Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103994/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. September 1996 VwSen103994/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 30.09.1996

VwSen 103994/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. September 1996
VwSen-103994/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau BE vom 14. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. August 1996, VerkR96-11050-1995-Za/Pc, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. August 1996 über Frau BE, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.2 erster Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 7. Dezember 1994 gegen 16.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in der H in S in der Höhe der R S verbotenerweise zur Gänze auf dem Gehsteig abgestellt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet nicht, zum relevanten Zeitpunkt den von ihr vorher gelenkten PKW auf einem Gehsteig abgestellt zu haben. Sohin erübrigen sich detaillierte Ausführungen hiezu bzw. eine entsprechende Beweisaufnahme.

Das Halten und Parken auf Gehsteigen ist, entgegen der offensichtlichen Ansicht der Rechtsmittelwerberin, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, verboten, und zwar auch dann, wenn es durch das abgestellte Fahrzeug zu keiner Behinderung des Fußgängerverkehrs kommen sollte. Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Sinn der eingangs erwähnten Bestimmung liegt darin, daß Gehsteige dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen sollen, welcher nicht durch abgestellte Fahrzeuge in seiner Sicherheit und Flüssigkeit beeinträchtigt werden darf. Es ist in der Praxis kaum vorstellbar, daß, wie die Berufungswerberin vorbringt, ein Gehsteig tatsächlich so beschaffen ist, daß ein dort abgestelltes Fahrzeug gar kein Hindernis darstellt. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe wäre durchaus als angemessen anzusehen, wenn allein diese Umstände für die Strafbemessung entscheidend wären.

Im vorliegenden Fall kommt der Berufungswerberin aber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser läßt in spezialpräventiver Hinsicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß auch mit einer geringeren Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Genannte künftighin zur Ein haltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

Dazu kommt noch, daß die persönlichen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin derzeit als eher eingeschränkt bezeichnet werden müssen. Auch diese Tatsache war mit ein Grund für die Herabsetzung der Geldstrafe.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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