Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103999/8/BI/KM

Linz, 17.07.1997

VwSen-103999/8/BI/KM Linz, am 17. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, S, L, vom 6. September 1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. August 1996, III/S 12.278/96-I, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 60 Abs.3 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 200 S (12 Stunden EFS) und 2) 8.000 S (7 Tage EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 820 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 27. und 28. August 1996 am 28. August 1996 beim Postamt L hinterlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Tatvorwurf, eine eventuelle Ortsabwesenheit zur Zeit der Hinterlegung wurde nicht behauptet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Laut Mitteilung des Postamtes L wurde das Straferkenntnis am 30. August 1996 vom Rechtsmittelwerber behoben. Als Aufgabedatum des Rechtsmittels wurde anhand der Numeratornummer - der Poststempel ist unleserlich - der 13. September 1996 ermittelt.

Zur Klärung der Zulässigkeit der Hinterlegung bzw. ob die Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung des Straferkenntnisses nach sich zog, wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. März 1997 aufgefordert, eine eventuelle Ortsabwesenheit am 27. und 28. August 1996 zu klären und zu belegen. Er hat auf dieses Schreiben, das ihm am 19. Juni 1997 eigenhändig zugestellt wurde, trotz entsprechender rechtlicher Aufklärung nicht reagiert, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat feststeht, daß eine Ortsabwesenheit im Sinn des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nicht vorgelegen hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß das Straferkenntnis mit 28. August 1996 - an diesem Tag wurde die Hinterlegung vorgenommen und das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten - als zugestellt anzusehen ist. Mit diesem Tag begann daher auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, die demnach am 11. September 1996 endete. Die Berufung wurde jedoch erst am 13. September 1997, demnach also verspätet eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Keine Angaben über ev. Ortsabwesenheit - Hinterlegung gilt als Zustellung - Berufung verspätet eingebracht

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