Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103958/13/BI/FB VwSen103959/12/BI/FB

Linz, 28.04.1997

VwSen-103958/13/BI/FB

VwSen-103959/12/BI/FB Linz, am 28. April 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des Herrn F S, S, vom 26. August 1996, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13. August 1996, VerkR96-2363-1996, und 14. August 1996, VerkR96-3418-1996, jeweils wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Grund des Ergebnisses der am 16. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz jeweils 20 % der verhängten Strafe, ds hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 13. August 1996 600 S und hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 14. August 1996 700 S, als Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Z1, 101 Abs.1 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 13. August 1996, VerkR96-2363-1996, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er, wie am 29. März 1996 um 10.30 Uhr auf der Westautobahn A bei Str.km. 209,263 im Gemeindegebiet von V festgestellt worden sei, als Geschäftsführer der Fa. S F GesmbH & Co KG, und damit als der Verantwortliche, der für die Erfüllung der Pflichten nach dem KFG, welche den Zulassungsbesitzer treffen, nicht dafür gesorgt habe, daß der Kraftwagenzug, und AnhängerKZ , und seine Beladung (Rundholzstämme) unbeschadet allfälliger Ausnahmebewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 38.000 kg um 5.800 kg überschritten worden seien. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 14. August 1996, VerkR96-3418-1996, über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 3.500 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil er, wie am 17. Juni 1996 um 16.18 Uhr auf der B vor dem Haus Nr.2 in S festgestellt worden sei, als Geschäftsführer der Fa. S F GesmbH & Co KG und somit als der für die Erfüllung der Pflichten nach dem KFG, welche den Zulassungsbesitzer treffen, Verantwortliche nicht dafür gesorgt habe, daß der Kraftwagenzug, KZ und AnhängerKZ , und seine Beladung (Buchenstämme) unbeschadet allfälliger Ausnahmebewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges samt Anhänger von 38.000 kg um 6.050 kg überschritten worden seien. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 350 S auferlegt.

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Am 16. April 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Herrn W und des Zeugen B B durchgeführt. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die wirtschaftliche Führung eines Transportbetriebes erfordere die volle Ausnützung der gesetzlich möglichen Nutzlasten, weswegen die drei Fahrer seines Unternehmens von ihm wiederholt eindringlich darauf hingewiesen worden seien, die Kraftwagenzüge so zu beladen, daß die höchst zulässigen Gesamtgewichte nicht wesentlich überschritten und daher auch keine einschlägigen Rechtsvorschriften verletzt würden. Er komme seinen Sorgfaltspflichten als Fahrzeughalter in vollem Umfang nach, sei an der Überladung unschuldig und auch die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Erstinstanz sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der beide Parteien gehört und der damalige Lenker des Kraftwagenzuges zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer der F S GesmbH & Co KG, auf die der genannte Kraftwagenzug zugelassen ist, für die Einhaltung der Beladungsbestimmungen des KFG verantwortlich ist. Im Betrieb werden zwei Fahrer beschäftigt und auch der Rechtsmittelwerber führt offenbar regelmäßig Transporte von Rundholzstämmen durch.

