Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103950/7/Le/Fb

Linz, 11.10.1996

VwSen-103950/7/Le/Fb Linz, am 11. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. F F, vertreten durch Rechtsanwälte D, K, P & Partner, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.9.1995, VerkR96-1855-1995-Du, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.9.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 30.12.1994 um 14.16 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe des Strkm 45.950 in Fahrtrichtung Wels als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W (D) die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 55 km/h) überschritten zu haben.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am im Spruch bezeichneten Tatort mit dem PKW die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Radargerät Multanova 6F festgestellt worden.

Laut Meßergebnis des Radargerätes betrug die Fahrgeschwindigkeit 195 km/h; abzüglich der 5%igen Meßfehlertoleranz war bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung daher von einer Fahrgeschwindigkeit von 185 km/h auszugehen.

Die Halterin des PKW mit dem Kennzeichen W (D) sei die Firma A, die den Beschuldigten als verantwortlichen Lenker namhaft gemacht hätte.

Da der Beschuldigte trotz nachweislicher Aufforderung von einer Rechtfertigungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hätte, wäre das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen.

Nach einer Darlegung der Rechtslage wurden die Gründe der Strafbemessung ausgeführt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.6.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung wird angeführt, daß der Bw den Verkehrsverstoß nicht begangen hätte, da er sich am 30.12.1994 nicht im Gemeindegebiet von Pram im Bezirk Grieskirchen in Ober österreich aufgehalten hätte. Auf Verlangen könnten entsprechende Beweismittel bzw Zeugen angeboten werden.

Im übrigen müsse sich aufgrund der vorliegenden Fotografie ergeben, daß Herr Dr. F das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

Es wurde daraufhin um Akteneinsicht und Versendung der Handakte ersucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß das angefochtene Straferkenntnis zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern das Regierungspräsidium Gießen eingeschaltet werden mußte, welches sodann die Zustellung veranlaßte.

Aufgrund der dann rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Erstbehörde zur Verifizierung des Berufungsvorbringens, daß der Bw den fraglichen PKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hätte, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Zu diesem Zweck wurde das Regierungspräsidium Gießen ersucht, eine Mitarbeiterin der Firma A, Wiesbaden, namens K. R als Zeugin zu vernehmen. Diese hatte im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Lenkeranfrage hin Herrn Dr. F als Lenker bezeichnet.

Das Regierungspräsidium Gießen stellte daraufhin fest, daß Frau Reichert die Fahrzeugverwaltung führte, aber am 30.6.1995 aus der Firma ausgeschieden sei. Ihre Nachfolgerin, Frau A, teilte jedoch mit, daß der alleinige Benutzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W Herr Dr. F F wäre. Eine andere Person hätte diesen Firmenwagen zur genannten Tatzeit nicht gehabt.

3.2. Da der Sachverhalt bestritten wurde und eine Strafe über 3.000 S verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat für Donnerstag, den 10. Oktober 1996, 11.00 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz ausgewiesener Ladung ist zu dieser weder der Bw noch sein Rechtsvertreter ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsangelegenheit ausreichend geklärt ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw der alleinige Benutzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W ist, das auf die Firma A zugelassen ist. Dies steht aufgrund der von der Fahrzeughalterin erteilten Lenkerauskunft vom 16.2.1995 eindeutig fest; diese Lenkerauskunft wurde am 1.8.1996 von einer weiteren Vertreterin dieser Firma bestätigt.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Bw mitgeteilt, daß er als Lenker des genannten Fahrzeuges anzusehen ist und er wurde aufgefordert, sich zu der ihm im einzelnen vorgehaltenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

Von dieser Möglichkeit hat der Bw jedoch nicht Gebrauch gemacht.

In der nunmehr vorliegenden Berufung hat er lediglich die nicht bewiesene Behauptung aufgestellt, sich am 30.12.1994 nicht im Gemeindegebiet von Pram aufgehalten zu haben. Er hat es jedoch unterlassen, für diese Behauptung konkrete Beweise anzubieten, sondern hat lediglich vage angedeutet, entsprechende Beweismittel bzw Zeugen anbieten zu können.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die der O.ö. Verwaltungssenat ordnungsgemäß anberaumt hat, hat der Bw nicht teilgenommen, obwohl die Ladung dazu seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich zugestellt worden war.

Damit aber hat der Bw seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes nicht entsprochen, und zwar weder im Verfahren vor der Erstbehörde noch im Berufungsverfahren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weitere Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099).

Das Höchstgericht hat weiters judiziert, daß in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde auslöst (VwGH vom 27.1.1987, 84/10/0219).

Es ist weiters ständige Rechtsprechung, daß der Beschuldigte aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die Zeugen, deren Bedeutung als seinem Standpunkt dienliche Beweismittel nur ihm bekannt sind, namhaft zu machen. Unterläßt er dies, kann der Behörde diesbezüglich nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0077).

In Ermangelung einer substantiiert begründeten Gegendarstellung des Bw ist daher davon auszugehen, daß er als alleinig berechtigter Benutzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W tatsächlich auch zur vorgehaltenen Tatzeit dieses Fahrzeug auf der A8 Innkreisautobahn gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 55 km/h überschritten hat.

4.3. Zum Antrag des Rechtsvertreters des Bw auf "Versendung der Handakte nach hier" wird festgestellt, daß eine solche Versendung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist. Um dem Bw jedoch Gelegenheit zu geben, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dadurch, daß er zu dieser nicht erschienen ist, hat er sich selbst der Möglichkeit begeben, in den Akt Einsicht zu nehmen.

Zum Vorbringen, daß aus dem Radarfoto erkennbar sein müßte, daß der Bw das Fahrzeug nicht gelenkt habe, wird entgegnet, daß dies aus der Radaraufnahme nicht hervorgeht. Eine Frontalaufnahme, aus der der Lenker ersichtlich ist, ist nach der österreichischen Rechtsprechung auch nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

Da eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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