Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103992/4/Weg/Ri

Linz, 06.11.1996

VwSen-103992/4/Weg/Ri Linz, am 6. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E K, vom 11.

September 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. August 1996, VerkR96, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 30. Mai 1996, VerkR96, womit wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde, auf Grund verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 18. Juni 1996 postamtlich hinterlegt worden sei und dieser Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung gleichkäme. Wie der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zu entnehmen sei, könne dagegen binnen zwei Wochen nach Hinterlegung Einspruch erhoben werden.

Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist habe mit Ablauf des 2. Juli 1996 geendet, während der Einspruch, wie aus dem Poststempel des Postamtes 1070 Wien ersichtlich sei, erst am 5. Juli 1996 zur Post gegeben worden sei.

2. Dagegen bringt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber sinngemäß vor, eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung sei nicht erfolgt. Wie bereits im Einspruch vom 5. Juli 1996 ausgeführt worden sei, habe er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 17. Juni 1996 auf Urlaub befunden, sodaß eine Zustellung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz nicht mit dem Tag der Hinterlegung wirksam geworden wäre. Die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit habe am 1.

Juli 1996 geendet, sodaß erst ab diesem Zeitpunkt von einer wirksamen Zustellung auszugehen sei. Als Beweis für die Richtigkeit dieser Angaben wird eine Dienstausfallsmeldung angeführt sowie die Parteienvernehmung beantragt.

Mit der Berufung vom 11. September 1996 verbunden ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu deren Behandlung jedoch der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 71 Abs.4 AVG nicht zuständig ist.

3. In der Folge wurde dem Berufungswerber mit h Schreiben vom 27. September 1996 (übernommen am 1. Oktober 1996) die Möglichkeit gegeben, die Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen, da aus der Dienstausfallsmeldung nicht zwingend geschlossen werden könne, daß keine Ortsanwesenheit an der Adresse straße bestanden habe. Dabei wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Schreibens gewährt.

Da bis dato - und somit nicht innerhalb der eingeräumten Frist - keine Stellungnahme eingelangt ist, ist auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Die Strafverfügung vom 30. Mai 1996 wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (14. Juni 1996 und 17. Juni 1996) beim Postamt 1210 Wien hinterlegt und ab dem 18. Juni 1996 zur Abholung bereitgehalten. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde unter Anschluß einer Dienstausfallsmeldung der E am 5. Juli (Poststempel) zur Post gegeben. Aus der Dienstausfallsmeldung ist ersichtlich, daß sich der nunmehrige Berufungswerber zwischen dem 17.

Juni 1996 und dem 1. Juli 1996 auf Gebührenurlaub befunden hat. Im Hinblick auf die Behauptung des Einspruchswerbers betreffend Ortsabwesenheit hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Ermittlungen angestellt. Dabei hat die Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, daß der Beschuldigte in der straße wohnhaft sei und daß laut Auskunft der Mutter S K, gleiche Anschrift, der Beschuldigte auch am 18. Juni 1996 ortsanwesend gewesen sei. Die vorliegenden Aktenteile (Dienstausfallsmeldung und Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. August 1996) lassen den Schluß zu, daß der Beschuldigte zwar auf Urlaub gewesen ist, jedoch nicht verreist war. Um dem Berufungswerber trotzdem die Möglichkeit zu geben, eine Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen (weil seine Mutter sich vielleicht geirrt hat) erging das eingangs zitierte Schreiben vom 27. September 1996, welches jedoch unbeantwortet blieb. Es ist daher davon auszugehen, daß die Strafverfügung ordnungsgemäß hinterlegt und somit zugestellt wurde und die Einspruchsfrist am 18.

Juni 1996 (Beginn der Abholfrist) zu laufen begann. Somit endete die Einspruchsfrist am 2. Juli 1996.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar, zumal in der Strafverfügung auf die zweiwöchige Einspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde.

Es ergibt sich somit, daß der am 5. Juli 1996 zur Post gegebene Einspruch verspätet war, weshalb die Zurückweisung des Einspruches durch die Erstbehörde zu Recht erfolgte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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