Sowohl er als auch der Zeuge haben in der Verhandlung unabhängig voneinander übereinstimmend erklärt, die Fahrer würden zwar angewiesen, nicht zu überladen, es werde jedoch keinerlei Kontrolle durchgeführt und eine Hilfestellung für die Nichtüberschreitung des zulässigen Ladegewichtes gebe es nicht. Der Zeuge hat glaubwürdig erklärt, er erhalte keine mengenmäßig bestimmten Aufträge, sondern habe an Ort und Stelle - meist im Wald, wo keine Abwaage möglich sei - allein zu entscheiden, ob er die gesamte Holzmenge auf einmal mitnehme oder eine zweite Fuhr nötig sei. Er habe dabei keine Anhaltspunkte für eine Gewichtsschätzung, die im übrigen je nach Feuchtigkeit sehr unterschiedlich sei, sondern er orientiere sich am Erscheinungsbild des LKW. Eine Waage gebe es meist erst am Zielort des Transportes. Den Rechtsmittelwerber treffe er eher zufällig. Gegen Überladungen werde in der Firma nichts unternommen. Der Rechtsmittelwerber hat die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt und ausgeführt, er könne gegen Überladungen nichts unternehmen, sondern nur die Fahrer mündlich anweisen, solche zu vermeiden. Er fahre auch selbst und könne im Endeffekt nichts dagegen unternehmen. Die Überladungen seien nur Zufall gewesen, weil der Lenker vielleicht noch einen Rest Holz mitgenommen habe, um eine zweite Fahrt zu vermeiden. Nach den Vorfällen sei in der Firma darüber gesprochen worden und er habe die Fahrer neuerlich angewiesen, nicht zu überladen. Sanktionen seien untragbar. Es sei ihm klar, daß sich ein Fahrer mit fünf Kindern die Bezahlung von Verwaltungsstrafen nicht leisten könne, aber er könne nichts tun. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungbesitzer - im Fall einer juristischen Person der zur Vertretung nach außen Berufene - dafür zu sorgen, daß das KFZ und seine Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dazu gehört gemäß § 101 Abs.1 lit.a ua die Einhaltung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, ds gemäß § 104 Abs.9 bei Kraftwagen mit Anhängern 38.000 kg.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat demnach der Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die Dienstnehmer, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung dieser Dienstanweisung gehörig zu überwachen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem, das die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sicherstellt, befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Bei entsprechender Betriebsgröße wird es daher erforderlich sein, die regelmäßig in entsprechenden zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in bezug auf jedes Fahrzeug in irgendeiner Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten, wobei diese Unterlagen sodann einer entsprechenden Kontrolle durch den Zulassungsbesitzer zu unterziehen sind. Die Erteilung einer schriftlichen Weisung und die bloß stichprobenartige Kontrolle deren Einhaltung reicht nicht aus (vgl. VwGH ua v 29. Jänner 1992, 91/03/0036, v 19. September 1990, 89/03/0231, v 14. Februar 1985, 85/02/0102 bis 0110).

Bei der Übertretung nach § 103 Ab.s 1 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es obliegt also dem Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH v 3. Juli 1991, 91/03/0005, ua).

Im gegenständlichen Fall ist zunächst auszuführen, daß sowohl die Tatsache der Überladung in beiden Fällen als auch die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers nicht bestritten wurde. Dieser hat sich nun damit verantwortet, er führt selbst Transporte durch und sei nicht in der Lage, seinen Fahrern Hilfestellung bei der Einschätzung des Gewichtes des zu transportierenden Holzes anzubieten. Er verlasse sich auf die persönlichen Erfahrungen seiner Fahrer. Dazu ist zu sagen, daß der Rechtsmittelwerber keinen Zweifel daran gelassen hat, daß er in seinem Betrieb absolut kein Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Überladungen seiner Kraftwagen installiert hat und auch nichts dahingehend unternimmt, um Überladungen zu vermeiden, als seinen Fahrern mündliche Anweisungen zu geben, die nie kontrolliert werden. Wird eine Überladung festgestellt, betrachtet er dies offenbar als nicht abzuwendenden Unglücksfall und geht zur Tagesordnung über. Einzuräumen ist, daß Holz aufgrund des vom Feuchtigkeitsgrad abhängenden Gewichts schwer einzuschätzen ist. Allerdings besteht sehr wohl die Möglichkeit, sich geeignete Unterlagen zu beschaffen, aus denen sich Richtwerte für das spezifische Gewicht unterschiedlicher Holzarten bei verschiedenen Feuchtigkeitsgraden ersehen lassen, um so eine Einschätzung des Ladegewichts zu erleichtern. Der Rechtsmittelwerber unternimmt, wie er selbst zugesteht, diesbezüglich gar nichts und hat sich bei der mündlichen Verhandlung lediglich darauf berufen, er gehe ohnehin in wenigen Monaten in Pension. Von einer Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens kann daher nicht die Rede sein, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Rechtsmittelwerber in beiden Fällen den ihm jeweils zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG bis zu 30.000 S Geld bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse geht hervor, daß die Erstinstanz weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gefunden hat und die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers geschätzt werden mußten, weil er sich nicht dazu geäußert hat. Tatsächlich weist der Rechtsmittelwerber eine Vormerkung aus dem Jahr 1993 auf, die als einschlägig und damit straferschwerend zu werten war. Zur Einschätzung der finanziellen Verhältnisse hat er sich bei der Verhandlung nicht geäußert, so daß auch der unabhängige Verwaltungssenat von einem Nettomonatseinkomen von 20.000 S und dem Nichtbestehen von Vermögen und nennenswerten Sorgepflichten ausgeht. Unter diesen Gesichtspunkten in Verbindung mit der bei der Verhandlung zutage getretenen Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind als sehr mild zu bezeichnen. Eine weitere Herabsetzung ist aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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