Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130146/2/Gf/Km

Linz, 04.11.1996

VwSen-130146/2/Gf/Km Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. Oktober 1996, Zl. VerkR96-16350-1996-Shw, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. Oktober 1996, Zl. VerkR96-16350-2-1996, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines PKW über entsprechende behördliche Aufforderung der gesetzlichen Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers dieses PKW am 13. Februar 1996 nicht entsprochen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgen den: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Oktober 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß jene vom Rechtsmittelwerber als Lenker bekanntgegebene Person an der angeführten Adresse laut Auskunft der zuständigen Postbehörde unbekannt sei; damit habe er aber der gesetzlichen Verpflichtung offenkundig nicht entsprochen.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu berücksichtigen und dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß jene Person, die er als Lenker zum Tatzeitpunkt bekanntgegeben habe, nach Auskunft des zuständigen Meldeamtes an den von ihm angegebenen Adressen bislang tatsächlich gemeldet gewesen sei; sein nunmehriger Aufenthaltsort habe ihm jedoch auch von dieser Behörde nicht bekanntgegeben werden können.

Dennoch habe er damit seiner gesetzlichen Verpflichtung zweifelsfrei Genüge getan.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96-16350-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten und dies schließlich auch nicht beantragt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der den Geboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

Nach § 2 Abs. 2 OöParkGebG ist u.a. der Zulassungsbesitzer verpflichtet, auf Verlangen der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, sofern dieses ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

4.2. Dem letztgenannten Erfordernis, welches dieses in der Ausprägung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht gerecht, als dem Berufungswerber nicht auch - zur Last gelegt wird, daß sein Fahrzeug ohne Entrich tung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt gewesen wäre.

Da auch eine entsprechend konkretisierte Verfolgungshandlung fehlt und eine Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat schon im Hinblick auf dessen verfassungsrechtliche Stellung als Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 B-VG), mit der die gleichzeitige Funktion einer Anklagebehörde unvereinbar ist, von vornherein nicht in Betracht kam, war das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen zu werden brauchte. Insbesondere brauchte auch nicht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdeführer durch die Angabe, zum Tatzeitpunkt den PKW seiner Frau überlassen zu haben, nicht bereits seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprochen hat und vielmehr nun nur mehr jene als auskunftspflichtige Person anzusehen ist.

4.3. Die gleichzeitige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen schon deshalb nicht zu verfügen, weil es allein Sache der belangten Behörde ist, zu beurteilen, ob gegenständlich die Verfolgungsverjährungsfrist noch offen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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