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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103989/2/Ki/Shn

Linz, 28.10.1996

VwSen-103989/2/Ki/Shn Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Walter M, vom 17. September 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 3. September 1996, VerkR96-1254-1996, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 3. September 1996, VerkR96-1254-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.12.1995 um 13.30 Uhr auf der öffentlichen Zufahrt der A8 zu den PKW-Zapfsäulen der Aral-Tankstelle im Bereich der Autobahnraststätte Aistersheim in Fahrtrichtung BRD das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen bzw auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle geparkt hat, obwohl auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken verboten ist. Er habe dadurch § 46 Abs.4 lit.e StVO verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 17. September 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß er den Sattelzug keinesfalls auf der öffentlichen Zufahrt der A8 zur Raststätte Aistersheim abgestellt habe, sondern sei der Sattelzug rechtsseitig am Beginn der Zufahrt zur Autobahntankstelle in Fahrtrichtung gesehen abgestellt gewesen. Durch diese Abstellung des Fahrzeuges seien weder die Fahrzeuge, die zur Raststätte unterwegs waren noch Fahrzeuge, die die Tankstelle benützen wollten, in irgendeiner Form behindert worden. Der Sattelzug habe sich sohin im unmittelbaren Bereich der Autobahntankstelle befunden. Nachdem im Tankstellenbereich nicht nur Fahrzeuge betankt werden, sondern auch die Möglichkeit des Aufsuchens der WC-Anlagen besteht und auch in der Tankstelle selber diverse Bedarfsartikel gekauft werden können, müsse dieser Bereich in der Tankstelle auch so ausgelegt werden, daß ein Halten und Parken für sonstige Erledigungen jeweils erlaubt und auch notwendig sei. Ein Abstellen seines Fahrzeuges in diesem Bereich könne daher keinen Verstoß darstellen.

Weiters sei davon auszugehen, daß sich die Bestimmung des § 46 Abs.4 lit.e StVO lediglich auf den unmittelbaren Bereich des Fahrbahnkörpers der Autobahn beziehen könne und nicht auf daneben befindliche Einrichtungen. Dies würde nämlich bedeuten, daß auch ein Abstellen und Parken im Bereich von Raststätten etc nicht möglich wäre.

Der entsprechende Hinweis einer Park-Halte-Möglichkeit im Bereich der Parkplätze, Raststätten, etc ergebe sich durch die auf der Autobahn errichteten Hinweiszeichen. Die Bestimmung des § 46 Abs.4 lit.e StVO sei sohin durch dieses Hinweiszeichen, sofern diese Bestimmung überhaupt im Parkplatzbereich eine Gültigkeit habe, aufgehoben.

Soweit im Bereich der Parkplätze und Raststätten und Autobahntankstellen irgendwelche Einschränkungen vorgenommen werden sollen, sei dies durch weitere Hinweistafeln, Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen vorzunehmen. Es sei dies auch im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, daß ungefähr auf Höhe seiner Halteposition rechtsseitlich auf der unmittelbaren Zufahrt zur Autobahnraststätte ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" angebracht sei.

Irgendwelche Verbote eines Haltens und Parkens auf dem Bereich der Tankstelle seien aber nicht vorgelegen. Ein allgemeines Verbot des Haltens und Parkens im Tankstellenbereich bestehe aber nicht.

Zudem bleibe noch die Frage offen, ob der Bereich der Tankstelle nicht überhaupt als Privatgrund anzusehen und eine verkehrsrechtliche Regelung iSd StVO unter Einschreiten einer Verwaltungsbehörde nicht überhaupt ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus wird die Höhe der verhängten Geldstrafe bemängelt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß die Tatsache des Abstellens des Sattelkraftfahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort unbestritten ist. Dieser Umstand wird daher der Entscheidung zugrundegelegt.

Gemäß § 24 Abs.4 StVO 1960 sind für das Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen die Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgeblich.

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 gilt als Straße iSd Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Gemäß § 43 Abs.3. lit.a leg.cit. hat die Behörde zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, durch Verordnung Bundesstraßen sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtstraßen zu Autobahnen zu erklären.

Gemäß § 53 Abs.1 Z8a leg.cit. zeigt das Hinweiszeichen "Autobahn" den Beginn einer Autobahn an. Das Ende einer Autobahn wird durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z8b "Ende der Autobahn" angezeigt.

Gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu Halten oder zu Parken.

