Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104003/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Oktober 1996 VwSen104003/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.10.1996

VwSen 104003/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Oktober 1996
VwSen-104003/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MH vom 23.

September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. September 1996, III/S 19.939/96-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. September 1996, III/S 19.939/96-1, über Herrn MH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen verhängt, weil er am 26. Juni 1996 um 16.00 Uhr in L auf der W Straße in Höhe T das Mofa mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stadtauswärts gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Nicht ganz nachvollzogen werden kann allerdings die von der Strafbehörde vorgenommene Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe. Dazu ist nämlich zu bemerken, daß - zutreffenderweise - zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen, welche einen Erschwerungsgrund darstellen. Wie die Behörde aber zu der Ansicht gelangen konnte (drittletzter Absatz der Begründung des Straferkenntnisses), daß bei Nichtvorliegen (weiterer nicht einschlägiger) Vormerkungen vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen gewesen wäre, kann nicht nachvollzogen werden, wo doch der oben erwähnte Erschwerungsgrund vorliegt. Auch stellt eine "nicht allzu rosige wirtschaftliche und finanzielle Situation" eines Beschuldigten keinen Milderungsgrund im engeren Sinne dar.

Diese Erwägungen vermochten aber nichts an der Rechtmäßigkeit der von der Strafbehörde verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 14.000 S zu ändern. Diesbezüglich ist nämlich zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,58 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Jeder Person, die am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker, wenn auch nur als solcher eines Motorfahrrades, teilnimmt, muß die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 zugemutet werden.

Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Berufungswerbers kommt es bei der Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr in der Regel - wie auch im hier vorliegenden Fall - nicht darauf an, ob auch eine konkrete Gefährdung des übrigen Verkehrs tatsächlich eingetreten ist.

Im Zusammenhang mit dem spezialpräventiven Aspekt der Strafe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; die zwei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen lassen nicht erwarten, daß mit einer geringeren Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden könnte, um diesem Zweck zu entsprechen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - die Richtigkeit seiner Angaben auf der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. August 1996 vorausgesetzt - müssen tatsächlich als eingeschränkt angesehen werden (Monatseinkommen von ca. 3.000 S). Dieser Umstand wurde von der Strafbehörde aber bei der Bemessung der Strafe bereits hinreichend berücksichtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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