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VwSen-130153/2/Gf/Km

Linz, 27.11.1996

VwSen-130153/2/Gf/Km Linz, am 27. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

H T gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. September 1996, Zl. 933-10-5780812-Ob, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. September 1996, Zl. 933-10-5780812-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er am 5. Jänner 1996 in der F in L ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö.

Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. September 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der von einem öffentlichen Aufsichtsorgan dienstlich wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei, insbesondere, daß dieses über einen Beobachtungszeitraum von 16 Minuten keine Ladetätigkeit habe feststellen können.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, über einen Zeitraum von 20 Minuten vorbereitete Kopien aus dem Bezirksund Landesgericht L in der F abgeholt und in sein KFZ geladen zu haben. Da sohin eine Ladetätigkeit vorgelegen sei, hätte eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkennt nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-5780812; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

Nach § 5 lit. d OöParkGebG ist für Fahrzeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, keine Parkgebühr zu entrichten.

4.2. Der Begriff der Ladetätigkeit, dem in § 5 lit. d OÖParkGebG der gleiche Inhalt wie in § 62 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.518/1994 (im folgenden: StVO), zukommt - nämlich:

das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge -, ist in zeitlicher Hinsicht nicht eingegrenzt.

Eine Ladetätigkeit kann sohin durchaus auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, wobei es nicht erforderlich ist, daß sich der Lenker in dieser Zeit stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet.

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1991, 90/03/0257, implizit ausgesprochen hat, daß keine Ladetätigkeit vorliegt, wenn während einer Dauer von 20 Minuten keine Ladetätigkeit wahrzunehmen ist, obwohl sich das Haus, zu dem die Akten gebracht wurden, in derselben Gasse wie der Tatort befindet, so ist daraus aber umgekehrt zu entnehmen, daß - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - auch der zurückzulegende Weg für das Heranschaffen des Ladegutes von Bedeutung ist (vgl. z.B. schon VwGH v. 15. Juni 1965, 1924/64).

Beträgt daher - wie im vorliegenden Fall - schon die einfache Dauer zur Bewältigung der Wegstrecke zwischen 10 und 15 Minuten, so erweist sich aber ein bloß 16 Minuten währender Beobachtungszeitraum jedenfalls nicht als ausreichend lange, um in verläßlicher Weise festzustellen, daß ein Ladetätigkeit nicht stattgefunden hat.

Es kann sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, auch den Tatsachen entspricht.

4.3. Im Zweifel war daher gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK i.V.m.

§ 24 VStG und i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG der vorliegenden Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.

1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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