Das Hinweiszeichen "Parken" gemäß § 53 Abs.1 Z1a StVO 1960 kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen. Im unteren Bereich des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.

Aus der zitierten Bestimmung des § 43 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist abzuleiten, daß es sich auch bei Autobahnen um Straßen iSd Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 handelt. Nach dieser Gesetzesdefinition sind die im Zuge der Straße befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen der Straße zuzurechnen, weshalb es sich beim vorgeworfenen Tatort jedenfalls um eine Straße iSd Straßenverkehrsordnung handelt, zumal die gegenständliche Raststätte inklusive der Tankstelle als dem Verkehr dienende bauliche Anlagen zu betrachten sind.

Demnach kann keine Rede davon sein, daß es sich beim Bereich der Tankstelle um einen Privatgrund handelt und daher eine verkehrsrechtliche Regelung iSd StVO unter Einschreiten einer Verwaltungsbehörde ausgeschlossen sei. Unabhängig davon wäre selbst für den Fall, daß die gegenständliche Tankstelle Privatgrund wäre, die StVO 1960 vollinhaltlich anzuwenden, zumal grundsätzlich Tankstellen in Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere die gegenständliche Autobahntankstelle, dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freistehen, dh, daß diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. In diesem Falle handelt es sich, unabhängig davon ob es sich um eine Privatstraße bzw -fläche handelt oder nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO 1960.

Aus den Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z8a bzw Z8b StVO 1960 ist abzuleiten, daß sämtliche Verkehrsflächen innerhalb dieser beiden Hinweiszeichen als Autobahn anzusehen sind, also auch Parkplätze bzw Raststätten, wie im vorliegenden Fall, und es gilt für diese Verkehrsflächen, was das Halten und Parken anbelangt, ausschließlich die Bestimmung des § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960. Nachdem im Bereich der Zufahrt zum gegenständlichen Rastplatz kein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z8b StVO 1960 angebracht ist, ist gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 das Halten und Parken außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen verboten, unabhängig davon, ob durch das konkrete Verhalten eine Gefährdung des übrigen Verkehrs erfolgt oder nicht. Eine Gefährdung stellt in diesem Falle kein Tatbestandsmerkmal dar (vgl VwGH vom 27.6.1986, 84/03/0367 ua).

In Befolgung der oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen hätte daher der Bw sein Sattelkraftfahrzeug ausschließlich in dem durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z1a gekennzeichneten Bereich und zwar entsprechend der dort aufgebrachten Bodenmarkierung zum Halten oder Parken abstellen dürfen. Diesbezüglich hat der Meldungsleger bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge ausgesagt, daß die Parkplätze für Lastkraftfahrzeuge deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Umstand, daß, wie der Bw vorbringt, im Bereich der Zufahrt ein Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" angebracht sein soll, steht diesem Gebot nicht entgegen.

Natürlich wäre es zulässig gewesen, das Fahrzeug auch außerhalb der markierten Parkflächen im Bereich der Tankstelle zum Zwecke des Tankens zum Stillstand zu bringen.

In diesem Fall hätte es sich nicht um ein Halten bzw Parken sondern um ein durch die Umstände erzwungenes Zumstillstandbringen des Fahrzeuges (Anhalten) gehandelt.

Allerdings wäre dieses Anhalten ausschließlich in kausalem Zusammenhang mit dem Betanken des Fahrzeuges bzw den damit verbundenen Verrichtungen, wie etwa Begleichen der Rechnung, kurzfristiger Einkauf von Bedarfsartikel im Zusammenhang mit dem Begleichen der Rechnung udgl, zulässig gewesen. Das dem Bw vorgeworfene Verhalten stellt jedoch offensichtlich kein bloßes Anhalten zum Zwecke des Betankens des Kraftfahrzeuges dar.

Der O.ö. Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, daß der dem Bw vorgeworfene Sachverhalt objektiv als erwiesen angesehen werden kann.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten könnten. Ein allfälliger Rechtsirrtum, veranlaßt durch das vorerwähnte Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" im Bereich der Zufahrt ist insoferne nicht relevant, zumal von einem geprüften Kraftwagenlenker zu erwarten ist, daß er die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 kennt. Er hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat. Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung die unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen ist. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) stellt die verhängte Geldstrafe (bzw die Ersatzfreiheitsstrafe) keine übermäßige Bestrafung dar.

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Das angefochtene Straferkenntnis war sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafbemessung zu bestätigen und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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