Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104000/8/Le/Ha

Linz, 24.06.1997

VwSen-104000/8/Le/Ha Linz, am 24. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des G F, H L, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. H und Mag. T, H L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.1996, Zl. III/S 18.151/96-1, und zwar gegen Spruchabschnitt 6., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und öffentlicher Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich der Strafe wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von 15.000 S auf 12.000 S herabgesetzt; die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.200 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.8.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) im Spruchabschnitt 6. wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. (In den Spruchabschnitten 1 - 5 sowie 7 und 8 wurden über den Bw Geldstrafen in Höhe von jeweils unter 10.000 S verhängt, weshalb über die dagegen eingebrachte Berufung vom zuständigen Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates entschieden wird).

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.6.1996 um 9.26 Uhr in Linz auf der H nächst dem Hause Nr. trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten einwandfrei erwiesen ist. Da der Polizeibeamte deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnahm (Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, undeutliche Sprache) und er selbst gesehen hatte, daß der Beschuldigte mit dem Auto gefahren war, forderte er ihn zur Atemluftuntersuchung auf. Der Beschuldigte verweigerte jedoch den Alkotest.

Nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar, wobei besonders eine einschlägige Vormerkung vom Juni 1993 wegen Alkotestverweigerung (Geldstrafe 10.000 S) als erschwerend gewertet wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.9.1996, mit der der Bw beantragte, der unabhängige Verwaltungssenat möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das bekämpfte Straferkenntnis aufheben, in eventu das Strafausmaß reduzieren.

In der Begründung dazu führte er aus, daß die Sachverhaltsdarstellung des Anzeigers nicht zutreffe. (Die nähere Darstellung der Berufungsargumente erübrigt sich im Hinblick auf die spätere Zurückziehung derselben). Weiters brachte der Bw vor, arbeitslos zu sein, weshalb die verhängten Strafen zu hoch bemessen wären. Diesbezügliche Ausführungen würde er bei der Berufungsverhandlung vorbringen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Wie schon im Berufungsschriftsatz erwähnt, hatte der Bw weiters eine Maßnahmenbeschwerde gegen das Einschreiten des Polizeibeamten, Rev.Insp. J G, beim unabhängigen Verwaltungssenat erhoben, die jedoch mit dessen Erkenntnis vom 10.9.1996, VwSen-420111/19/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen wurde. Darin waren sowohl die Verweigerung der Alkomatuntersuchung als auch die Verweigerung der Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines sowie das aggressive Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten rechtskräftig festgestellt worden.

3.2. Anläßlich der am 24.6.1997 durchgeführten Verhandlung, an der der Bw selbst nicht teilnahm, schränkte sein Rechtsvertreter im Hinblick auf das oben zitierte rechtskräftige Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10.9.1996 die erhobene Berufung auf die Strafe ein.

Er brachte dazu vor, daß der Bw Hilfsarbeiter ist und zum Vorfallszeitpunkt eine schwierige Zeit hatte. Nunmehr hätte er sich aber wieder erfangen und hätte eine Arbeit, bei der er ca. 14.000 S pro Monat verdiene. Allerdings sei er aufgrund von laufenden Exekutionen auf das Existenzminimum gepfändet; überdies hätte er eine weitere Sorgepflicht für ein Kind.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw hat die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 15.000 S auf 10.000 S begehrt und dies damit begründet, daß sein Einkommen von etwa 14.000 S aufgrund laufender Exekutionen am Existenzminimum sei und er überdies eine weitere Sorgepflicht für ein Kind habe; Vermögen habe er keines.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist jedoch zu berücksichtigen, daß - wie bereits die Erstbehörde feststellte - der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bereits einmal wegen Verweigerung des Alkotests mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bestraft worden war. Alkoholdelikte gehören zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit, weil alkoholisierte Lenker immer wieder Ursache für schwerste Unfälle sind. Der Gesetzgeber hat daher eine Mindeststrafe von 8.000 S sowie eine Höchststrafe von 50.000 S dafür vorgesehen. Dabei wird hinsichtlich der Strafhöhe zwischen nachgewiesener Alkoholisierung und Verweigerung des Alkotests nicht differenziert. Das bedeutet, daß auch die Verweigerung der Alkomatuntersuchung der selben Strafdrohung unterliegt wie eine tatsächlich festgestellte Alkoholisierung. Demgemäß erscheint die verhängte Strafe in Höhe von 15.000 S aus spezial- und generalpräventiven Gründen durchaus tat- und schuldangemessen. Lediglich aus den tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen heraus, verbunden mit einer weiteren Sorgepflicht für ein Kind, konnte eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe vorgenommen werden (was auch zur Folge hat, daß der Bw keine Kosten für das Berufungsverfahren zu entrichten hat). Um dem Bw jedoch den hohen Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen, blieb die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Strafmilderung; Strafbemessung

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