Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103951/11/Ki/Shn

Linz, 18.11.1996

VwSen-103951/11/Ki/Shn Linz, am 18. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D, vom 9. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. August 1996, VerkR96-3167-1996, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 940 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 2. August 1996, VerkR96-3167-1996, hat die BH Grieskirchen über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 4.700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 141 Stunden) verhängt, weil er am 11.5.1996 um 22.50 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm.s 45,504 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Kombis der Marke Volkswagen, Type Golf, mit dem behördlichen Kennzeichen (D) die auf der Innkreisautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h wesentlich (um 66 km/h) überschritten hat. Er habe dadurch § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.V.m. § 1 lit.c Zif.1 der Verordnung vom 2.11.1989, BGBl.Nr.527/1989, verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 470 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw, rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 9. August 1996 Berufung mit der Begründung eingebracht, daß das verwendete Meßverfahren beanstandet werde. Die angewendete Laser-Methode, gerade auch im Hinblick auf die eingehaltene Entfernung von 406 m, sei nicht verwertbar.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 1996.

Bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, RI Gottfried J, als Zeuge einvernommen. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung entschuldigt. Der Bw hat einen Vertagungsantrag gestellt, welchem nicht entsprochen werden konnte. Am Tage der mündlichen Berufungsverhandlung ist beim O.ö. Verwaltungssenat ein Schreiben der Rechtsvertreter des Bw eingelangt, wonach die Berufung zurückgenommen wird.

I.5. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger führte aus, daß zum Zeitpunkt der Messung der Geschwindigkeit das Fahrzeug des Bw alleine auf der Autobahn unterwegs war. Die Einsichtweite betrug ca 1 km.

Der Gendarmeriebeamte hat bestätigt, daß er für das verfahrensgegenständliche Lasermeßgerät eingeschult wurde und er bei der Messung die Bedienungsanleitung eingehalten hat. Das Fahrzeug des Bw war zum Zeitpunkt der Messung 406 m entfernt. Weiters wies der Zeuge einen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 7. März 1995 vor, wonach der verfahrensgegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmesser am 7. März 1995 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1998 abläuft.

Der Gendarmeriebeamte ist nach der Messung dem Bw nachgefahren und hat ihn ca 3 km vom Vorfallsort entfernt angehalten, wobei er ihm die gemessene Geschwindigkeit am Display des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers vorgewiesen hat.

Der Bw habe die gemessene Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit mit der Begründung zugegeben, daß er es eilig hatte.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussage des Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden kann. Seine Aussage ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Gendarmeriebeamte wurde für die Verwendung des Meßgerätes eingeschult und es bestehen keine Zweifel darüber, daß er das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung bedient hat.

Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß der Meldungsleger dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug des Bw zum Vorfallszeitpunkt alleine unterwegs war.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall wirkt jedoch der Gendarmeriebeamte glaubwürdiger. Schließlich hat der Bw bei der Anhaltung die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit selbst zugegeben und er bemängelt letztlich in seiner Berufung auch nur den Umstand, daß eine Lasermessung auf eine eingehaltene Entfernung von 406 m nicht verwertbar wäre.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 lit.c Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl.527, wird zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, für den Bereich der Innkreisautobahn A8 im gesamten Bereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unter anderem für die Lenker von Personenkraftwagen mit 110 km/h festgesetzt.

Die der Bestrafung zugrundeliegende vom Bw gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels Messung mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-Pistole) Typ LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7655, festgestellt.

Gemäß Gerätezulassung sowie Verwendungsbestimmungen können Geschwindigkeitsmessungen von 10 bis zu 250 km/h in Entfernungsbereichen von 30 bis 500 m durchgeführt werden.

Nachdem der Gendarmeriebeamte das vom Bw gelenkte Fahrzeug auf eine Entfernung von 406 m gemessen hat, ist entgegen dem Berufungsvorbringen die Messung durchaus verwertbar und es wird daher die Verwirklichung des dem Bw vorgeworfenen Sachverhaltes objektiv als erwiesen angesehen.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar und es ist dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317).

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten würden und es wurden solche Umstände auch nicht behauptet. Der Bw hat daher den ihm vorgeworfenen Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird ausgeführt, daß die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat und die Gründe für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt hat.

Zu Recht wurde darauf hingewiesen, daß gerade derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und daher diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde die Bestrafung durchaus tat- und schuldangemessen festgelegt. Weiters wurde als mildernd gewertet, daß über den Bw ho keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß gerade im Hinblick auf die Tatsache, daß im Bereich der Innkreisautobahn sowohl von inländischen als auch von ausländischen Kraftfahrzeuglenkern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit häufig überschritten wird, aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten ist und daß die Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, um dem Bw das Unerlaubte seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Aus den dargelegten Gründen bzw unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde der Bestrafung zugrundegelegten unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw erscheint daher eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung:

Die am 15. November 1996 ha. eingelangte Zurücknahme der Berufung konnte nicht mehr berücksichtigt werden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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