Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103945/7/Bi/Fb

Linz, 19.09.1996

VwSen-103945/7/Bi/Fb Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, B, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, D, L, vom 18. Oktober 1995 gegen die Punkte 3) und 4) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.

September 1995, ST.-7439/95-Mi, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Hinsichtlich Punkt 4) wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Im Punkt 4) entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Im Punkt 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz einen Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 102 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und §§ 23 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 3) §§ 102 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 23 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden verhängt, weil er, wie am 25. Mai 1995 um 21.50 Uhr in L, B vor Nr. , festgestellt worden sei, das Taxi, Kennzeichen , gelenkt und 3) den Fahrzeugmotor vorschriftswidrig nicht abgestellt bzw nicht dafür gesorgt habe, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, obwohl er sich so weit/so lange vom Kraftfahrzeug entfernt habe, daß er es nicht mehr überwachen konnte und 4) habe er das mehrspurige Kraftfahrzeug außerhalb eines Parkplatzes schräg anstatt parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Da im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine Verhandlung unterbleiben, zumal sie auch von der Partei nicht ausdrücklich verlangt worden war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nur ganz kurz den Motor laufen lassen, da es nicht üblich sei, diesen im Zusammenhang mit dem Aussteigenlassen eines Fahrgastes abzustellen, um ihn in der Folge wieder anwerfen zu müssen. Er habe das Fahrzeug jederzeit überwachen können. Es sei wohl möglich, das Fahrzeug im Auge behalten und gleichzeitig eine Manipulation mit dem Koffer eines Fahrgastes durchzuführen. Der Meldungsleger habe überdies gar nicht erst angegeben, wie weit er sich vom Fahrzeug entfernt habe, sodaß seiner Entfernungsangabe von 5 m kein anderes Beweisergebnis entgegenstehe. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Erstbehörde feststellen müssen, daß er trotz seiner Manipulation mit dem Koffer des Fahrgastes in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu überwachen.

Selbst der Meldungsleger habe in der Stellungnahme vom 30.

Juli 1995 angegeben, daß der PKW leicht schräg und mit der Vorderfront lediglich ca einen Dreiviertelmeter von der dort befindlichen Gehsteigkante entfernt gestanden sei. Die Bestimmung des § 23 Abs.2 diene dazu, eine Behinderung des Fließverkehrs hintanzuhalten und sie bezwecke daneben auch die Schaffung von Parkraum, nicht aber KFZ-Lenker zu schikanieren. Allein aus der Schilderung des Meldungslegers zeige sich, daß er weder den vorbeiflutenden Verkehr behindert noch Parkraum für andere Verkehrsteilnehmer verhindert habe. Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu Zurückverweisung an die Erstinstanz.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der PKW am 25. Mai 1995 um 21.50 Uhr vom Meldungsleger RI S in L auf dem B vor Nr. mit in Betrieb befindlichem Fahrzeugmotor stehend angetroffen wurde, wobei laut Anzeige der PKW nicht parallel zum Fahrbahnrand und entgegen den dafür vorgesehenen Bodenmarkierungen abgestellt gewesen sei. Vom Standort des Fahrzeuges wurden Fotos angefertigt, die dem unabhängigen Verwaltungssenat im Original vorgelegt wurden. Laut Anzeige habe sich der Meldungsleger zum Fahrzeug begeben und festgestellt, daß kein Lenker darin gesessen sei. Als er das Fahrzeug fast erreicht habe, sei der Rechtsmittelwerber gekommen und habe ihm gesagt, er fahre gleich weg, er habe nur einem Fahrgast den Koffer hinauftragen geholfen.

Im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 8. Juni 1995 hat der Meldungsleger vor der Erstinstanz bestätigt, daß der in Rede stehende PKW vor dem Haus B Nr. mit laufendem Motor abgestellt gewesen sei. Als er gerade die Tür öffnen wollte, um den Schlüssel zur Eigentumsicherung abzuziehen, sei der Rechtsmittelwerber zum Fahrzeug gekommen und habe ihn aufgeklärt, er habe "der blöden Blunzn" die Koffer hinauftragen müssen und dafür werde er jetzt beamtshandelt. Im Lauf der Amtshandlung sei der PKW fotografiert worden.

Im Einspruch vom 29. Juni 1995 hat der Rechtsmittelwerber geltend gemacht, er habe sich lediglich 5 m von seinem Fahrzeug entfernt, um den Koffer abzustellen und sei dadurch in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges gewesen. Ein strafbares Verhalten könne dadurch sicherlich nicht eingetreten sein.

