Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103986/2/Fra/Ka

Linz, 01.10.1996

VwSen-103986/2/Fra/Ka Linz, am 1. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.9.1996, VerkR96-3805-1996, betreffend Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der 2. Nebensatz des Schuldspruches zu lauten hat:

"nämlich die Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes von S, S am 13.7.1995, obwohl Sie hiezu gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 verpflichtet gewesen wären".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Einachsanhängers, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nämlich die Verlegung seines Hauptwohnsitzes von Schleißheim nach Pichl am 13.7.1995, nicht binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, angezeigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In tatsächlicher Hinsicht steht, sich aus dem Akt ergebend und vom Bw nicht bestritten, fest, daß er am 13.7.1995 seinen Hauptwohnsitz von S, nach P, S, verlegt hat. Der Bw wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 12.3.1996 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 42 Abs.1 KFG 1967 aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens der Behörde den Zulassungsschein für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Änderung vorzulegen. Laut Zustellnachweis wurde dieses Schreiben am 5.4.1996 zugestellt. Da der Bw der oa. Aufforderung offenbar nicht nachgekommen ist, erließ die Erstbehörde die Strafverfügung vom 4.7.1996, VerkR96-3805-1996, mit der sie dem Bw den gegenständlichen Tatbestand zur Last gelegt hat.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß der Wohnsitz des Bw am 3.7.1996 amtlich berichtigt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der oa Sachverhalt zweifelsfrei unter den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand zu subsumieren ist. Das objektive Tatbild der gegenständlichen Übertretung liegt eindeutig vor.

Wenn nun der Bw vorbringt, daß ihn die Behörde vorerst gemahnt hat, den Anhänger umzumelden und er trotz erfolgter Ummeldung eine Strafverfügung erhalten habe, zielt er mit dieser Argumentation offenbar auf die Verschuldensfrage ab.

Dieses Argument kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht zielführend sein, weil der Bw einerseits als Führerscheinbesitzer, insbesondere jedoch spätestens nach Mitteilung der hier in Rede stehenden gesetzlichen Verpflichtung durch die Erstbehörde davon wissen hätte müssen. Der Bw bringt keinen Grund vor, weshalb er die Verlegung seines Hauptwohnsitzes so spät der Behörde gemeldet hat. Er hätte spätestens nach Aufforderung durch die Erstbehörde vom 12.3.1996 entsprechend reagieren müssen.

Warum er das nicht getan hat, legt er nicht dar. Er hat somit mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht, weshalb er den Tatbestand auch zu verantworten hat.

Der Schuldspruch war entsprechend den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z1 VStG zu ergänzen.

Was die Straffrage anlangt, so kann der O.ö.

Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Wenngleich im Verfahren keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen sind, ist auch festzustellen, daß dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Er weist einige Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 auf. Mit der verhängten Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft.

Die Erstbehörde hat daher ausreichend auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw sowie auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen.

Aus präventiver Sicht scheint die verhängte Strafe geboten.

Eine Herabsetzung der Strafe ist somit nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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