (zugrundegelegt wurden die von ihm selbst genannten 13.500 S Nettomonatseinkommen und das Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen). Straferschwerend war nichts zu berücksichtigen - diesbezüglich ist erklärend zum Berufungsvorbringen auszuführen, daß als straferschwerender Umstand eine rechtskräftige "auf der gleichen schädlichen Neigung" dh auf der gleichen (negativen) Grundeinstellung des Bestraften beruhende Vormerkung zu werten wäre, die hier aber nicht vorliegt; die Vorfälle, die zu Vormerkungen geführt haben, stehen nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen. Milderungsgründe wurden nicht behauptet und waren auch nicht zu finden. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen war im gegenständlichen Fall auch unter spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Zu bedenken ist aber, daß der Vorfall bei einem anderen Umgangston des Rechtsmittelwerbers dem Meldungsleger gegenüber sicher nicht derart eskaliert wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: 3 m Nachfahrabstand bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ist als ungenügend anzusehen. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß das Zeichen zum Anhalten einwandfrei für den Rechtsmittelwerber ersichtlich war.

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