Außerdem mache die Gehsteigkante an der Abstellstelle einen nahezu 90gradigen Winkel. Er habe das Fahrzeug sehr wohl parallel zum Fahrbahnrand - bezogen auf die eine Gehsteigkante - abgestellt. Ein paralleles Abstellen zu beiden Fahrbahnkanten sei bekanntlich nicht möglich. Er habe dort außerdem nur gehalten und nicht geparkt. Der Vorfall sei offenbar auf eine verbale Auseinandersetzung mit dem Meldungsleger zurückzuführen, die letztlich darin gegipfelt habe, daß ihn dieser verdächtigt habe, er wäre alkoholisiert. Der Alkotest habe aber ein negatives Ergebnis erbracht.

In der Stellungnahme vom 30. Juli 1995 hat der Meldungsleger angeführt, der PKW sei nicht parallel zum Fahrbahnrand und auch nicht parallel zur Gehsteigkante des Stiegenabganges, sondern leicht schräg mit der Front ca einen Dreiviertelmeter von der dort befindlichen Gehsteigkante entfernt und überdies entgegen den dort deutlich sichtbar angebrachten Bodenmarkierungen gestanden, was auch auf den Fotos einwandfrei ersichtlich sei.

Das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates hat nach Vorlage der Originallichtbilder durch die Erstinstanz am 15. September 1996 einen Ortsaugenschein am Abstellort des PKW durchgeführt, wobei festgestellt wurde, daß sich die Gehsteigkante parallel zum Stiegenaufgang des Bahnhofseinganges in annähernd rechtwinkeliger Position zur parallel zum Bahnhofgebäude verlaufenden Gehsteigkante befindet.

Parallel zu dieser Gehsteigkante ist eine weiße Bodenmarkierung, die auch auf den Lichtbildern erkennbar ist, angebracht. Ein Vergleich der Örtlichkeit in der Natur mit den Lichtbildern und der darauf ersichtlichen Abstellposition des Fahrzeuges hat ergeben, daß der PKW weder parallel zur Gehsteigkante entlang des Bahnhofsgebäudes noch parallel zur Gehsteigkante des Stiegenaufganges abgestellt war, was aus der Position des Fahrzeuges in Verbindung mit der Bodenmarkierung zweifelsfrei erkennbar ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.6 KFG 1967 hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, daß er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

Im gegenständlichen Fall ist als erwiesen anzunehmen, daß der Rechtsmittelwerber zumindest für die Zeit, die er benötigte, um den Koffer des Fahrgastes auszuladen und über die Stufen zum Bahnhofseingang hinaufzutragen - Gegenteiliges ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht - den Fahrzeugmotor laufen ließ und das Fahrzeug auch nicht versperrt war. Es ergibt sich aber aus der Aussage des Meldungslegers, daß dieser offenbar bei Ansichtigwerden des Fahrzeuges, in dem sich kein Lenker befand, beschlossen hat, den Zündschlüssel abzuziehen und zu diesem Zweck Richtung Fahrzeug ging. Bevor er jedoch die Tür öffnen konnte, erschien bereits der Rechtsmittelwerber beim Fahrzeug und wies ihn darauf hin, daß er gleich wegfahre, zumal er nur einem Fahrgast den Koffer getragen habe.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall mangels gegenteiliger Feststellungen im Zweifel davon auszugehen, daß sich der Rechtsmittelwerber nur ein so kurzes Stück bzw nur so kurze Zeit vom PKW entfernt hat, daß er jederzeit eine Sichtmöglichkeit auf diesen gehabt hat. Dafür spricht auch, daß er sofort beim Erscheinen des Meldungslegers zum Fahrzeug zurückgekommen ist, noch bevor dieser die Fahrzeugtür öffnen konnte.

Die Erfüllung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes kann daher nicht erwiesen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Die Abstellposition des Fahrzeuges, die, wie bereits oben ausgeführt, weder als parallel zur Gehsteigkante entlang des Bahnhofgebäudes noch als parallel zur Gehsteigkante des Stiegenaufganges bezeichnet werden kann - wie sich auch aus dem Foto eindeutig ergibt -, läßt sich zweifelsfrei unter den dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Tatbestand subsumieren, zumal auch sonst keinerlei Bodenmarkierungen vorhanden waren, die der Abstellposition des PKW entsprochen hätten.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (der Schätzung auf 10.000 S Monatseinkommen und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen wurde nichts entgegengesetzt, sodaß auch in der Berufungsentscheidung davon auszugehen war). Mildernde oder erschwerende Umstände lagen nicht vor, zumal der Rechtsmittelwerber eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1994 aufweist.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor) und ist geeignet den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Berufung gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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