Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104009/4/Fra/Ka

Linz, 13.12.1996

VwSen-104009/4/Fra/Ka Linz, am 13. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.8.1996, Zl.III/S 12.917/96-3, betreffend Übertretung des § 102 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 8.3.1996 um 9.30 Uhr auf der A-1, in Fahrtrichtung Salzburg bis km 243,800 als Lenker des KFZ Kz.: nicht dafür gesorgt hat, daß die Kennzeichen des Fahrzeuges vollständig lesbar sind (starke Verunreinigung der hinteren Kennzeichentafel). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die mit 9.9.1996 datierte und laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 16.9.1996 der Post zur Beförderung übergebene Berufung. Das Rechtsmittel ist laut Eingangsstempel am 17.9.1996 bei der BPD Linz eingelangt. Laut Zustellnachweis wurde das angefochtene Straferkenntnis am 26.8.1996 beim Postamt 4030 Linz durch Hinterlegung zugestellt. Die zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 9.9.1996.

Um überprüfen zu können, ob bei der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses allenfalls ein Zustellmangel unterlaufen ist, wurde der Bw mit Schreiben vom 3.10.1996, VwSen-104009/2/Fra/Ka, unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage um Stellungnahme gebeten, ob er allenfalls an den Tagen des 1. Zustellversuches (laut Zustellnachweis am 23.8.1996) sowie am Tag des 2.

Zustellversuches und der Hinterlegung (laut Zustellnachweis am 26.8.1996) vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Der Bw hat am 30.10.1996 beim Unterfertigten vorgesprochen, jedoch keine vorübergehende Ortsabwesenheit behauptet. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 26.8.1996 rechtswirksam erfolgt ist.

3. Der unter Punkt 2. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte - siehe oben - am 26.8.1996.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 9.9.1996. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 16.9.1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von dem durch die Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied getroffen werden (§ 51c VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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