Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103993/2/Gu/Mm

Linz, 13.11.1996

VwSen-103993/2/Gu/Mm Linz, am 13. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. L., St. G., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 27.8.1996, Zl.

VerkR96-9972-1996-K, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen .. trotz schriftlicher Aufforderung der BH WL. vom 17.6.1996, VerkR96-9972-1996, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung und zwar in der Zeit vom 2.7.1996 bis 16.7.1996 der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 5.4.1996 um ca. 16.25 Uhr auf der B .. bei Straßenkilometer 7,400 durch das Ortsgebiet von K. in Richtung E. gelenkt hat, in dem die Postleitzahl bzw. Nummer des angegebenen Ortes nicht zweifelsfrei lesbar war und entweder 110 oder 116 bedeuten konnte und überdies der Staat in dem der angegebene Lenker seine Adresse haben soll, fehlte und auch keine Person namhaft gemacht, die eine vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen können." Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 160,- zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44 a Z 1 VStG, § 32 Abs.2 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen .., trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft L. vom 17.6.1996, Zl. VerkR96-9972-1996, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, in der Zeit vom 2.7.1996 bis 16.7.1996 der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 5.4.1996 um ca. 16.25 Uhr auf der B .. bei Straßenkilometer 7,400 durch das Ortsgebiet von K. in Richtung E. gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Wegen Verletzung des §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe von S 800,-- (EFS 24 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag) verhängt.

Begründend führt die I. Instanz in ihrem Straferkenntnis in der Wiedergabe von Angaben des Einspruches gegen eine Strafverfügung, wonach der Beschuldigte im Einspruch dartat, daß jeder Beamte wissen müsse, daß M. zu den USA gehöre, aus, daß die Ziffern vor dem Wort "shored M. S.park" nicht eindeutig lesbar seien, weil sie entweder 110 oder 116 bedeuten könnten und bei der Adresse sowohl die Postleitzahl, als auch der Staat des angegebenen Lenkers fehlten.

Dies bedeutet, daß der verantwortliche Lenker nicht ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden könne.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft das angefochtene Straferkenntnis, indem er meinte, es sei schikanös anzunehmen, daß das Zeichen für "0" auch eine "6" sein könnte. Richtig sei, daß eine Angabe über den Staat gefehlt habe. Er halte das ganze für eine Willkür. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt er aus, daß die Schätzung von einem Monatseinkommen von S 20.000,-- unrichtig sei und er Sorgepflicht für ein uneheliches Kind habe. Im übrigen sei er überschuldet.

Er berufe sowohl gegen die Strafe, weil er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, vorbeugend aber auch gegen die Strafhöhe.

Da die ausgesprochene Geldstrafe unter S 3.000,-- lag, eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde und im übrigen die Sache durch Urkundenbeweis, nämlich die schriftliche Auskunft des Berufungswerbers klarliegt, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte, da das Straferkenntnis noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erging, die Begründung des Straferkenntnisses zusammen mit dem Spruch als Einheit werten und unter Ergänzung des Spruches zu keinem anderen Ergebnis gelangen, als die erste Instanz.

Die Auskunft auf ein von der Behörde gestelltes Begehren zur Bekanntgabe des Lenkers eines bestimmten Fahrzeuges unter Hinweis auf eine bestimmte Tat hat vom Zulassungsbesitzer, will er nicht § 103 Abs.2 KFG 1967 übertreten, so bestimmt zu sein, daß die Behörde ohne Schwierigkeiten und Erhebung zu einem bestimmten Lenker eines nach Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges Kontakt aufnehmen kann. Durch die zweifelhafte Ziffernfolge und das Fehlen eines Landes war die Adresse daher unvollständig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der geradezu höhnische Umgang von österreichischen Zulassungsbesitzern mit Adressen des Auslandes keinesfalls im Sinne einer geordneten Rechtspflege liegt und einem geprüften Lenker, (will er die Zuverlässigkeit für das Lenken seines Fahrzeuges für sich beanspruchen), die Kenntnis der Pflicht einer genauen Adressensangabe bei Anfragen der Behörde zur Vermeidung von schleppenden Ermittlungen bekannt sein muß, ansonsten muß er für die Tat einstehen. Dies ist in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall.

Mit der Berufung ist dem Rechtsmittelwerber die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt in Geld bis zu S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft die von der ersten Instanz vorgenommene Entscheidung eines bestehenden Vermögens (die erste Instanz hatte das Vorliegen von keinem Vermögen angenommen). Zum monatlichen Nettoeinkommen bzw.

Privatentnahme aus dem Geschäftsbetrieb macht er selbst keine Angaben.

Aufgrund der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes muß er daher, da er nichts konkretes zu seinem monatlichen Einkommen dargetan hat, die Schätzung der ersten Instanz von einem monatlichen Einkommen von S 20.000,-- netto gegen sich gelten lassen. Daneben reklamiert er die Sorgepflicht für ein uneheliches Kind. Welche Höhe ihn dabei belastet, gibt er wiederum nicht an.

Auch wenn eine solche Sorgepflicht glaubhaft erscheint, konnte dies zu keiner Reduzierung der Strafe führen, zumal der Unabhängige Verwaltungssenat in der Zusammenschau zum Schluß kommt, daß die verhängte Strafe sowohl aus Gründen der General- als auch der Spezialprävention unter Berücksichtigung keiner strafmildernden und keiner straferschwerenden Umstände angemessen erscheint.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß infolge ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG der Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum