Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103941/2/Ki/Bk

Linz, 12.09.1996

VwSen-103941/2/Ki/Bk Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Christoph W, vom 7. August 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 1996, Zl.

VerkR96-713-1996-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 29. Februar 1996, VerkR96-713-1996, dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und diesbezüglich eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe über ihn verhängt.

Diese Strafverfügung wurde lt. dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Abschnitt am 11. März 1996 beim Postamt 2380 Pertoldsdorf hinterlegt. Laut einer ebenfalls im Verfahrensakt aufliegenden Empfangsbestätigung hat der Berufungswerber die Strafverfügung noch an diesem Tage behoben.

Mit Schreiben vom 1. April 1996 hat der Berufungswerber gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1996, Verk96-713-1996-Hu, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 7. August 1996 Berufung erhoben. Er führt darin aus, daß er das tatgegenständliche Kfz zum angegebenen Zeitpunkt nicht gelenkt habe. Hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung hat er sich nicht geäußert.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß Verfahrensgegenstand ausschließlich die verspätete Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung ist. Es ist der erkennenden Berufungsbehörde daher verwehrt, auf das inhaltliche Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die angefochtene Strafverfügung wurde lt. RSa-Abschnitt am 11. März 1996 beim Postamt 2380 Perchtoldsdorf hinterlegt und lt. Empfangsbestätigung noch am selben Tage vom Berufungswerber in Empfang genommen.

Es liegt damit eine wirksame Zustellung vor und begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 25. März 1996.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 1. April 1996 eingebracht (zur Post gegeben.

Der Einspruch wurde daher durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

 

 

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