Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103981/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Oktober 1996 VwSen103981/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 21.10.1996

VwSen 103981/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Oktober 1996
VwSen-103981/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des AH vom 27. August 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. August 1996, VerkR96-2266-1996/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 1. August 1996, VerkR96-2266-1996/Ah, über Herrn AH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 12.

März 1996 gegen 19.45 Uhr den Omnibus mit dem Kennzeichen auf der Sauwald Bundesstraße 136 in Richtung E gelenkt habe, wobei er bei Kilometer 31,300 im Ortschaftsbereich E offenbar auf der schneeglatten Fahrbahn ins Schleudern geraten sei, eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt (Leitschiene) und es unterlassen habe, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ist ein mehrfacher. Unter anderem soll der Unfallgeschädigte, meist der Straßenerhalter, in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen dieser einschlägigen Bestimmung muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen ebensowenig wie Erschwerungsgründe vor.

Der Rechtsmittelwerber ist der Einladung der Berufungsbehörde, sein "sicher nicht hohes Einkommen" noch näher zu konkretisieren, nicht nachgekommen. Sohin war von den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten persönlichen Verhältnissen auszugehen. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Lediglich als Erläuterung für den Rechtsmittelwerber ist noch anzufügen, daß es für den Eintritt der Verpflichtung, einen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu melden, nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine Verkehrsein richtung beschädigt wurde. Sie besteht selbst dann, wenn eine Beschädigung ihre Ursache nicht in einem Fahrfehler eines Fahrzeuglenkers hat, etwa beispielsweise auch bei einem durch einen Dritten veranlaßten Fahrmanöver, das zu einem Schaden führt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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