Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103952/5/Weg/Ri

Linz, 27.09.1996

VwSen-103952/5/Weg/Ri Linz, am 27. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die als rechtzeitig zu wertende Berufung des A K vom 22. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 24 Abs.3 lit.d und 2.) § 24 Abs.1 lit.b, jeweils StVO 1960, in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 350 S und 2.) 350 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Juli 1995 um 14.40 Uhr den PKW A (D) in U a A auf Höhe des Hauses Bgasse , so geparkt habe, daß 1.) nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, obwohl es sich um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr gehandelt habe und 2.) der PKW im Bereich einer unübersichtlichen Kurve geparkt gewesen sei.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, wurde nicht ermittelt, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Es erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nach der Ausforschung des Fahrzeughalters an diesen eine Strafverfügung, welche mit Einspruch bekämpft wurde und in welcher ausgeführt ist, daß zur Klärung weiterer Fragen Frau S. K zur Verfügung stünde.

Hinsichtlich der Lenkeigenschaft enthält dieser Einspruch kein Geständnis, sondern ist darin ausgeführt, daß "wir Widerspruch einlegen". Ansonsten ist lediglich von einem abgestellten Fahrzeug ohne Hinweis auf den Lenker die Rede.

Im Schriftsatz des Beschuldigten vom 30. Jänner 1996 ist zwar von der Ichform die Rede und bezieht sich diese auf Grund des Briefkopfes auf A K, es ist jedoch auffällig, daß die Unterschrift eine andere ist, als auf den übrigen Schriftsätzen. Nachdem seitens des Beschuldigten gebeten wurde, mit Frau S. K zu korrespondieren, ist anzunehmen, daß diese Unterschrift von Frau S. K stammt und ist nicht auszuschließen, daß die Ichform auf Frau S. K bezogen ist.

Weitere Erhebungen hinsichtlich der Lenkeigenschaft wurden seitens der Erstbehörde nicht durchgeführt.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als verspätet gewerteten (in Wirklichkeit jedoch auf Grund ergänzender Erhebungen des O.ö. Verwaltungssenates rechtzeitigen) Berufung ein, daß der fließende Verkehr keinesfalls behindert worden sei und die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht worden seien. In diesem Schreiben ist wieder alternativ von der Wir- bzw. Ichform die Rede.

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wird noch angeführt, daß der Berufungswerber glaubhaft machte, vom 27. Juni 1996 bis 21. Juli 1996 in St. L a M an einer näher bezeichneten Adresse Urlaub verbracht zu haben.

Mit der Glaubhaftmachung der vorübergehenden Ortsabwesenheit teilte der Berufungswerber auch mit, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck niemals die Benennung des Fahrzeuglenkers abverlangt habe und sohin zu diesem Umstand niemals Stellung bezogen werden konnte. In diesem Schreiben vom 18. September 1996 ist auch mitgeteilt, daß nicht A K sondern Frau Sieglinde K zum Tatzeitpunkt den verfahrensgegenständlichen PKW abgestellt hat.

4. Nachdem keine Geldstrafe über 3.000 S verhängt wurde, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden:

Aus der Aktenlage ergibt sich kein objektiver Anhaltspunkt dafür, daß der Beschuldigte selbst das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Der Hinweis im Einspruch, weitere Fragen an Frau S. K zu richten, sowie die gelegentliche Verwendung der Wirform läßt erkennen, daß zumindest die Möglichkeit besteht, daß eben Frau S K die Lenkerin war. Diesbezüglich hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen in Form eines Lenkerauskunftsbegehrens anzustellen gehabt. Letzteres ist jedoch nicht geschehen, sodaß - auch aus verwaltungsökonomischen Gründen - von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Schreiben vom 18.

September 1996 auszugehen ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da - wie ausgeführt - ein objektiver Tatbeweis nicht vorliegt, war im Sinne dieser Gesetzesbestimmung spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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