Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103969/5/Gb/Mm

Linz, 24.10.1996

VwSen-103969/5/Gb/Mm Linz, am 24. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über den Antrag des A. L., H.straße 16, O., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26. August 1996 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.5, 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U. vom 2. August 1996, Zl. VerkR96-989-1996/SR/HM, wurde über den Antragswerber eine Strafe wegen einer Verletzung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde (beim Zustellpostamt O.) am 6. August 1996 hinterlegt.

2. Der Antragswerber hat mit einem Schreiben, das am 26. August 1996 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft U.

abgegeben wurde, einen "Antrag auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren, VerkR96-989-1996/SR/HM" ohne nähere Begründung gestellt. Eine Kopie des diesbezüglichen Straferkenntnisses war dem Antrag angeschlossen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft U. hat mit Schreiben vom 5. September 1996, VerkR96-989-1996-OJ/GA, diesen Antrag auf Verfahrenshilfe samt dem bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Da in der zugrundeliegenden Angelegenheit das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist, war diese Zuständigkeit auch für den gegenständlichen Antrag maßgeblich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 26. September 1996, VwSen-103969/2/Gu/Atz, den Antragswerber eingeladen, Beweisstücke hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrages anzubieten und, falls diese nachgewiesen werden kann, die Einkommens- und Vermögenssituation, allenfalls Sorgepflichten, unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG, nachzuweisen. Hinsichtlich beider Punkte wurde eine Frist bis zum 15. Oktober 1996 gesetzt.

Der Antragswerber gab daraufhin mit einem Schreiben, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 15. Oktober 1996, bekannt, daß er sich zum Hinterlegungszeitpunkt des bezughabenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft U. nicht in Österreich befunden habe. Er sei erst am 12. August 1996 zur Abgabestelle zurückgekehrt. Diesbezüglich legt er ein Flugticket des Reiseveranstalters Sch.

Touristik, D., Vermittler: "--", vor. Demnach ist der Antragswerber am 2. August 1996 um 05.30 Uhr von L. nach T.

geflogen und dort am 9. August 1996 um 10.35 Uhr (Ortszeit) wieder nach L. zurückgeflogen.

Weitere Angaben, insbesonders hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, enthält dieses Schreiben nicht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet: "Wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen; dem Antrag ist eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, entscheidet über den Antrag das nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständige Mitglied der Kammer".

§ 51 Abs.5 VStG lautet: "Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen".

Zunächst ist festzuhalten, daß - falls die Erhebung einer Berufung in gegenständlicher Angelegenheit beabsichtigt ist - der Antrag auf Verfahrenshilfe rechtzeitig, das heißt, innerhalb der Berufungsfrist erhoben wurde. Wenn man nämlich unter Zugrundelegung des vorgelegten Tickets hinsichtlich der Reise des Antragswerbers von L. nach T. davon ausgeht, daß er am 9. August 1996 an die Abgabestelle zurückgekommen ist und im Grunde des § 17 Abs.3 Zustellgesetz die diesbezügliche Berufungsfrist des am 6. August 1996 hinterlegten Straferkenntnisses am 10. August 1996 zu laufen begonnen hat, wurde der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe am letzten Tag dieser Berufungsfrist bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Wenn nun aber der Antragsteller angibt, daß er erst am 12. August 1996 zur Abgabestelle zurückgekehrt sei, dann erfolgte die diesbezügliche Antragstellung jedenfalls innerhalb dieser Berufungsfrist.

Abgesehen von diesen Erwägungen ist aber festzuhalten, daß der Antragsteller keinerlei Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation bzw. seinen Sorgepflichten dargetan hat und somit von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen eines Polizeibeamten ausgegangen werden kann. Abgesehen davon hat er aber auch keine Umstände dargetan, aus denen allenfalls hervorleuchtet, daß ihm bei einfacher Lebensführung die Tragung der Kosten der Verteidigung unmöglich wären, gerade solche Umstände hätte der Antragswerber vorbringen müssen, sind dem unabhängigen Verwaltungssenat in dieser Hinsicht faktische Grenzen hinsichtlich einer amtswegigen Ermittlungspflicht gesetzt.

Die Behörde hat die Möglichkeit, die Partei zur Beibringung von Unterlagen aufzufordern, die ihr als für die Beurteilung der Behauptung der Partei erforderlich erscheinen. Sache der Partei ist es, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptungen zu untermauern und Bescheinigungsmittel beizubringen (siehe VwGH 20.9.1993, 92/10/0395, 0450).

Obwohl gemäß § 39 Abs.2 AVG die Behörde aufgrund der Offizialmaxime die Beweislast trifft, wird im Verfahren, die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, doch eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein, auch wenn dies die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anordnen. Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verfahren gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen.

Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Parteien nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 21.10.1987, 87/01/0137 Slg. 12559 A).

Diesbezüglich ist festzuhalten, daß selbst in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Be schuldigten bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht. Umso mehr wäre es gegenständlich Angelegenheit des Antragswerbers gewesen, jene antragsbegründeten Umstände selbst und initiativ bekanntzugeben.

Abgesehen davon ist als weitere kumulative Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe normiert, daß die kostenlose Beigabe des Verteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen sein (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 1 zu § 51a VStG). Auch dieses weitere kumulative Tatbestandselement ist nicht erfüllt. Mit dem zugrundeliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U. wurde über den nunmehrigen Antragswerber eine Geldstrafe von S 1.000,-(EFS 24 Stunden) verhängt, weil er in näher bezeichnetem Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten habe.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um alltäglich vorkommende Übertretungen der StVO 1960.

Es kann nicht davon gesprochen werden, daß diesbezügliche Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage vorliegen oder daß das angefochtene Straferkenntnis eine besondere Tragweite für die Partei entfaltet hätte oder entfaltet haben könne.

Da somit beide meritorischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen, war der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Die Berufungsfrist des zugrundeliegenden Straferkenntnisses der BH U. beginnt mit der Zustellung dieses Bescheides neu zu laufen.

Dr. G u s c h l b a u e r

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