Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103967/15/Weg/Km

Linz, 26.11.1996

VwSen-103967/15/Weg/Km Linz, am 26. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der A K vom 29. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. August 1996, VerkR96-5006-1995-Ng, nach der am 19. November 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs.1 lit.c und 2. § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 1.500 S (36 Stunden) und 2.) 1.000 S (24 Stunden) verhängt, weil sie es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten als Lenker des PKW's am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil sie die Unfallstelle mit dem Fahrzeuge verlassen habe, obwohl es zu einer amtlichen Aufnahme des Verkehrsunfalles zu kommen gehabt hätte und 2.

die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihre Schuldsprüche im wesentlichen damit, daß die Berufungswerberin den bei einem Ausparkmanöver verursachten Sachschaden zumindest hätte bemerken müssen, zumal das Anstoßgeräusch von zwei weiteren Zeugen wahrgenommen worden sei.

3. Die Berufungswerberin wendet dagegen sinngemäß ein, sie habe bei diesem Ausparkmanöver den von ihr verursachten Sachschaden nicht bemerkt und sei sich deshalb keiner Schuld bewußt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch zeugenschaftliche Vernehmung mehrerer im Bereich der Unfallstelle anwesenden Personen, durch Vernehmung der Beschuldigten selbst sowie durch Einholung eines Gutachtens eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen anläßlich einer mündlichen Verhandlung am 19. November 1996.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung, insbesondere aufgrund des Gutachtens des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen steht fest, daß zwar die Berufungswerberin einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Dabei ist sie bei einem Reversiermanöver mit dem Kugelkopf ihrer Anhängevorrichtung an die Frontpartie eines eingeparkten Autos gestoßen und hat sich die Kugel dieser Anhängevorrichtung in der Ansaugöffnung des Kühlergrills verklemmt, worauf beim Vorwärtsfahren diese Verklemmung gelöst wurde und dabei die Plastikstoßstange beschädigt wurde. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten selbst und der bei ihr mitfahrenden Christine Weidinger steht für die Berufungsbehörde fest, daß sie den Unfall nicht bemerkt hat. Die Beschuldigte, die seit 14 Jahren Kraftfahrzeuge ohne jeden Anstand und ohne jede Verwaltungsvorstrafe lenkt, hatte auch keine Ursache, den Verkehrsunfall zu verschweigen und Fahrerflucht zu begehen, da sie im Besitze von sogenannten Bonus-Malus-Gutscheinen war, die ihr im Falle eines Unfalles keine schlechte Versicherungseinstufung beschert hätte. Der Sachverständige stellte fest, daß dieser Unfall auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht unbedingt bemerkt werden mußte.

Einerseits war der Anstoß für die Berufungswerberin nicht unbedingt wahrnehmbar und andererseits auch nicht das bei diesem Verkehrsunfall verursachte Geräusch, das von einem Zeugen so beschrieben wurde, als wenn ein Plastikbecher zerfahren werden würde. Es steht sohin einerseits fest, daß die Berufungswerberin den Verkehrsunfall, den sie nicht bestreitet, nicht bemerkt hat und steht andererseits mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit nicht fest, daß sie den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Verpflichtungen nach § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO 1960 knüpfen daran, daß ein Verkehrsunfall entweder bemerkt wurde oder objektive Umstände vorliegen, nach denen der Verursacher des Verkehrsunfalles den Unfall hätte bemerken müssen.

Nachdem - wie oben ausgeführt - die Berufungswerberin den Unfall einerseits nicht bemerkt hat und andererseits mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit auch keine Umstände vorlagen, nach denen sie den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, war im Sinne des § 45 Abs. 1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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