Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104008/2/Bi/Fb

Linz, 10.03.1997

VwSen-104008/2/Bi/Fb Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau M S, K, L, vom 24. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

September 1996, III/ S 14.479/96-3, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Übertretung auf der R Bundesstraße ca zwischen Strkm und stattgefunden hat.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 26 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 26 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 30. April 1996 um 8.09 Uhr auf der R Bundesstraße von L kommend in Fahrtrichtung O mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, die Anlastung entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe erst nach dem Verlassen des Tunnels bemerkt, daß es sich um ein Einsatzfahrzeug gehandelt habe. Im Tunnel sei sie durch das eingeschaltete Fernlicht des Dienstkraftfahrzeuges geblendet worden. Das Folgetonhorn sei nicht eingeschaltet gewesen, denn falls sie dieses gehört hätte, wäre sie unverzüglich stehengeblieben. Im Tunnel selbst sei ihr aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein sofortiges Ausweichen nicht möglich gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 30. April 1996 um 8.09 Uhr den PKW auf der Fahrt auf der R Bundesstraße aus Richtung L kommend in Richtung O gelenkt habe, wobei das Einsatzfahrzeug des Gendarmeriepostens P auf einer Fahrtstrecke von ca 1 km an der Vorbeifahrt gehindert worden sei. Laut Anzeige des Meldungslegers Insp. N sei er zusammen mit einem Kollegen auf einer Einsatzfahrt zu Erhebungen im Hinblick auf einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden unterwegs gewesen. Auf der Einsatzfahrt seien Blaulicht und Folgetonhorn verwendet worden. Etwa bei km sei das Einsatzfahrzeug auf den oben genannten PKW aufgeschlossen und sie seien erst bei km an diesem vorbeigelassen worden, obwohl es auf der Fahrtstrecke zahlreiche Ausweichmöglichkeiten gebe. Der Lenker müsse das Einsatzfahrzeug bereits ab km bemerkt haben, da er laufend in den Rückspiegel geblickt habe.

Als Zulassungsbesitzer des PKW wurde A S ermittelt.

Lenkerauskunft hat die Rechtsmittelwerberin erteilt und sich selbst als Lenkerin des PKW zum damaligen Zeitpunkt benannt.

Sie hat sich damit verantwortet, als sie in den Tunnel eingefahren sei, habe sie ca in der Mitte hinter ihr ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Fernlicht bemerkt, habe aber nicht gesehen, daß es ein Einsatzfahrzeug gewesen sei. Sie sei durch das Fernlicht so enorm geblendet worden, daß sie vermutlich das eingeschaltete Blaulicht nicht wahrnehmen habe können. Erst als sie den Tunnel wieder verlassen habe, sei sie nicht mehr so geblendet worden und habe das Blaulicht gesehen und das Fahrzeug vorbeigelassen. Ein so weites Linksfahren wie in der Anzeige angeführt, sei aufgrund des vorherrschenden Gegenverkehrs nicht möglich gewesen.

Aus dem Bericht des Meldungslegers vom 6. Juli 1996 geht hervor, daß die Tunneleinfahrt ca bei km der liegt und der damalige Lenker seine Fahrgeschwindigkeit vermindert habe und mit seinem Fahrzeug so weit links, nämlich mit dem linken Fahrzeugrand entlang der Leitlinie, gefahren sei, daß ein Überholen nicht möglich gewesen sei. Bei ausreichendem Rechtsfahren sei dort ein Überholen auch bei Gegenverkehr möglich.

Zur Klärung der örtlichen Gegebenheiten wurde vom erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates am 6. März 1996 ein Ortsaugenschein auf der besagten Fahrstrecke vorgenommen und festgestellt, daß der Tunnel etwa bei km beginnt und exakt bei km der endet. Km liegt demnach ca 1 km vor der Tunneleinfahrt am Ende der rechtsseitig der befindlichen Siedlung. Die weist im dortigen Bereich zwei Fahrstreifen mit einer solchen Breite auf, daß, wenn ein in Richtung O fahrendes Fahrzeug gleichzeitig mit dem Gegenverkehr an den jeweils äußerst rechten Fahrbahnrand fährt, ein Überholen eines Einsatzfahrzeuges jederzeit problemlos möglich ist. Km , die Stelle an der laut Anzeige das Einsatzfahrzeug den Beschuldigten-PKW überholt hat, liegt etwa im Bereich der ersten Ortseinfahrt O.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs.1 Z25 StVO handelt es sich bei einem Einsatzfahrzeug um ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Rechtsmittelwerberin das hinter ihr befindliche Einsatzfahrzeug, selbst wenn "nur" Blaulicht und kein Folgetonhorn konkret verwendet wurde, zwischen km und der Tunneleinfahrt nicht bemerkt haben sollte. Ihre Argumente, im Tunnel sei sie so geblendet worden, daß ihr wahrscheinlich das Blaulicht deswegen nicht aufgefallen sei, erscheint auch deswegen unglaubwürdig, weil sich besonders bei Dunkelheit Blaulicht erheblich von weißem Licht abhebt und die Rechtsmittelwerberin ja nicht im Gegenverkehr geblendet wurde, sondern offensichtlich im Rückspiegel, was aber durch eine leichte Veränderung der Kopfhaltung problemlos zu beheben gewesen wäre. Jedenfalls wurde dadurch aber die Aufmerksamkeit auf das Einsatzfahrzeug gerichtet.

Abgesehen davon vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der sich nicht gerade in einer Verkehrssituation befindet, die seine Aufmerksamkeit gänzlich in Anspruch nimmt (zB millimeterweises Ausparken, spielende Kinder auf der Fahrbahn oä), auch dem hinter ihm befindlichen Verkehr so viel Aufmerksamkeit schenken muß, daß rechtzeitig ein herannahendes Einsatzfahrzeug erkannt werden kann, auch wenn es sich noch nicht konkret hinter ihm befindet.

Im gegenständlichen Fall verläuft die B bei km , im Rückspiegel gesehen fast gerade, sodaß ein herannahendes Einsatzfahrzeug schon aus einiger Entfernung zu sehen sein müßte, nach km befindet sich eine unübersichtliche Kurve, die aber wieder in einen geraden und übersichtlichen und einige hundert Meter langen Straßenabschnitt übergeht, der bis zur Tunneleinfahrt reicht. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist gänzlich unerfindlich, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerberin das Einsatzfahrzeug nicht aufgefallen sein sollte. Kein Zweifel besteht an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige, wonach das Fahrzeug ständig mit der linken Fahrzeugseite an der Leitlinie unterwegs war und aus dem Grund ein Überholen nicht ermöglicht wurde. Wie sich beim Ortsaugenschein ergeben hat, wäre ein Fahren am rechten Fahrbahnrand jedenfalls ausreichend gewesen, um dem Einsatzfahrzeug ein Überholen zu ermöglichen, sogar ohne daß die Rechtsmittelwerberin anhalten hätte müssen.

Zusammenfassend steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die genauere Konkretisierung im Spruch erfolgte gemäß der Bestimmung des § 44a Z1 VStG, wobei die genauen Kilometerangaben bereits in der Anzeige enthalten waren, die der Rechtsmittelwerberin innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist bei der Akteneinsicht am 4. September 1996 zur Kenntnis gebracht wurde. Verjährung ist demnach noch nicht eingetreten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz ist zutreffenderweise von der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen, wobei auch die Einkommensverhältnisse, die mangels entsprechender Auskünfte geschätzt wurden, nicht bestritten wurden.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht vollinhaltlich den Kriterien des § 19 VStG. Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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