Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103973/6/Ki/Shn

Linz, 07.11.1996

VwSen-103973/6/Ki/Shn Linz, am 7. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des D, vom 19. August 1996, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 12. August 1996, III/VU/S/6134/94 H SE, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. August 1996, III/VU/S/6134/94 H SE, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er am 14.11.1994 um ca 20.00 Uhr in Leonding, auf der Mayrhansenstraße (Gemeindestr.), aus Ri. Stadtplatz kommend, beim Haus Mayrhansenstr. Nr. b den PKW ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe B zu sein, gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 64 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 19. August 1996 Berufung. Er führte aus, daß es richtig sei, daß er ohne Führerschein ein Kfz lenkte, seines Wissens habe er jedoch diesbezüglich eine Strafe erhalten.

Zur Geldstrafe führte er aus, daß er 41-jähriger Frühpensionist sei und nur das Existenzminimum an Pensionsauszahlung beziehe. Außerdem sei er nicht haftfähig.

Er betrachte diese Angelegenheit somit als erledigt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 1996 Beweis erhoben.

Der Vertreter der Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der Bw selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Die Tatsache, daß der Bw dem Tatvorwurf entsprechend den PKW ohne Lenkerberechtigung lenkte, wurde von diesem eingestanden und ist daher als objektiv erwiesen anzusehen.

Das gegen ihn wegen dieses Vorfalles von der Erstbehörde geführte Verwaltungsstrafverfahren ist aktenkundig und es wurde das Verfahren mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen. Daß der Bw, wie er behauptet, wegen dieses Vorfalles bereits eine Strafe erhalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so mag es zutreffen, daß dem Bw - jedenfalls zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalles - die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehlte. Dies besagt jedoch nicht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, das Unerlaubte seines Tuns, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, einzusehen. Aus seinen Eingaben bzw seinem Verhalten ist in klarer Weise abzuleiten, daß er sich seines Fehlverhaltens wohl bewußt war und er jedenfalls für dieses Verhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz eintreten kann.

I.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist festzustellen, daß der Erstbehörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend fünf rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren.

Daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform des Vorsatzes begangen wurde, war in die Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls miteinzubeziehen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1989, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von sogar 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch ist darauf hinzuweisen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten.

Nachdem der Bw bisher offensichtlich nicht gewillt war, sich in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten, kann nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, Verstöße gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG zählen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Es ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (Existenzminimum) im vorliegenden konkreten Fall eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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