Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104018/9/Sch/Rd

Linz, 05.11.1996

VwSen-104018/9/Sch/Rd Linz, am 5. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH vom 13. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. August 1996, VerkR96-10511-1995-Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 30. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafer kenntnis vom 14. August 1996, VerkR96-10511-1995-Ga, über Herrn WH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 13. Mai 1995 um 23.46 Uhr in 5280 Braunau/Inn vor dem Grundstück LNr. mit dem PKW mit dem Kennzeichen den Gehsteig vorschriftswidrig benützt habe, zumal er dieses Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet zwar nicht, sein Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt im Bereich der Tatörtlichkeit abgestellt gehabt zu haben, es sei jedoch nicht vorschriftswidrig teilweise auf dem Gehsteig gestanden, vielmehr zur Gänze auf der Fahrbahn.

Der anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Meldungsleger hat allerdings glaubwürdig angegeben, daß damals mehrere Fahrzeuge mit jeweils zwei Rädern auf dem Gehsteig des L in Braunau/Inn geparkt gewesen seien, wobei es sich offensichtlich um Gäste einer im Nahbereich stattgefundenen Festivität gehandelt habe. Er habe ausschließlich solche Fahrzeuge beanstandet, die auf dem Gehsteig abgestellt waren.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

Abgesehen davon, daß sie unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht gemacht wurden, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zutagegetreten, daß ein Sicherheitswachebeamter der Städtischen Sicherheitswache Braunau/Inn vorschriftsmäßig geparkte Fahrzeuge beanstanden würde.

Demgegenüber mußte das Berufungsvorbringen, das sich lediglich auf das Bestreiten der zur Last gelegten Übertretung beschränkt, in den Hintergrund treten. Bekanntlich kann sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren - im Unterschied zu einem Zeugen - nach allen Seiten hin frei verantworten, ohne irgendwelche Sanktionen befürchten zu müssen.

Im übrigen ist es nicht relevant, aus welchen Gründen die allenfalls eingeräumte Möglichkeit, eine Organstrafverfügung zu bezahlen, nicht genützt wurde (im vorliegenden Fall sei vom Berufungswerber kein Verständigungszettel am Fahrzeug vorgefunden worden) - siehe VwGH 12.6.1986, 86/02/0075.

Im Hinblick auf die Strafbemessung war der Berufung allerdings Erfolg beschieden, wobei auf folgende Erwägungen verwiesen wird:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind beide Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall gegeben. Zum einen handelt es sich beim Gehsteig im tatörtlichen Bereich um eine Verkehrsfläche, die nächtens (Tatzeit 23.46 Uhr) von Fußgängern wenig frequentiert wird.

Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs - wenn dieser überhaupt gegeben war - muß daher als unbedeutend angesehen werden. Von einem noch geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers war deshalb auszugehen, weil er annehmen konnte, daß trotz des von ihm vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuges der Schutzzweck des § 8 Abs.4 StVO 1960 nicht erheblich beeinträchtigt werden würde.

Der Berufungsbehörde erschien der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich, um den Rechtsmittelwerber angesichts einer einschlägigen Vormerkung künftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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