Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103983/2/Le/La

Linz, 03.10.1996

VwSen-103983/2/Le/La Linz, am 3. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.1996, Zl. VerkR96-4528-1996, betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.1996 wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (im folgenden kurz: Bw) gegen die Strafverfügung vom 30.7.1996 als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß laut internationalem Rückschein die Strafverfügung am 7.8.1996 zugestellt worden sei. An diesem Tage hätte daher die gemäß § 32 Abs.2 und § 33 AVG zu berechnende Einspruchsfrist begonnen, welche mit Ablauf des 21.8.1996 geendet hätte. Der gegenständliche Einspruch wäre jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung nachweislich erst am 26.8.1996 zur Post gegeben worden, weshalb er als verspätet eingebracht anzusehen sei.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Bw zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 2.9.1996, in der der Bw ausführte, daß das erste Schreiben erst am 5.8.1996 abgesandt worden sei und er zur genannten Tatzeit nicht mit dem KFZ mit dem Kennzeichen K (D) gefahren sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da aus der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Frage sein kann, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30.7.1996 rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann somit im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sodaß seiner Argumentation, daß er zur genannten Tatzeit nicht mit dem KFZ gefahren sei, nicht näher getreten werden kann.

4.2. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einspruches ist zunächst die Bestimmung des § 49 VStG heranzuziehen.

Demnach hat der Beschuldigte die Möglichkeit, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 VStG).

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs.3 VStG).

4.3. Die Strafverfügung vom 30.7.1996 wurde am 7.8.1996 dem Bw zugestellt; aus dem internationalen Rückschein sind Datum und Unterschrift eindeutig ersichtlich.

In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch erhoben werden könne.

Zur Fristenberechnung bestimmt § 32 Abs.2 AVG, daß nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fristenauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall die Zustellung der Strafverfügung am 7.8.1996; nach der Berechnungsmethode des § 32 Abs.2 AVG endete sohin die Frist für die Einbringung des Einspruches am 21.8.1996.

Tatsächlich wurde - wie vom Bw auch gar nicht bestritten der Einspruch jedoch erst am 26.8.1996 zur Post gegeben und damit eingebracht.

4.4. Die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches hat zur Folge, daß die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar wird (§ 49 Abs.3 VStG).

Auf Grund der konkreten gesetzlichen Anordnung steht fest, daß diesbezüglich der Behörde keine Möglichkeit zur Ermessensübung eingeräumt ist, sondern auf Grund der zwingenden Anordnung des § 49 Abs.3 VStG die Rechtskraft der Strafverfügung die zwangsläufige Folge des Versäumens der Einspruchsfrist ist.

Da die angefochtene Strafverfügung vom 30.7.1996 die richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und auch auf die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung hingewiesen worden war, waren im vorliegenden Fall die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten, weshalb die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die verspätete Einbringung des Einspruches konnte die Strafverfügung daher nicht mehr außer Kraft gesetzt werden.

Unverständlich ist die in der nunmehrigen Berufung aufgestellte Behauptung, "das erste Schreiben wurde dort erst am 5.8.1996 abgesandt". Abgesehen davon, daß laut Ausgangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Schriftstück bereits mit 2.8.1996 abgefertigt wurde, wurde die internationale Rückscheinkarte am 5.8.1996 in Wels abgestempelt und am 7.9.1996 bereits beim Postamt in Karlsruhe.

Es ist daher nicht ersichtlich, was der Bw mit der oben wörtlich wiedergegebenen Bemerkung eigentlich gemeint hat, zumal im modernen Zeitalter der Postkommunikation ein Brief von Österreich nach Deutschland üblicherweise eben nicht länger als zwei Tage unterwegs ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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