Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103970/2/Bi/Fb

Linz, 06.06.1997

VwSen-103970/2/Bi/Fb Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. H T, P, L, vertreten durch die Rechtsanwälte H, H, L, vom 22. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. August 1996, CSt 6988/95-Bu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis im Spruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der Tag der Übertretung auf 18. April 1995 abgeändert wird, die Geldstrafe wird jedoch auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.2a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 18. April 1996 um 10.00 Uhr in S, B, bei km in Richtung K mit dem Kraftfahrzeug mit Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe nicht am 18. April 1996 mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in S, , bei km in Richtung K im Bereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Er beantragt daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI S geht hervor, daß er im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes am 18. April 1995 gegen 10.00 Uhr auf der B festgestellt hat, daß der aus Richtung W kommende und in Richtung K fahrende Lenker des PKW das ab km bestehende Überholverbot insofern mißachtet habe, als er von km bis entgegen der Kilometrierung ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, nämlich einen LKW-Zug, überholt habe. Die Angaben in der Anzeige wurden vom Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. März 1996 inhaltlich bestätigt. Der Beschuldigtenverantwortung, der Überholvorgang sei bereits zu ca zwei Drittel durchgeführt worden, als der Beschuldigte in Sichtweite des Verbotszeichens gekommen sei und der Beamte sei 300 bis 400 m entfernt gewesen, ist er insofern entgegengetreten, als er ausgeführt hat, es wäre unter diesen Voraussetzungen für ihn unmöglich gewesen, den Beginn des Überholvorgangs festzustellen, da dieser Bereich nicht einsehbar sei, sondern der Überholvorgang sei 100 m nach dem Verkehrszeichen "Überholen verboten" begonnen und damit zur Gänze im Überholverbotsbereich durchgeführt worden. Seinen Standort hat der Meldungsleger im Verkehrszeichenplan vom 19. Dezember 1995 unmittelbar vor km , dem Ende des Überholverbotsbereichs, im Bereich einer Einfahrt in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers rechtsseitig der B bezeichnet. Ein Organmandat wurde abgelehnt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Rechtsmittelwerber grundsätzlich nicht bestritten, im dortigen Bereich einen LKW-Zug überholt zu haben, hat sich aber darauf berufen, das Überholmanöver sei schon zu zwei Drittel durchgeführt gewesen, als er in Sichtweite des Überholverbotszeichens gekommen sei. Das Überholverbot sei außerdem nicht nötig gewesen, weil kein Verkehrsaufkommen an der Baustelle geherrscht habe.

Am 5. Juni 1997 wurde vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ein Ortsaugenschein an der betreffenden Örtlichkeit vorgenommen, der ergeben hat, daß sich kurz nach km der B in Richtung W gesehen eine Einfahrt befindet, der damalige Standort des Meldungslegers. Von dort aus besteht uneingeschränkte Sicht bis ca. km ; dort geht die B bergauf in eine uneinsehbare Rechtskurve über.

Daraus folgt, daß wenn der Meldungsleger ausführt, er habe den Beginn des dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Überholmanövers wahrgenommen, dieser innerhalb der Sichtstrecke liegen mußte. Hätte sich das Überholmanöver so ereignet, wie vom Rechtsmittelwerber geschildert, wäre sein Beginn für den Meldungsleger nicht einsehbar gewesen. Für dessen Glaubwürdigkeit spricht aber auch, daß sich für den in Richtung K fahrenden Rechtsmittelwerber erst aus der angeführten Kurve heraus Sicht auf die benötigte Überholstrecke ergeben haben kann, zumal nicht anzunehmen ist, daß er vor der gänzlich unübersichtlichen Kurve einen Überholvorgang eingeleitet hat.

Seine Verantwortung ist daher unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als unglaubwürdig, weil lebensfremd, anzusehen, während hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers keine Zweifel bestehen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen, "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen darf; es sei denn, es ist rechts zu überholen.

Im gegenständlichen Fall begann der Überholverbotsbereich bei km der B, sodaß das ca. bei km begonnene Überholmanöver zur Gänze im Verbotsbereich stattfand. Der LKW-Zug wurde vom Rechtsmittelwerber links überholt. Die dem Verbot zugrundeliegende Verordnung vom 11. Jänner 1995, VerkR10-423-1994, besteht ohne zeitliche Einschränkung und stellt auch nicht auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Verkehrs an der Baustelle ab. Der Vorfall ereignete sich am Vormittag des Dienstag nach Ostern, sodaß auch nicht vom Fehlen jeglichen Verkehrsaufkommens die Rede sein kann.

Auf dieser Grundlage war das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos unter den ihm vorgeworfenen Tatbestand zu subsumieren, wobei iSd § 5 Abs.1 VStG dieser auch mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte. Es war daher davon auszugehen, daß er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchberichtigung erfolgte auf der Grundlage der Strafverfügung, in der der Tatvorwurf mit dem richtigen Datum enthalten war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Strafdrohung des 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geld- bzw 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz ist von einem Nettomonatseinkommen von 15.000 S als Rechtsanwalt und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Einschätzung hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß sie auch im Rechtsmittelverfahren heranzuziehen war.

Laut Begründung des Straferkenntnisses wurde das Vorliegen von Verwaltungsvormerkungen als erschwerender Umstand gewertet. Aus dem Verfahrensakt geht jedoch hervor, daß diese Vormerkungen nicht als einschlägig anzusehen sind, weshalb nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kein Erschwerungsgrund gegeben war. Aus diesem Grund war die Strafe herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Überholverbote anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Ortsaugenschein hat zeugenschaftliche Angaben des Rechtsmittelwerbers bestätigt; Srrafe mangels Erschwerungsgrund herabgesetzt.

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