Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103953/7/BI/FB

Linz, 14.04.1997

VwSen-103953/7/BI/FB Linz, am 14. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. S S, L, G, vom 8. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. Juni 1996, VerkR96-7047-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (36 Stunden EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenersatz von 150 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein nach zwei am 20. und 21. Juni 1996 durchgeführten erfolglosen Zustellversuchen am 21. Juni 1996 hinterlegt. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 8. Juli 1996 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§  51e Abs.1 VStG). 3. Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. März 1997 wurde dem Rechtsmittelwerber die offenkundige Verspätung seiner Berufung zur Kenntnis gebracht und er unter Erläuterung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz zur Stellungnahme dahingehend aufgefordert, ob er am 20. und 21. Juni 1996 wegen Ortsabwesenheit von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte und gegebenenfalls, wann er an seine Adresse zurückgekehrt ist. Mit Schreiben vom 28. März 1997 hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, er wohne in G und pendle täglich zu seiner Arbeitsstelle nach S. Er müsse daher sehr früh aufstehen und komme oft äußerst spät heim. Sein Aufgabengebiet sei mit intensiver Reisetätigkeit verbunden; so habe er durch Einsicht in die Reiseabrechnungen festgestellt, daß er am 17. Juni 1996 und am 8./9., 12., 17. und 25. Juli 1996 dienstlich unterwegs gewesen sei. Außerdem besitze er in G ein Kaffeehaus, das ebenfalls einen gewissen Arbeitseinsatz von ihm beanspruche. Er habe das Schriftstück am 5. Juli 1996 behoben und am darauffolgenden Wochenende die Berufung verfaßt.

4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde, nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zum Beispiel im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (vgl ua Erkenntnis v 12. September 1985, Slg 11850 A). Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber eine Ortsabwesenheit, die es ihm unmöglich gemacht hätte, Zustellvorgänge im Bereich seines Wohnsitzes wahrzunehmen, nicht einmal behauptet und auch seine Dienstreisen haben jedenfalls nicht im Zeitraum zwischen 20. Juni und 5. Juli 1996 stattgefunden. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber am 20. und 21. Juni 1996 regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, wobei er bereits am 20. Juni 1996 davon Kenntnis erlangte, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Die Hinterlegung am 21. Juni 1996 war daher zulässig und entfaltete die Wirkung der Zustellung. Die damit beginnende zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 5. Juli 1996, weshalb die am 8. Juli 1996 zur Post gegebene Berufung als verspätet anzusehen war. Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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